Erdbebensymbolbild mit zerstörtem Haus

Die Eventualverpflichtung bei Erdbeben ist eine Scheinlösung

Listicle
27. August 2026

Erdbeben sind zwar selten, können aber immense wirtschaftliche Schäden verursachen und schwerwiegende soziale Folgen haben. In der Schweiz besteht derzeit kein flächendeckender Versicherungsschutz bei Erdbebenschäden. Dies will der Bundesrat mit der sogenannten «Erdbebenversicherung mittels Eventualverpflichtung» ändern. Wir erklären, was es damit auf sich hat und warum der Schweizerische Versicherungsverband SVV den vom Bundesrat erarbeiteten Vorschlag für eine Eventualverpflichtung ablehnt.

In der Schweiz sind Erdbeben, obwohl sehr selten, aufgrund der dichten Besiedlung und der hohen Konzentration von Sachwerten eindeutig die Naturgefahr mit dem grössten Schadenpotenzial. Das zeigt auch das neue Erdbebenrisikomodell des Schweizerischen Erdbebendienstes an der ETH Zürich. Die gute Nachricht: Erdbeben sind privatwirtschaftlich versicherbar, weil sie alle Bedingungen der Versicherbarkeit erfüllen. Die Versicherungsdurchdringung bei Erdbebenrisiken nimmt seit Jahren stetig zu. Mittlerweile sind rund 21 Prozent der Gebäudewerte in der Schweiz entsprechend versichert. Seit 2014 hat sich dieser Anteil mehr als verdoppelt. Besonders hoch ist die Durchdringung in stark gefährdeten Regionen wie dem Wallis, wo sie über 50 Prozent liegt, sowie in den kantonalen Märkten ohne staatliches Monopol (GUSTAVO), in denen sie durchschnittlich mehr als 35 Prozent beträgt.

«Erdbebenversicherung mittels Eventualverpflichtung»

Trotz dieser Fortschritte hat der Bundesrat 2021 vom Parlament den Auftrag erhalten, einen Vorschlag für eine Erdbebenversicherung mittels Eventualverpflichtung auszuarbeiten mit dem Ziel, eine Lösung zu finden, um die Folgen eines Erdbebens umfassender zu finanzieren. Dazu braucht es eine Verfassungsänderung.

Der Schweizerische Versicherungsverband SVV begrüsst grundsätzlich Bemühungen zur Risikoabsicherung, lehnt aber die vorgeschlagene Eventualverpflichtung aus folgenden Gründen ab.

Die Eventualverpflichtung ist unnötig

Erdbeben sind ein privatwirtschaftlich versicherbares Risiko. Bevölkerung und Wirtschaft können sich bereits heute gegen Erdbeben versichern. 

Konkret: Das Risiko Erdbeben erfüllt alle Voraussetzungen der Versicherbarkeit: Zufälligkeit, Unabhängigkeit, Eindeutigkeit, Kenntnis der Schadenverteilung, Berechenbarkeit der Prämie sowie vorhandene Versicherungskapazitäten. Eine ausgezeichnete Datenlage und eine wachsende Anzahl von Risikomodellen machen Erdbeben zu einem berechenbaren Risiko. Da Erdbeben versicherbar sind, stehen der Bevölkerung und der Wirtschaft in der Schweiz schon heute eine wachsende Zahl von Erdbebenversicherungsprodukten zur Verfügung. Diese decken sowohl Gebäudeschäden als auch Schäden an Fahrhabe, Hausrat und Betriebsunterbruch sowie Mietertragsausfälle. Eine staatlich organisierte Lösung nur für Gebäude ist unnötig.

Die Privatassekuranz kann auch Grossschäden tragen

In der Diskussion um die Versicherbarkeit von Erdbeben werden häufig Höchsthaftungslimiten einzelner Versicherer angeführt. Daraus wird fälschlicherweise geschlossen, dass Erdbeben nicht ausreichend versicherbar seien. Tatsächlich ist das Gegenteil der Fall.

