Ver­si­che­rungs­ver­trags­ge­setz: Stand der Teil­re­vi­si­on

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Seit 1908 ist das geltende Versicherungsvertragsgesetz in Kraft. Mit einer Teilrevision will es das Parlament an die heutigen Anforderungen anpassen. Nach dem Nationalrat hat auch der Ständerat das Geschäft behandelt. Nun müssen die beiden Räte im Differenzbereinigungsverfahren die bestehenden Abweichungen beseitigen.

Darum geht es

Das Versicherungsvertragsgesetz VVG aus dem Jahr 1908 regelt das Vertragsverhältnis von der Kundin oder dem Kunden zum Versicherer im Bereich der privaten Versicherungen. Die Obligatorische Krankenpflegversicherung und Sozialversicherungen, wie die obligatorische Unfallversicherung oder das BVG, gehören nicht dazu. Für diese gelten eigene Gesetze.

Im Jahr 2003 startete der Bundesrat eine Totalrevision des Gesetzes mit der Einsetzung einer Expertenkommission. Das Parlament wies den Entwurf 2013 an den Bundesrat zurück. Es gab ihm den Auftrag, eine Teilrevision in ausgewählten Punkten auszuarbeiten.

Das ist bisher geschehen

Im Jahr 2016 unterbreitete der Bundesrat einen Entwurf zu Teilrevision. In der Vernehmlassung konnten Parteien und Organisationen Stellung nehmen. Auch der SVV hat sich in seiner Vernehmlassungsantwort geäussert. Im Juni 2017 verabschiedete der Bundesrat die Botschaft. Kritiker warfen dem Bundesrat vor, er hätte zu viele Anliegen der Versicherer berücksichtigt.

Das ist der Stand 2019

In einer Sondersession im Mai 2019 behandelte der Nationalrat die Vorlage. Dabei folgte er über weite Strecken dem Vorschlag des Bundesrates und den Mehrheitsanträgen der zuständigen Kommission. Er nahm aber auch diverse Änderungen auf, die von Konsumentenorganisationen gefordert wurden. In der Kritik stand insbesondere der Artikel 35. Es gab Bedenken, wonach unter diesem Gesetzesartikel Vertragsanpassungen möglich gewesen wären, die unter dem geltendem Recht nicht zulässig sind. Der Nationalrat strich diesen Artikel.

Im September 2019 behandelte der Ständerat als Zweitrat den Gesetzesentwurf. Im Wesentlichen folgte er Bundesrat und Nationalrat. Einige Beschlüsse des Nationalrats änderte er jedoch wieder ab und schuf mit eigenen Anträgen Differenzen zur grossen Kammer.

Das wurde schon beschlossen

Einig sind sich beide Räte, den Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten mit folgenden Änderungen auszubauen.

  • Einführung eines Widerrufsrechts, dank dem Kundinnen und Kunden innerhalb einer festgelegten Bedenkfrist von ihrem jeweiligen Vertrag zurücktreten können
  • Ordentliches Kündigungsrecht und damit Abschaffung der «Knebelverträge»
  • Kündigungsverzicht der Krankenzusatzversicherer; eine Divergenz zwischen den Räten besteht hier allerdings bezüglich der Kollektiven Krankentaggeldversicherung.
  • Verlängerung der Verjährungsfrist auf bis zu fünf Jahre nach einem Schadenfall
  • Streichung der Genehmigungsfiktion, die besagt, dass eine Police vom Kunden als genehmigt betrachtet wird, wenn letzterer nicht innerhalb von vier Wochen feststellt, dass der Inhalt nicht mit den getroffenen Abmachungen übereinstimmt
  • Anerkennung des elektronischen Geschäftsverkehrs

So geht es weiter

Im Differenzbereinigungsverfahren befasst sich als erstes der Nationalrat mit den strittigen Punkten. Seine Kommission hat diese im Oktober behandelt. Als nächstes wird der Nationalrat über die Anträge seiner Kommission entscheiden. Anschliessend geht das Geschäft wieder in den Ständerat, der sich dann den noch bestehenden Differenzen widmen wird.

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In erster Linie hat der Wettbewerb zu spielen. Wo notwendig, fordert der SVV massvolle regulatorische Rahmenbedingungen ein, um in allen Versicherungszweigen stabile Grundlagen und Spielräume zu sichern.

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