Al­ters­vor­sor­ge

Am 23. Juni 2021 hat der Bundesrat die Strategie Nachhaltige Entwicklung 2030 (SNE 2030) verabschiedet. Darin hält er in der nationalen strategischen Stossrichtung (f), «Stabilität der Vorsorgesysteme langfristig sichern», fest:

«Die finanzielle Stabilität der Vorsorgesysteme der Schweiz wird trotz der demografischen Entwicklung gesichert. Der Bund sorgt dafür, dass die Reformvorschläge zur Sicherstellung des finanziellen Gleichgewichts der Vorsorgesysteme unter Beibehaltung der sozialen Absicherung die Interessen aller Altersklassen berücksichtigen und den Generationenvertrag einhalten. Verantwortlich für die Anlagepolitik der Sozialversicherungseinrichtungen ist das jeweilige oberste Organ. Der Bundesrat unterstützt die Vorsorgeeinrichtungen bei ihren Bestrebungen, bei der Verwaltung der Vorsorgegelder auch die Ziele des Pariser Klimaübereinkommens zu berücksichtigen.»

Damit wird in Bezug auf die Vorsorge zurecht nicht nur die ökologische Dimension der Nachhaltigkeit («Berücksichtigung der Ziele des Pariser Klimaübereinkommensb bei der Anlage der Vorsorgegelder») angesprochen, sondern auch die untrennbar damit verbundene finanzielle beziehungsweise soziale Dimension («Sicherung der finanziellen Stabilität der Vorsorgesysteme»).

Im Sinne der nachhaltigen Entwicklung darf eine Generation nicht über ihre Verhältnisse leben, da dies zwangsläufig zu Einbussen bei den nachkommenden Generationen führt. Der Begriff der Generationengerechtigkeit bringt dies in der Vorsorge auf den Punkt.

Berufliche Vorsorge und Generationengerechtigkeit

In der beruflichen Vorsorge wird die Generationengerechtigkeit quasi von Gesetzes wegen verletzt: Der überhöhte BVG-Umwandlungssatz führt zu massiven Rentenumwandlungsverlusten bei den Vorsorgeeinrichtungen und damit zu einer systemfremden Umverteilung zwischen aktiven Versicherten und Rentenbezügern.

Zusammen mit der Verstärkung der Deckungskapitalien der laufenden Renten aufgrund der tieferen technischen Zinssätze und der längeren Rentenbezugsdauern führt die Finanzierung der Rentenumwandlungsverluste gemäss Berechnungen der Oberaufsichtskommission berufliche Vorsorge (OAK-BV) im Fünfjahresdurchschnitt 2016–2020 zu einer Umverteilung von rund 6,3 Milliarden Franken pro Jahr. Die darin enthaltenen Rentenumwandlungsverluste betragen rund 1,4 Milliarden Franken pro Jahr.

«Umfassende Nachhaltigkeitskriterien in die Altersvorsorge miteinzubeziehen, die auch die Generationengerechtigkeit aufgreifen, ist sinnvoll und trägt zur Glaubwürdigkeit bei.»

Alice Balmer, Co-Leiterin Nachhaltigkeitsresearch Forma Futura

Mit der in der BVG-Reform vorgesehenen Reduktion des BVG-Umwandlungssatzes von 6,8 Prozent auf 6,0 Prozent werden die Rentenumwandlungsverluste reduziert, und mit der Einführung eines Beitrags zur Finanzierung des Ausgleichs von Rentenumwandlungsverlusten (Art. 17 Abs. 2 lit. g FZG) und einer entsprechenden Prämie (Art. 37 Abs. 2 lit. b VAG) wird es möglich, weiterhin anfallende Verluste transparent zu finanzieren.

 

Private Lebensversicherer und berufliche Vorsorge

Die privaten Lebensversicherer sind seit jeher stark in der beruflichen Vorsorge engagiert. Per Ende 2020 versicherten die von der Finma beaufsichtigten Unternehmen gegen 250’000 KMU mit 1’865’000 Mitarbeitenden (bei insgesamt 4’401’000 in der beruflichen Vorsorge versicherten Personen).

Davon entfielen rund 115’000 KMU mit 726’000 Mitarbeitenden auf die Vollversicherung und rund 135’000 KMU mit 1’139’000 Mitarbeitenden auf die Risikoversicherung, insbesondere von teilautonomen Sammeleinrichtungen.4

Per Ende 2020 versicherten die von der Finma beaufsichtigten Unternehmen gegen 250’000 KMU mit 1’865’000 Mitarbeitenden (bei insgesamt 4’401’000 in der beruflichen Vorsorge versicherten Personen).

Aktuell bieten noch fünf private Lebensversicherer Vollversicherungslösungen an, nachdem sich angesichts der zunehmend schwierigen Rahmenbedingungen alle anderen Unternehmen aus diesem Tätigkeitsbereich zurückgezogen haben.

