Kickboard Kid

Altersvorsorge stabilisieren und nachhaltig ausgestalten

Standpunkt
11. März 2026

Reformen im Bereich der Altersvorsorge sind für die Zukunft der Schweiz von zentraler Bedeutung. AHV und BVG müssen finanziell stabilisiert und langfristig nachhaltig ausgestaltet werden.

Die Altersvorsorge steht vor grossen Herausforderungen: Die Lebenserwartung steigt und der Nachwuchs fehlt. Die steigende Lebenserwartung führt dazu, dass die Renten aus der staatlichen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV, erste Säule) und der beruflichen Vorsorge (BVG, zweite Säule) immer länger ausbezahlt werden. In der AHV sinkt zudem aufgrund des fehlenden Nachwuchses die Zahl der Beitragszahler pro Rentenbezügerinnen und -bezügern laufend, was ohne Gegenmassnahmen zu rasch wachsenden Defiziten führt. Und im BVG-Obligatorium erfolgt eine massive systemfremde Umverteilung von den Berufstätigen zu den den Rentenbezügerinnen und -bezügern, weil der BVG-Umwandlungssatz viel zu hoch ist und die Zinsen gesunken sind und bis auf Weiteres tief bleiben dürften. 

AHV: ungelöste Finanzierung

In der Volksabstimmung vom 3. März 2024 wurde die Volksinitiative für eine 13. AHV-Rente angenommen. Die Kosten der 13. AHV-Rente belaufen sich bei der Einführung auf 4,1 Milliarden Franken. Sie steigen innerhalb von fünf Jahren auf rund 5 Milliarden Franken pro Jahr. Die Finanzierung wurde in der Volksinitiative offengelassen und ist nach wie vor Gegenstand der parlamentarischen Beratung (Stand März 2026). 

Am 26. November 2025 hat der Bundesrat die Leitlinien zur Reform AHV 2030 festgelegt. Um die Finanzierung der AHV für die Zeit von 2030 bis 2040 zu sichern, will er die Einnahmen über die aktuellen Finanzierungsquellen (d. h. Lohnbeiträge und Mehrwertsteuer) erhöhen. Auf die Einführung neuer Finanzierungsquellen, wie etwa einer Finanztransaktionssteuer, einer Erbschaftssteuer oder einer Grundstückgewinnsteuer, will er dagegen verzichten. Um die Weiterbeschäftigung nach Erreichen des AHV-Referenzalters zu fördern, sollen das Höchstalter von 70 Jahren in der AHV aufgehoben, der Freibetrag erhöht und die Frühpensionierung weniger attraktiv gemacht werden. Ein höheres Referenzrücktrittsalter ist für den Bundesrat im Rahmen der Reform AHV 2030 dagegen keine Option. Zur Begründung führt er an, dass sich das Stimmvolk 2024 in der Abstimmung über die Volksinitiative für eine sichere und nachhaltige Altersvorsorge, die die Anbindung des Rentenalters an die Lebenserwartung vorsah, klar gegen eine Erhöhung des Referenzalters ausgesprochen habe. Zudem macht der Bundesrat geltend, dass für eine generelle Erhöhung des Referenzalters eine lange Übergangsphase sowie Kompensationsmassnahmen nötig wären, weshalb sich die Erhöhung nicht früh genug auf die AHV-Finanzen auswirken würde, um die Finanzierung der AHV ab 2030 sicherzustellen.

Der SVV erachtet eine Erhöhung des Referenzalters als unumgänglich. Er befürwortet vor diesem Hintergrund insbesondere einen Interventionsmechanismus, wie er im Nationalrat in der Herbstsession 2025 von Nationalrat Andri Silberschmidt vorgeschlagen wurde: Fällt der AHV-Fonds unter 90 Prozent, soll neben der Mehrwertsteuer (plus 0,5 Prozentpunkte) auch das Referenzalter (plus 0,5 Jahre) angehoben werden.

