Die Even­tu­al­ver­pflich­tung bei Erd­be­ben ist ei­ne Schein­lö­sung

Listicle

Erdbeben sind zwar selten, können aber immense wirtschaftliche Schäden verursachen und schwerwiegende soziale Folgen haben. Doch bisher hat sich nur ein kleiner Teil der Bevölkerung gegen dieses Risiko abgesichert. Dies will der Bundesrat mit der sogenannten «Erdbebenversicherung mittels Eventualverpflichtung» ändern. Wir erklären, was es damit auf sich hat und warum der Schweizerische Versicherungsverband SVV den vom Bundesrat erarbeiteten Vorschlag für eine Eventualverpflichtung ablehnt.
 

In der Schweiz sind Erdbeben, obwohl sehr selten, aufgrund der dichten Besiedlung und der hohen Konzentration von Sachwerten eindeutig die Naturgefahr mit dem grössten Schadenpotenzial. Das zeigt auch das neue Erdbebenrisikomodell des Schweizerischen Erdbebendienstes an der ETH Zürich. Die gute Nachricht: Erdbeben sind privatwirtschaftlich versicherbar, weil sie alle Bedingungen der Versicherbarkeit erfüllen. Die schlechte Nachricht: Nur rund 15 Prozent der hiesigen Hauseigentümerinnen und -eigentümer sind bisher gegen Schäden durch Erdbeben versichert. Im Falle eines Erdbebens ist daher aktuell mit einem enormen «Protection Gap» zu rechnen. 

Die Schweizer Politik hat sich zum Ziel gesetzt, diese Versicherungslücke zu schliessen. Der Bundesrat hat daher 2021 vom Parlament den Auftrag erhalten, einen Vorschlag für eine «Erdbebenversicherung mittels Eventualverpflichtung» auszuarbeiten. Dazu braucht es eine Verfassungsänderung. Die entsprechende Vernehmlassung wurde eröffnet und läuft bis Ende März 2024.

«Erdbebenversicherung mittels Eventualverpflichtung»

Der Bundesrat hat 2021 vom Parlament den Auftrag erhalten, einen Vorschlag für eine Erdbebenversicherung mittels Eventualverpflichtung auszuarbeiten. Dazu braucht es eine Verfassungsänderung. Die entsprechende Vernehmlassung wurde eröffnet und läuft bis Ende März 2024.

Bei der Erdbebenversicherung mittels Eventualverpflichtung wird erst im Fall eines starken Erdbebens mit grossen Schadenfolgen von den Gebäudeeigentümerinnen und -eigentümern in der Schweiz ein Beitrag zur Wiederherstellung oder -aufbau beschädigter Gebäude erhoben im Gegensatz zu einer Versicherung, wo jährlich Prämien bezahlt werden. 

Der Schweizerische Versicherungsverband SVV begrüsst den Willen des Gesetzgebers, eine Lösung für das Erdbebenrisiko zu finden, lehnt aber die vorgeschlagene Eventualverpflichtung aus folgenden 6 Gründen ab: 

Die Eventualverpflichtung ist unnötig

Erd­be­ben sind ein pri­vat­wirt­schaft­lich ver­si­cher­ba­res Ri­si­ko. Be­völ­ke­rung und Wirt­schaft kön­nen sich be­reits heu­te ge­gen Erd­be­ben ver­si­chern. 