Die Anzahl der von den privaten Lebensversicherern im Rahmen der beruflichen Vorsorge versicherten Personen hat sich in den vergangenen Jahren kaum verändert. Demgegenüber zeigt sich eine massive Verschiebung von der Vollversicherung zur Risikoversicherung: In den Jahren 2016 bis 2020 ist die Zahl der in einer vollversicherten Sammelstiftung aktiv versicherten Personen um rund ein Drittel zurückgegangen, derweil sich die Zahl der in einer teilautonomen Sammelstiftung versicherten Personen in der gleichen Zeit mehr als verdoppelt hat.

Im Rahmen der Kollektivlebensversicherung verwalteten die privaten Lebensversicherer per Ende 2020 Anlagen im Umfang von 186 Milliarden Franken.6 Zur Anlage dieser Kapitalien kann auf die Ausführungen im Kapitel 7 Kapitalanlagen des vorliegenden Nachhaltigkeitsreports verwiesen werden.

Die von den privaten Lebensversicherern gegründeten teilautonomen Sammelstiftungen verfügten per Ende 2020 über ein Anlagevermögen von über 60 Milliarden Franken. Verantwortlich für die Anlagestrategie dieser Vorsorgeeinrichtungen sind die jeweiligen Stiftungsräte. Bei der Anlage der Kapitalien spielen die Lebensversicherer eine wichtige Rolle und tragen dazu bei, dass diese Sammelstiftungen in Bezug auf die Nachhaltigkeit der Vermögensanlage vergleichsweise gut beurteilt werden (siehe z. B. das Rating der Klimaallianz Schweiz).

Die Vollversicherungslösungen der Lebensversicherer basieren seit jeher auf dem Splitting-Modell. Dies bedeutet, dass für jede versicherte Person ein BVG-Altersguthaben und ein überobligatorisches Altersguthaben geführt werden. Zur Ermittlung der Altersrente (inkl. Anwartschaft auf Hinterlassenenrenten) werden ersteres mit dem BVG-Umwandlungssatz und letzteres mit einem versicherungstechnisch korrekten Umwandlungssatz multipliziert und die beiden Teilrenten addiert.

Das Ausmass der in einem Versichertenbestand anfallenden Rentenumwandlungsverluste ist hauptsächlich abhängig von der Höhe der Altersguthaben und der Umwandlungssätze, der Altersstruktur des betreffenden Bestandes und der Kapitalbezugsquote.

Um die Rentenumwandlungsverluste im Interesse der bestehenden Kunden zu begrenzen, gelten bei den Vollversicherern seit Jahren Restriktionen hinsichtlich der Altersstruktur von neuen Anschlüssen. Dies führt in der Praxis dazu, dass KMU mit einem hohen Anteil älterer Mitarbeitender vielfach keine Vollversicherungslösung mehr abschliessen können.

Als weitere Massnahme haben die Vollversicherer die Anwendung des Anrechnungsprinzips im Splitting-Modell (sog. «modifiziertes Splitting-Modell») angekündigt und teilweise bereits umgesetzt. In diesem Modell sind die reglementarischen Umwandlungssätze auf den obligatorischen Altersguthaben tiefer als der BVG-Umwandlungssatz, aktuell z. B. 6,5 oder 6,2 Prozent. Für das Überobligatorium gilt ein versicherungstechnisch korrekter Umwandlungssatz von z.B. 4,5 Prozent.

Die fehlende Generationengerechtigkeit in der beruflichen Vorsorge wirkt sich nicht nur langfristig beziehungsweise für die kommenden Generationen negativ aus.

Die reglementarische Rente ergibt sich aus der Multiplikation von obligatorischem und überobligatorischem Altersguthaben mit dem jeweils anwendbaren Umwandlungssatz und der Addition der beiden Teilrenten. Nach dem Anrechnungsprinzip ist dieses Vorgehen zulässig, solange es auf eine höhere Rente führt als die Multiplikation des BVG-Altersguthabens mit dem BVG-Umwandlungssatz. Ist dies nicht der Fall, muss mindestens die Leistung gemäss BVG ausgerichtet werden. Bereits laufende Altersrenten sind von dieser Modifikation nicht betroffen.

Die fehlende Generationengerechtigkeit in der beruflichen Vorsorge wirkt sich nicht nur langfristig beziehungsweise für die kommenden Generationen negativ aus. Mit den unumgänglichen Korrekturmassnahmen der Lebensversicherer sind – in Form nicht verfügbarer oder komplexerer Lösungsangebote – Nachteile auch kurzfristig beziehungsweise für die heutigen Versicherten verbunden.


4 Quellen: Pensionskassenstatistik 2020 des Bundesamtes für Statistik BFS; Betriebsrechnung berufliche Vorsorge 2020 der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht Finma

5 Quelle: VPS, Verzeichnis der Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen

6 Quelle: Finma, Betriebsrechnung berufliche Vorsorge 2020