Windräder auf grüner Wiese bei Sonnenuntergang.

Unternehmensverantwortung als Emerging Risk in der Haftpflichtversicherung

Kontext
4. März 2026

Wachsende Haftungsrisiken für Unternehmen und deren Organe durch verschärfte ESG-Anforderungen und internationale Sorgfaltspflichten. Nachhaltigkeit, Transparenz und ethisches Handeln werden zum Wettbewerbsfaktor. 

Das Haftungsrisiko für Organe hat in den letzten Jahren zugenommen. Dies hat mit der gestiegenen Komplexität der Gesetzgebung mit immer mehr verschiedenen Vorschriften zu tun, aber auch mit den neuartigen Risiken wie Pandemien, Cyberattacken, Digitalisierung, Datenschutz oder Klimawandel (respektive mit dem Bewusstsein dafür). Zudem wird seit einiger Zeit das Thema Nachhaltigkeit immer zentraler, sei dies bezüglich der Produktion, des Transports, der Lieferketten, der Investitionen oder sogar der bedienten Kunden. 

Unternehmensverantwortung bedeutet, dass ein Unternehmen nicht nur auf den eigenen wirtschaftlichen Erfolg achtet, sondern auch Verantwortung für die Auswirkungen seines Handelns auf Gesellschaft und Umwelt übernimmt. Das umfasst zum Beispiel ökologische Verantwortung (nachhaltige Nutzung von Ressourcen, Reduktion von Emissionen, umweltfreundliche Produkte), soziale Verantwortung (faire Arbeitsbedingungen, Schutz der Menschenrechte, Gleichstellung, keine Kinderarbeit in der Lieferkette), ökonomische Verantwortung (faires wirtschaftliches Handeln), ethische Verantwortung (Antikorruptionsmassnahmen). Diese sogenannten ESG-Kriterien (E = Environmental, S = Social, G = Governance) sind heute die Grundlage, um Nachhaltigkeit und ethische Verantwortung von Unternehmen zu messen. 

Risikobeschreibung 

Im Januar 2025 wurde in der Schweiz die Volksinitiative «Für verantwortungsvolle Unternehmen – zum Schutz von Mensch und Umwelt» lanciert. Diese Initiative fordert, dass Schweizer Konzerne auch im Ausland Menschenrechte und Umweltstandards einhalten und für Verstösse haftbar gemacht werden können. Auf EU-Ebene verpflichtet die Richtlinie Unternehmen zu Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit Unternehmen, entlang ihrer Lieferketten nachhaltiger zu handeln. Ab 2027 gelten stufenweise Vorgaben zur Bewertung von Menschenrechts- und Umweltauswirkungen sowie zur Umsetzung von Klimastrategien. Die Entwicklung dieser rechtlichen Rahmenbedingungen gilt es aufmerksam zu verfolgen, da diese direkte Auswirkungen auf die Haftungsrisiken von Unternehmen haben können. Die Einhaltung von Menschenrechten und Umweltstandards könnte künftig ein wichtiger Faktor bei der Beurteilung von Unternehmensrisiken sein. 

Die Entscheidungsträger eines Unternehmens, konkret die Mitglieder der Geschäftsleitung oder des Verwaltungsrats, stehen gesetzlich (Art. 717 Abs. 1 OR) in der Verantwortung, ihre Entscheide im Interesse der Firma zu treffen. Insbesondere Unternehmen, die international tätig sind, setzen sich einem erhöhten Haftungsrisiko aus, weil Aktivitäten in weniger bekannten ausländischen Rechtssystemen viele Ungewissheiten in sich bergen. Um sich gegen Schadenersatzansprüche aufgrund von ungenügend wahrgenommener Verantwortung zu schützen, können Unternehmen eine sogenannte Organ- oder Managerhaftpflichtversicherung für ihre Geschäftsleitungs- und Verwaltungsratsmitglieder abschliessen. Dies ist sinnvoll, damit im Haftungsfall das private Vermögen der einzelnen natürlichen Personen aus dem Management geschützt wird. Nur die abenteuerlichsten Manager werden daher trotz Auslandbezugs des Unternehmens auf eine «Directors' and Officers' Liability Insurance» (D&O-Versicherung) verzichten. 

Risikowahrnehmung 

Der Abgasskandal (Dieselgate), die Pestizidvergiftungen oder die unsachgemässe Entsorgung von Giftmüll im Ausland, Modern Slavery (Kinderarbeit, Ausbeutung von Minenarbeitern) und andere potenzielle Menschenrechtsverletzungen (z. B. Privatisierung von Trinkwasser) oder auch der Klimaprozess gegen Shell22 haben die Bevölkerung hinsichtlich der gesellschaftlichen Verantwortung von Unternehmen sensibilisiert. Auch wenn für ein Unternehmen nach wie vor die Erwirtschaftung von Gewinn das Hauptziel ist, so wird doch die Gewinnmaximierung relativiert durch die Erwartungshaltung der Stakeholder, dass die Geschäftstätigkeit ethisch vertretbar und möglichst nachhaltig betrieben wird. 