Kon­kret: Das Ri­si­ko Erd­be­ben er­füllt al­le Vor­aus­set­zun­gen der Ver­si­cher­bar­keit: Zu­fäl­lig­keit, Un­ab­hän­gig­keit, Ein­deu­tig­keit, Kennt­nis der Scha­den­ver­tei­lung, Be­re­chen­bar­keit der Prä­mie so­wie vor­han­de­ne Ver­si­che­rungs­ka­pa­zi­tä­ten. Ei­ne aus­ge­zeich­ne­te Da­ten­la­ge und ei­ne wach­sen­de An­zahl von Ri­si­ko­mo­del­len ma­chen Erd­be­ben zu ei­nem be­re­chen­ba­ren Ri­si­ko. Da Erd­be­ben ver­si­cher­bar sind, ste­hen der Be­völ­ke­rung und der Wirt­schaft in der Schweiz schon heu­te ei­ne wach­sen­de Zahl von Erd­be­ben­ver­si­che­rungs­pro­duk­ten zur Ver­fü­gung. Die­se de­cken so­wohl Ge­bäu­de­schä­den als auch Schä­den an Fahr­ha­be, Haus­rat und Be­triebs­un­ter­bruch so­wie Miet­ertrags­aus­fäl­le. Ei­ne staat­lich or­ga­ni­sier­te Lö­sung nur für Ge­bäu­de ist un­nö­tig. 

Die Eventualverpflichtung wirkt wie eine Zusatzsteuer

Ei­ne Erd­be­ben­ver­si­che­rung mit­tels Even­tu­al­ver­pflich­tung ist kei­ne Ver­si­che­rung, son­dern hat den Cha­rak­ter ei­ner Zu­satz­steu­er. 

Kon­kret: Haus­ei­gen­tü­me­rin­nen und Haus­ei­gen­tü­mer müss­ten im Ka­ta­stro­phen­fall 0,7 Pro­zent des ver­si­cher­ten Ge­bäu­de­werts nach­zah­len. Ei­ne Even­tu­al­ver­pflich­tung setzt Fehl­an­rei­ze, weil Haus­ei­gen­tü­mer we­ni­ger in die Prä­ven­ti­on in­ves­tie­ren wür­den – ganz nach dem Mot­to «am En­de zahlt die All­ge­mein­heit». Wie erd­be­ben­si­cher baue ich? Wie viel in­ves­tie­re ich in die Ge­bäu­de­si­cher­heit? Heu­te ent­schei­den In­ves­to­ren und Haus­ei­gen­tü­mer ei­gen­ver­ant­wort­lich und tra­gen mit ih­ren Ent­schei­dun­gen zur Re­si­li­enz bei. 

Die Eventualverpflichtung ist unvollständig

Die Even­tu­al­ver­pflich­tung bie­tet kei­nen Ver­si­che­rungs­schutz für Haus­rat und Fahr­ha­be. 

Kon­kret: Erd­be­ben ver­ur­sa­chen in ers­ter Li­nie Schä­den an Ge­bäu­den und Fahr­ha­be (be­weg­li­che Sa­chen, die nicht als Ge­bäu­de­be­stand­tei­le oder bau­li­che Ein­rich­tun­gen gel­ten). Hin­zu kom­men Schä­den aus Be­triebs­un­ter­bruch und Auf­räum­kos­ten. Wei­te­re Schä­den (und viel Leid) sind durch To­te und Ver­letz­te zu er­war­ten. Die Even­tu­al­ver­pflich­tung deckt je­doch we­der Haus­rat noch Fahr­ha­be. Die Fo­kus­sie­rung auf die Ge­bäu­de­hül­le greift zu kurz. Hin­zu kommt: Die Li­mi­tie­rung auf 0,7 Pro­zent des Ge­bäu­de­wer­tes kon­zen­triert sich auf Schä­den, die heu­te pro­blem­los ver­si­cher­bar und trag­bar sind. Für dar­über­hin­aus­ge­hen­de Schä­den gibt es nach wie vor kei­ne Lö­sung – sie wer­den von der Even­tu­al­ver­pflich­tung nicht ab­ge­deckt. 

Die Abgabe hat eine krisenverstärkende Wirkung

Die staat­li­che Er­he­bung ei­ner Zu­satz­ab­ga­be just im Mo­ment ei­ner Ka­ta­stro­phe ver­schärft die oh­ne­hin an­ge­spann­te wirt­schaft­li­che Si­tua­ti­on un­nö­tig. 