Konkret: Erdbebenrisiken können über internationale Rückversicherungsmärkte weltweit verteilt werden. Da sie weitgehend unabhängig von anderen Naturgefahren auftreten, sind sie für globale Versicherer gut tragbar. Entsprechend kommt die grosse Mehrheit der Anbieter ohne oder nur mit sehr hohen Höchsthaftungslimiten aus. Wo solche bestehen, greifen sie erst bei aussergewöhnlich grossen Schadenereignissen.
Konkret heisst das, dass selbst sehr hohe Schäden über internationale Rückversicherer auf zahlreiche Schultern verteilt sind. Dadurch tragen nicht allein Hauseigentümerinnen und Hauseigentümer in der Schweiz die finanziellen Folgen eines Grossereignisses.
Die Diskussion über Höchsthaftungslimiten lenkt vom eigentlichen Punkt ab: Erdbeben sind versicherbar. Gerade die internationale Risikostreuung gehört zu den Stärken der privaten Versicherungslösung. Eine staatliche Eventualverpflichtung würde diese Stärke schwächen statt stärken.

Die Eventualverpflichtung wirkt wie eine Zusatzsteuer

Eine Erdbebenversicherung mittels Eventualverpflichtung ist keine Versicherung, sondern hat den Charakter einer Zusatzsteuer. 

Konkret: Hauseigentümerinnen und Hauseigentümer müssten im Katastrophenfall 0,7 Prozent des versicherten Gebäudewerts nachzahlen. Eine Eventualverpflichtung setzt Fehlanreize, weil Hauseigentümer weniger in die Prävention investieren würden – ganz nach dem Motto «am Ende zahlt die Allgemeinheit». Wie erdbebensicher baue ich? Wie viel investiere ich in die Gebäudesicherheit? Heute entscheiden Investoren und Hauseigentümer eigenverantwortlich und tragen mit ihren Entscheidungen zur Resilienz bei. 

Die Eventualverpflichtung ist unvollständig

Die Eventualverpflichtung bietet keinen Versicherungsschutz für Hausrat und Fahrhabe. 

Konkret: Erdbeben verursachen in erster Linie Schäden an Gebäuden und Fahrhabe (bewegliche Sachen, die nicht als Gebäudebestandteile oder bauliche Einrichtungen gelten). Hinzu kommen Schäden aus Betriebsunterbruch und Aufräumkosten. Weitere Schäden (und viel Leid) sind durch Tote und Verletzte zu erwarten. Die Eventualverpflichtung deckt jedoch weder Hausrat noch Fahrhabe. Die Fokussierung auf die Gebäudehülle greift zu kurz. 

Ereignisschwelle: Warum die Systeme nicht kompatibel sind

Auch mit einer definierten Ereignisschwelle bleibt die Eventualverpflichtung eine nachträgliche, staatlich organisierte Zahlungsverpflichtung. Ob sie greift, hängt von einem modellierten Gesamtschaden ab und nicht vom tatsächlichen Schaden der betroffenen Eigentümerinnen und Eigentümer.

Konkret: Unmittelbar nach einem Erdbeben können modellierte Schäden erheblich von den später festgestellten Schäden abweichen. Das hat auch das Erdbeben in der Türkei im Jahr 2023 gezeigt. Dadurch entsteht Unsicherheit darüber, ob die Ereignisschwelle erreicht wird und die Eventualverpflichtung überhaupt ausgelöst wird. Die Vorlage suggeriert Schutz, kann im Schadenfall aber keine verlässliche und individuell nachvollziehbare Leistung garantieren.

Zudem würden zwei unterschiedliche und schwer vereinbare Systeme nebeneinanderstehen: eine vorsorgende, freiwillige und privatwirtschaftliche Versicherung auf Vertragsbasis einerseits und eine nachsorgende, obligatorische staatliche Abgabe auf Gesetzesbasis andererseits. Sie unterscheiden sich bei Schadenauslösern, Selbstbehalten, Präventionsanreizen, Finanzierung, Leistungslogik und Abwicklung. Statt den bestehenden Markt sinnvoll zu ergänzen, drohen Lücken, Überschneidungen und zusätzliche Komplexität.

Die Eventualverpflichtung ist unsolidarisch

Die Eventualverpflichtung würde nur dann Leistungen auslösen, wenn die Schäden eines Erdbebens einen bestimmten Schwellenwert überschreiten. Entscheidend ist somit nicht allein der Schaden am einzelnen Gebäude, sondern die Gesamtsumme der Schäden in einer Region.