Interessant ist aber, dass die meisten Verantwortlichkeitsklagen aufgrund von finanziellen Verlusten der Aktionäre oder Gläubiger und nicht aufgrund von Schadenersatzforderungen im Zusammenhang mit den oben erwähnten (moralisch verwerflichen) Handlungen eingereicht werden. Die Verantwortlichkeitsklagen der Aktionäre oder Gläubiger spielen natürlich im Bewusstsein der Öffentlichkeit nur eine untergeordnete Rolle, weil sie – im Gegensatz zu Umweltskandalen – selten medienwirksam sind. 

Haftpflichtrechtliche Relevanz 

Unternehmen mit mangelhafter ESG-Praxis zeigen häufig ein höheres Schadenpotenzial, bedingt etwa durch Umweltverstösse oder Rechtsstreitigkeiten. Nachhaltige Unternehmen sind oft resilienter gegenüber externen Schocks wie regulatorischen Änderungen oder Reputationsrisiken, weil sie bereits in ihrer Risikoszenarienarbeit auf diese Probleme stossen. Mitglieder des Verwaltungsrats und alle mit der Geschäftsführung oder Revision befassten Personen (Organe) eines Unternehmens können für den finanziellen Schaden, den sie durch Verletzung ihrer Pflichten verursachen, persönlich verantwortlich gemacht werden. 

Es gibt zahlreiche Fälle, in denen ein Organ zur Rechenschaft gezogen werden kann. Beispiele dafür sind: 

  • Unzureichende Kontrolle der Arbeitsbedingungen (z. B. Kinderarbeit, Sklaverei).
  • Vorsätzliche Umweltverschmutzungen.
  • Vorsätzliche Abholzung von geschützten Regenwäldern.
  • Entscheidungen im Zusammenhang mit Klimawandel und Umweltschutz (z. B. Greenwashing)
  • Hinterziehung von Steuer- oder Sozialversicherungsbeiträgen.
  • Verletzung der arbeitsrechtlichen Fürsorgepflicht (z. B. Mobbing, sexuelle Belästigung von Angestellten).
  • Ungerechtfertigte Kündigungen. 

Insbesondere wenn eine Gesellschaft in Konkurs fällt, besteht das Risiko, dass die aktienrechtliche Verantwortlichkeit auf die Organe zurückfällt. Als kritisch können sich auch Beteiligungen oder Ankäufe von Firmen herausstellen, die sich nicht rentieren und später zu hohen Abschreibungen in der Bilanz führen. 

Wie schmal der Grat sein kann zwischen richtiger Entscheidung und Fehlentscheidung, illustriert ein aktuelles Beispiel: Soll sich ein Unternehmen aufgrund des Ukrainekonflikts aus dem russischen Markt zurückziehen? Entscheidet sich das Management dafür, geht es das Risiko ein, dass das Unternehmen enteignet wird und die Geschäftstätigkeit durch den russischen Staat weitergeführt wird. Entscheidet sich das Management dagegen, geht es das Risiko eines Imageschadens und allenfalls abspringender Kunden oder Investoren ein. Es ist ein Dilemma: Wie auch immer das Management entscheidet, setzt es sich dem möglichen Vorwurf aus, eine Fehlentscheidung getroffen zu haben. 

«Verschläft» das Management einer Firma die Ausrichtung der Strategie auf die ESG-Kriterien, besteht die Gefahr, dass Investoren abspringen oder dass das Versäumnis einen Reputationsschaden bewirkt. Des Weiteren muss es seine ESG-Kriterien auch leben23. Gibt es Defizite, kann es zu einem Reputationsschaden und fallenden Aktienkursen führen. Beides wären Ansatzpunkte für eine D&O-Haftung. 

Haftpflichtversicherungstechnische Relevanz 

Managerhaftung bedeutet, dass Manager die finanzielle Verantwortung für Fehler übernehmen müssen. Damit sie nicht mit ihrem privaten Vermögen haften, kann der Arbeitgeber eine Organhaftpflichtversicherung abschliessen. Diese auch D&O (Directors’ and Officers’ Liability Insurance) genannte Versicherung schützt das Privatvermögen von Geschäftsleitungs- und Verwaltungsratsmitgliedern. 

Vorsätzliche Schädigungen, wie ungetreue Geschäftsbesorgung, sind von der D&O-Versicherung selbstverständlich nicht gedeckt. Allerdings könnte sie trotzdem leistungspflichtig werden. Hätte beispielsweise der Verwaltungsrat oder die Revisionsstelle bei ausreichender Sorgfalt die Unregelmässigkeiten in den Geschäftstätigkeiten des CEO erkennen müssen, und dies wurde verpasst, so wären diese Versäumnisse durchaus ein Fall für die D&O-Versicherung. 