BVG: Weiterhin bestehender Reformbedarf

Am 22. September 2024 hat die Schweizer Bevölkerung die Reform der beruflichen Vorsorge (BVG-Reform) abgelehnt. Die Reform zielte darauf ab, die Finanzierung der zweiten Säule zu stärken, das Leistungsniveau insgesamt zu erhalten und die Absicherung von Teilzeitbeschäftigten zu verbessern. Sie sah u. a. eine Reduktion des BVG-Umwandlungssatzes von 6,8 Prozent auf 6,0 Prozent und damit die Verbesserung der Situation der BVG-minimalen bzw. -nahen Vorsorgeeinrichtungen vor. Diese Vorsorgeeinrichtungen sind auf die Reduktion des BVG-Umwandlungssatzes angewiesen, um Pensionierungsverluste reduzieren bzw. vermeiden zu können. Vorsorgeeinrichtungen mit überobligatorischen Leistungen haben demgegenüber den damit verbundenen Spielraum genutzt und die notwendigen Massnahmen getroffen: 

  • Umhüllende Vorsorgeeinrichtungen haben den Umwandlungssatz auf ein Niveau von durchschnittlich rund 5,3 Prozent gesenkt.
  • Vorsorgeeinrichtungen, die das Splitting-Modell anwenden, haben dieses durch Reduktion des reglementarischen Umwandlungssatzes auf den obligatorischen Altersguthaben auf z. B. 6,5 oder 6,2 Prozent und die Anwendung eines versicherungstechnisch korrekten Umwandlungssatzes auf den überobligatorischen Altersguthaben von z. B. 4,5 Prozent modifiziert. 

Ein nächster Anlauf für eine BVG-Reform ist derzeit nicht absehbar.

Altersvorsorge der Realität anpassen

Nach der finanziellen Stabilisierung von AHV und BVG ist deren nachhaltige Ausgestaltung anzugehen. Eine langfristig sichere Finanzierung der Altersvorsorge setzt voraus, dass die Parameter (Referenzrücktrittsalter, BVG-Umwandlungssatz, BVG-Mindestzinssatz) den tatsächlichen Bedingungen entsprechend festgelegt werden. Der SVV unterstützt deshalb Vorstösse zur Anbindung dieser Parameter an die realen Verhältnisse.

Umfassendes Angebot der privaten Lebensversicherer

Die privaten Lebensversicherer verwalten in der beruflichen Vorsorge rund 11 Prozent der Vorsorgegelder, versichern rund 42 Prozent der aktiv Versicherten (inklusive reiner Risikoversicherung) und bedienen rund 20 Prozent der Rentenbezügerinnen und -bezüger (Quellen: BFS, Pensionskassenstatistik 2024; FINMA, Daten zur Betriebsrechnung berufliche Vorsorge 2024).

Die Lebensversicherer bieten den KMU eine umfassende Angebotspalette. Sie stehen in einem funktionierenden Wettbewerb untereinander und mit anderen Vorsorgeanbietern. Dies zeigt sich unter anderem in unterschiedlichen Kapitalerträgen, Risikoprämien und Überschüssen.

Keine weitere Verschlechterung der Rahmenbedingungen für die Kollektivlebensversicherung

Der Schweizer Solvenztest (SST) hat die Anforderungen an die Bildung und Erhaltung des Solvenzkapitals massiv verschärft. Die zu hohen Kapitalanforderungen führen dazu, dass Garantieleistungen und Risikoabsicherungen zu teuer werden und deshalb nicht mehr oder nur noch eingeschränkt angeboten werden können. Wer den entsprechenden Risiken ausgesetzt ist, kann sich nicht mehr bedarfsgerecht absichern – oder die Risiken müssen vom Staat getragen werden. Dies steht in direktem Widerspruch zur bisherigen und in der Gesellschaft breit abgestützten Ausgestaltung der beruflichen (und privaten) Vorsorge. Eine weitere Verschlechterung der Rahmenbedingungen wäre nicht tragbar.