Der Min­dest­zins­satz für die be­ruf­li­che Vor­sor­ge ist zu hoch

Medienmitteilung

Der Bundesrat hat heute entschieden, auf die Überprüfung des BVG-Mindestzinssatzes zu verzichten. Somit gilt auch für 2018 der Satz von 1,00 Prozent. Aufgrund der nach wie vor anhaltenden Tiefstzinsphase und der Schwankungen der Finanzmärkte wäre eine Senkung nötig gewesen.

Zürich, 1. November 2017 – Der Bundesrat hat heute entschieden, dieses Jahr auf die Überprüfung des BVG-Mindestzinssatzes zu verzichten. Er ist damit der Empfehlung der BVG-Kommission von Ende August gefolgt. Somit gilt auch für 2018 der Satz von 1,00 Prozent.

Aus Sicht des Schweizerischen Versicherungsverbandes SVV müsste dieser Satz gesenkt werden. Sowohl nach der sogenannten «Mehrheitsformel» als auch nach der «Minderheitsformel» der BVG-Kommission resultiert ein Wert von 0,50 Prozent. Ein Mindestzinssatz von 1,00 Prozent liegt also weit über den Formelwerten und ist deutlich zu hoch. Für einen Wert von 0,50 Prozent spricht neben den Schwankungen der Märkte vor allem das Zinsniveau. Die Erträge sicherer Anlagen bewegen sich seit geraumer Zeit auf historischen Tiefstständen und führen bei Bundesobligationen zu Negativrenditen. 

Die Pensionskassen sind verpflichtet, die Altersguthaben ihrer Versicherten mindestens mit dem vorgeschriebenen Mindestzinssatz zu verzinsen. Dieser muss so festgelegt werden, dass ihn die Pensionskassen mit hoher Wahrscheinlichkeit erreichen können. Lässt es die finanzielle Lage der Pensionskassen zu, steht es ihnen frei, die Altersguthaben mit einem höheren Satz zu verzinsen.