Das D&O-Risiko hat über die letzten Jahre stetig zugenommen. Gestiegene Anforderungen an den Datenschutz, Digitalisierung und neue Technologien, Cyberangriffe, Klimawandel, aber auch die «Me too»-Thematik (Bewegung im Kampf gegen sexuelle Belästigung) haben die Haftungslage akzentuiert und zu neuen möglichen D&O-Ansprüchen geführt. Die Wichtigkeit der D&O-Versicherung ist daher signifikant gestiegen. 

Auch wenn die Konzernverantwortungsinitiative in der Schweiz im November 2020 am Ständemehr gescheitert ist, geht der Trend auf EU-Ebene in Richtung verschärfter Regeln. Es ist absehbar, dass die Schweiz dieser Entwicklung folgen muss, unabhängig davon, ob die 2025 lancierte Volksinitiative «Für verantwortungs-volle Unternehmen – zum Schutz von Mensch und Umwelt» zukünftig von Erfolg gekrönt sein wird oder nicht. Das könnte für die Haftpflichtversicherungen bedeuten, dass sie vermehrt mit Klagen aus dem Ausland konfrontiert würden. Ein weiteres Augenmerk ist darauf zu richten, ob ein Unternehmen in irgendeiner Weise ein US-Exposure aufweist, also eine geschäftliche Verbindung in die USA hat, welche D&O-Ansprüche auslösen könnte. Bekanntlich sind die Schadenersatzforderungen in den USA regelmässig um ein Vielfaches höher als in der Schweiz. Dazu kommt, dass potenzielle Geschädigte in den USA viel klagefreudiger sind, was sich in der steigenden Zahl an «Nuclear Verdicts®» (Zuspruch utopisch hoher Schadenersatzzahlungen durch ein emotional geleitetes Geschworenengericht) widerspiegelt. 

Wichtig in diesem Zusammenhang ist, dass normalerweise auch die Rechtsabwehrkosten in der Police eingeschlossen sind. Gerade bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit den USA können diese substanziell sein, und ein Versicherer wird sie nicht immer der Gegenseite in Rechnung stellen können.  

Aufgrund der breiten Palette von möglichen Haftungskonstellationen ist es für die Versicherungsgesellschaften immer anspruchsvoller geworden, die potenziellen Risiken einzuschätzen. Es ist eminent wichtig, dass die Versicherungen diesbezüglich sensibilisiert sind, und dass in den Prämien auch die teilweise versteckten Risiken eintarifiert werden. Sicher ist, dass dem Prinzip «know your customer» für das Underwriting im D&O-Bereich ein hoher Stellenwert zukommen muss und mitunter auch punktuelle Deckungsausschlüsse in den einzelnen Verträgen in Erwägung zu ziehen sind – sei es themen- oder auch sachverhaltsbezogen (sog. specific matter exclusion). In Deutschland ist es schon zu teilweise drastischen Prämienerhöhungen für D&O-Policen gekommen, und einige Versicherer haben sich bereits aus dem Geschäft mit Managerhaftpflichtversicherungen zurückgezogen. 

Zeithorizont für versicherte Ansprüche 

Ein besonderes Merkmal der Ansprüche aus unsorgfältiger Geschäftsführung ist die grosse Zeitspanne, innert welcher Forderungen entstehen und geltend gemacht werden können. Dies ist ein zusätzlicher herausfordernder Aspekt für die versicherungstechnische Risikobeurteilung. 

Was sind «Emerging Risks»?

Emerging Risks sind neuartige, zukunftsbezogene Risiken, die mit unscharfen Konturen am Horizont auftauchen: Ihre Eintrittswahrscheinlichkeit und ihr Schadenausmass sind noch nicht zuverlässig abschätzbar. Im Unterschied zu traditionellen Risiken entwickeln sich «Emerging Risks» dynamisch und über lange Zeiträume hinweg. Ihr volles Schadenpotenzial wird daher häufig erst spät – oder gar erst im Nachhinein – erkennbar. 

In regelmässigen Abständen nimmt der SVV daher eine Einschätzung vor und analysiert die wichtigsten Trends und Herausforderungen für die Versicherungsbranche. Die Auswahl basiert jeweils auf technologischen, gesellschaftlichen und ökologischen Trends, regulatorischen Veränderungen sowie auf ihrer Bedeutung für das Underwriting. Die Absicht ist, Frühwarnsignale sichtbar zu machen, Orientierung bei künftigen Entwicklungen zu bieten und damit letztendlich Versicherer und Unternehmen in der Risikobewertung zu unterstützen. 

Mehr zum Thema finden Sie hier oder auch in unserer Broschüre.