Pri­vat­ver­si­che­rer un­ter­stüt­zen Bri­en­zer Be­völ­ke­rung

Listicle

Das Bergdorf Brienz GR ist erneut evakuiert worden. Loses Geröll bewegt sich mit 20 bis 35 Zentimeter pro Tag auf das Dorf zu. Niederschläge oder Felsstürze könnten die Geschwindigkeit stark beschleunigen. Die Bevölkerung von Brienz hat das Dorf am Sonntag, 17. November 2024 verlassen. Die Schweizer Versicherungswirtschaft hat der betroffenen Bevölkerung unkomplizierte und rasche Soforthilfe zugesichert. Die vier wichtigsten Fragen und Antworten finden Sie hier. 

Nach der ersten Evakuierung vom 12. Mai 2023 muss sich die Bevölkerung des Bündner Bergdorfs Brienz/Brinzauls erneut auf einen Felssturz vorbereiten. Eine Steinlawine droht, mit hoher Geschwindigkeit das Dorf zu erreichen. Die Behörde hat am 12. November 2024 die Phase Orange ausgerufen und angeordnet, dass die Bevölkerung das Dorf bis spätestens Sonntag, 17. November 2024, 13 Uhr, verlassen haben muss. Die behördlich angeordnete Evakuierung von Brienz/Brinzauls dürfte mehrere Monate andauern. Dies ist mit viel Aufwand, Sorgen und noch mehr Unsicherheit verbunden.

Die Schweizer Privatassekuranz, die die aktuelle Entwicklung im Albulatal vor Ort verfolgt und auch an den Informationsveranstaltungen der Gemeinde vertreten ist, bietet noch einmal Hand für eine rasche Soforthilfe bei der Evakuierung. Die vier wichtigsten Punkte für Betroffene und Interessierte sind in unserem Listicle zusammengefasst.
 

 

1. Übernimmt der Versicherer Kosten, die im Zusammenhang mit der angeordneten Evakuierung entstehen?

Wenn ein Schadenereignis erst droht, besteht in der Sachversicherung noch kein Versicherungsschutz. Schadenverhütungskosten sind in der Sachversicherung grundsätzlich nicht versichert. Im speziellen Fall von Brienz entschädigen die Privatversicherer ihren Brienzer Kundinnen und Kunden jedoch noch einmal freiwillig und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht unter Berücksichtigung des Elementarschadenselbstbehalts für die ausgewiesenen Kosten für ein einmaliges Herauszügeln von Hausrat und Fahrhabe im Sinne der Schadenminderung bei unmittelbar drohender Gefahr und behördlich verfügter Evakuation. Dies geschieht ausserhalb der versicherungsvertraglichen Verpflichtungen. Die Schweizer Privatversicherer leisten ihre freiwilligen Entschädigungen gegen Vorweisung der entsprechenden Fremdrechnungen. Es werden auch Eigenleistungen mit einem vorgegebenen Stundensatz oder mit einer den Umständen angemessenen Pauschale vergütet.

 

2. Kürzt der Versicherer die Entschädigung oder lehnt er den Schaden gar ab, wenn bestimmte Sachen im eigenen Haushalt zurückgelassen wurden?

Zurückgelassene Fahrhabe und zurückgelassener Hausrat bleiben so lange versichert, bis ein neuer Wohnsitz/Geschäftssitz begründet wird. Eine vorsorgliche Verschiebung/Lagerung aller versicherten Sachen an einen sicheren Ort wird von den Privatversicherern nicht verlangt. Die versicherten Haushalte in Brienz benötigen die meisten Sachen zum Leben und Arbeiten bis zur Evakuierung. Werden diese Sachen beschädigt, sind sie durch die Privatversicherung gedeckt – und die Entschädigung wird nicht gekürzt, weil die Utensilien nicht rechtzeitig weggeschafft werden konnten. Es wird jedoch angenommen, dass die Versicherten Gegenstände, an denen sie emotional besonders hängen, sowie wertvolle Gegenstände, die mit vertretbarem Aufwand aus der Gefahrenzone gebracht werden können, rechtzeitig in Sicherheit bringen.

 

3. Übernimmt der Versicherer die Miete für die bisherige Unterkunft in Brienz oder die Miete für eine vorübergehende Unterkunft für die Dauer der Evakuierung?

Die Kosten werden grundsätzlich nur dann übernommen, wenn die bewohnten Räume infolge eines versicherten Ereignisses nicht benutzbar sind. Die Deckung richtet sich nach den vereinbarten Leistungen der einzelnen Policen und ist in den allgemeinen Versicherungsbedingungen geregelt. Wenn das befürchtete Schadenereignis zwar droht, aber nicht eintritt, besteht kein vertraglicher Anspruch auf Versicherungsleistungen. Dies gilt nicht nur für das Gebäude und den Hausrat, sondern auch für allfällige (Miet-) Ertragsausfälle und Kostendeckungen. Erst wenn sich die drohende Gefahr realisiert hat und ein Sachschaden eingetreten ist, der die Wohnung unbewohnbar macht, sind die sogenannten «zusätzlichen Lebenshaltungskosten» (zum Beispiel zusätzliche Miete für eine vorübergehende Unterkunft) im Rahmen der dafür vorgesehenen Deckungen und Versicherungssummen versichert.

Sind Sie betroffen? So hilft die Versicherung:

Informieren Sie auf jeden Fall Ihre Privatversicherung über Ihren vorübergehenden Wegzug aus Brienz und über die damit verbundenen zusätzlichen Mietkosten. Sie dürfen von Ihrer Versicherung eine rasche Antwort auf Ihre Fragen erwarten, insbesondere auch eine individuelle Beurteilung der freiwilligen Beteiligung Ihrer Privatversicherung an Ihren zusätzlichen Lebenshaltungskosten sowie eine Bestätigung, dass Ihr Umzugsgut auch am neuen Standort und im Lager versichert ist.

4. Gibt es bei der Elementarschadenversicherung einen Selbstbehalt? Wie hoch ist dieser?

Ja, in der Hausratversicherung beträgt der gesetzliche Selbstbehalt 500 Franken. In der Landwirtschaftsversicherung beträgt der gesetzliche Selbstbehalt 10 Prozent der Entschädigung, mindestens 1000 Franken und höchstens 10 000 Franken – und in der Geschäftsversicherung 10 Prozent der Entschädigung, mindestens 2500 Franken und höchstens 50 000 Franken.

 

Disclaimer: Dieses Listicle wurde erstmals am 11. Mai 2023 publiziert und wurde infolge der neuesten Entwicklungen angepasst. Es entspricht dem Stand vom 12. November 2024.