Grundsatz 10
Grundsätze zur Abrechnung von Mehrleistungen
Nur tatsächlich erbrachte Mehrleistungen/Mehrleistungspakete werden von Versicherern vergütet.
Kapitel
Erläuterung
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Abgrenzung
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Mindestanforderungen
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Präzisierungen
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Erläuterung
- Grundsätzlich kann eine Vergütung nur dann stattfinden, wenn der gemäss Anforderungen des Branchen-Frameworks definierte Kern der Mehrleistungen/Mehrleistungspakete auch effektiv erbracht wurde.
- Effektiv erbrachte Mehrleistungen und Rechnungen sind inhaltlich zu synchronisieren.
Abgrenzung
- Die effektive Ausgestaltung und die vertragliche Verhandlung von Mehrleistungen/Mehrleistungspaketen obliegen dem einzelnen Versicherer.
- Die Ausgestaltung der Kernleistungen innerhalb von Leistungspaketen obliegt dem einzelnen Versicherer.
Mindestanforderungen
- Vergütung von Mehrleistungspaketen: Damit ein Mehrleistungspaket vergütet wird, müssen Kern-leistungen, die im Mehrleistungsvertrag definiert werden, nachweislich geliefert worden sein.
- Rechnung: Das Format einer Abrechnung soll mindestens folgende Elemente beinhalten:
- Zusammengeführter Ausweis aller erbrachten VVG-Leistungen inklusive aller ärztlichen Leistungen
- Eine für den Patienten nachvollziehbare Leistungsbeschreibung
- Verrechnete Preise, summiert pro Mehrleistungskategorie
- DRG, Aufenthaltsdauer und Kostengewicht der OKP-Rechnung
- Eindeutig zuweisbare Nennung der fallführenden/behandelnden Ärzte
Präzisierungen
- Rechnungskopie an den Patienten: Die in Rechnung gestellten Mehrleistungen müssen vom Leistungserbringer in Form einer Rechnungskopie an den Patienten übermittelt werden.
Branchen-Framework zu «Mehrleistungen VVG»
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Präambel
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Grundsatz 1
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Grundsatz 2
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Grundsatz 3
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Grundsatz 4
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Grundsatz 5
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Grundsatz 6
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Grundsatz 7
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Grundsatz 8
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Grundsatz 9
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Grundsatz 10
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Grundsatz 11
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Roadmap zur Umsetzung
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Partizipierende Gesellschaften
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