Kon­kret: Im Fall ei­nes schwe­ren Erd­be­bens müss­ten die Haus­ei­gen­tü­me­rin­nen und Haus­ei­gen­tü­mer 0,7 Pro­zent des ver­si­cher­ten Ge­bäu­de­wer­tes als Ab­ga­be an den Staat ent­rich­ten. Das Er­he­ben ei­ner Zu­satz­ab­ga­be durch den Staat wür­de die oh­ne­hin schon gros­sen wirt­schaft­li­chen Her­aus­for­de­run­gen nach ei­nem scha­den­träch­ti­gen Erd­be­ben zu­sätz­lich ver­schär­fen. 

Die Umsetzbarkeit ist fragwürdig

Im Fall ei­nes schwe­ren Erd­be­bens ist es wich­tig, dass die Mit­tel für den Wie­der­auf­bau schnell flies­sen. Dies ist bei der Even­tu­al­ver­pflich­tung mit gros­sen Un­si­cher­hei­ten ver­bun­den. 

Kon­kret: Um ei­nen ra­schen Wie­der­auf­bau zu er­mög­li­chen, müs­sen un­mit­tel­bar nach dem Scha­den­er­eig­nis fi­nan­zi­el­le Mit­tel zur Ver­fü­gung ge­stellt wer­den. Die Um­set­zung ei­ner Even­tu­al­ver­pflich­tung er­zeugt ei­ne lan­ge Rei­he von Fra­gen: Wie steht es um die Zah­lungs­be­reit­schaft im Ka­ta­stro­phen­fall? Wie geht man mit Zah­lungs­ver­zö­ge­run­gen oder Zah­lungs­ver­wei­ge­run­gen um? Was ist mit Im­mo­bi­li­en­be­sit­zern im Aus­land? Zu­dem ist zu er­war­ten, dass ein kom­ple­xes und flä­chen­de­cken­des In­kas­so ei­nen ho­hen zu­sätz­li­chen Ver­wal­tungs­auf­wand ver­ur­sa­chen wird.

Die Eventualverpflichtung schadet dem Versicherungsstandort Schweiz

Mit ei­ner staat­li­chen Lö­sung wird die in­ter­na­tio­na­le Be­tei­li­gung zur Kri­sen­min­de­rung ver­hin­dert. 

Kon­kret: Weil Erd­be­ben ver­si­cher­bar sind, kann man die Ri­si­ken mit­tels Ri­si­ko­trans­fer in den glo­ba­len Rück­ver­si­che­rungs­markt di­ver­si­fi­zie­ren. Wie bei an­de­ren Na­tur­ge­fah­ren wie Ha­gel, Sturm oder Hoch­was­ser stüt­zen in­ter­na­tio­na­le Rück­ver­si­che­rer – vie­le da­von mit Sitz in der Schweiz – die Ver­si­che­rer bei der ge­mein­sa­men Be­wäl­ti­gung von Gross­schä­den. Mit der Even­tu­al­ver­pflich­tung wür­de die Schweiz auf ei­ne staat­lich or­ches­trier­te und na­tio­nal be­grenz­te Op­ti­on set­zen statt auf be­währ­te und in­ter­na­tio­nal ge­tra­ge­ne Lö­sun­gen zur Kri­sen­min­de­rung. 

Risikobewältigung mittels Elementarschadenversicherung

Für die neun Naturgefahren Überschwemmung, Hagel, Sturm, Hochwasser, Lawinen, Felssturz, Schneedruck, Steinschlag und Erdrutsch verfügt die Schweiz über die weltweit einzigartige Elementarschadenversicherung (Erdbeben sind nicht Teil der Elementarschadenversicherung). Naturkatastrophen können enorme Schäden verursachen. Sie lassen sich nur dann zu angemessenen Prämien versichern, wenn sich Versicherte und Versicherer solidarisch verhalten und das Risiko gemeinsam tragen. Das Konzept der Elementarschadenversicherung beruht deshalb auf einer doppelten Solidarität: Versicherte und Versicherer tragen das Risiko von Naturgefahren gemeinsam.