Konkret: Wird ein Haus in einer dünn besiedelten Region durch ein Erdbeben zerstört, kann es sein, dass keine Leistungen ausgelöst werden, weil die Gesamtschäden unter dem Schwellenwert bleiben. In dicht besiedelten Regionen wird die Schwelle dagegen eher erreicht.

Das führt zu einem fragwürdigen Solidaritätsverständnis. Stellen wir uns vor, ein Erdbeben zerstört ein Haus in einem kleinen Dorf vollständig. Der Schaden für die betroffene Familie ist existenziell. Trotzdem würde die Eventualverpflichtung nicht greifen, weil in der Region insgesamt zu wenige Gebäude betroffen sind und die Ereignisschwelle nicht erreicht wird. Dasselbe Schadenereignis in einer Grossstadt wie Zürich würde aufgrund der höheren Bevölkerungsdichte und der grösseren Gesamtschäden Leistungen auslösen.

Damit werden Berg- und Randregionen benachteiligt. Solidarität sollte Menschen mit vergleichbaren Schäden gleich behandeln, unabhängig von ihrer Postleitzahl. Die Unterstützung nach einem Totalschaden darf nicht davon abhängen, wie viele Nachbargebäude ebenfalls betroffen sind.

Die Abgabe hat eine krisenverstärkende Wirkung

Die staatliche Erhebung einer Zusatzabgabe just im Moment einer Katastrophe verschärft die ohnehin angespannte wirtschaftliche Situation unnötig. 

Konkret: Im Fall eines schweren Erdbebens müssten die Hauseigentümerinnen und Hauseigentümer 0,7 Prozent des versicherten Gebäudewertes als Abgabe an den Staat entrichten. Das Erheben einer Zusatzabgabe durch den Staat würde die ohnehin schon grossen wirtschaftlichen Herausforderungen nach einem schadenträchtigen Erdbeben zusätzlich verschärfen. 

Die Umsetzbarkeit ist fragwürdig

Im Fall eines schweren Erdbebens ist es wichtig, dass die Mittel für den Wiederaufbau schnell fliessen. Dies ist bei der Eventualverpflichtung mit grossen Unsicherheiten verbunden. 

Konkret: Um einen raschen Wiederaufbau zu ermöglichen, müssen unmittelbar nach dem Schadenereignis finanzielle Mittel zur Verfügung gestellt werden. Die Umsetzung einer Eventualverpflichtung erzeugt eine lange Reihe von Fragen: Wie steht es um die Zahlungsbereitschaft im Katastrophenfall? Wie geht man mit Zahlungsverzögerungen oder Zahlungsverweigerungen um? Was ist mit Immobilienbesitzern im Ausland? Zudem ist zu erwarten, dass ein komplexes und flächendeckendes Inkasso einen hohen zusätzlichen Verwaltungsaufwand verursachen wird. Eine EVV verspricht viel – verschweigt aber auch viel. Sie spricht von einem maximalen Volumen von CHF 22 Mrd., doch unklar bleibt, was davon bei den Betroffenen ankommt. Die administrativen Kosten sind nicht ausgewiesen und diese sind substanziell.

Die Eventualverpflichtung schadet dem Versicherungsstandort Schweiz

Mit einer staatlichen Lösung wird die internationale Beteiligung zur Krisenminderung verhindert. 

Konkret: Weil Erdbeben versicherbar sind, kann man die Risiken mittels Risikotransfer in den globalen Rückversicherungsmarkt diversifizieren. Wie bei anderen Naturgefahren wie Hagel, Sturm oder Hochwasser stützen internationale Rückversicherer – viele davon mit Sitz in der Schweiz – die Versicherer bei der gemeinsamen Bewältigung von Grossschäden. Mit der Eventualverpflichtung würde die Schweiz auf eine staatlich orchestrierte und national begrenzte Option setzen statt auf bewährte und international getragene Lösungen zur Krisenminderung. Die Folge wäre, dass Schäden, die heute über globale Märkte mitgetragen werden, künftig allein durch Schweizer Eigentümer, Mieter und Steuerzahler getragen werden müssten.