Grundsatz 5
Grundsätze zur Definition von Mehrleistungen
Ärztliche Mehrleistungen werden auf klarer vertraglicher Basis vergütet – die Entschädigung der ärztlichen Leistung in der OKP ist auf Grundlage der stationären und der ambulant anwendbaren Tarife abgegolten.
Kapitel
Erläuterung
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Abgrenzungen
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Mindestanforderungen
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Präzisierungen
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Erläuterung
- Die Entschädigung für ärztliche Leistungen im Bereich Spitalzusatzversicherung bezieht sich nur auf Mehrleistungen (Bottom-up-Entschädigung).
- VVG-Mehrleistungen werden auf einer separaten Rechnung (getrennt von OKP-Leistungen) verrechnet, die deklariert, dass es sich um Mehrleistungen handelt, die über die OKP-Leistungen hinausgehen (keine Gesamtrechnungen OKP/VVG).
Abgrenzungen
- Die Entschädigung für ärztliche Leistungen in der OKP ist auf der Grundlage der stationären und der ambulant anwendbaren Tarife abgegolten. Der Rechnungssteller entschädigt die Ärzte für diese Leistungen aus der OKP.
Mindestanforderungen
- Vertragliche Regelung: Basis für ärztliche Mehrleistungen ist eine klare vertragliche Regelung. Verträge haben den Grundsätzen dieses Branchen-Frameworks zu entsprechen.
- Vergütung von Arzthonoraren: Die Vergütung von Arzthonoraren muss den Anforderungen des Branchen-Frameworks entsprechen.
Präzisierungen
- Kostengutsprache: Im Einzelfall ist eine Kostengutsprache für Arzthonorare einzuholen.
Branchen-Framework zu «Mehrleistungen VVG»
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Präambel
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Grundsatz 1
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Grundsatz 2
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Grundsatz 3
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Grundsatz 4
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Grundsatz 5
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Grundsatz 6
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Grundsatz 7
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Grundsatz 8
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Grundsatz 9
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Grundsatz 10
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Grundsatz 11
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Roadmap zur Umsetzung
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Partizipierende Gesellschaften
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