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Revidiertes Freizügigkeitsabkommen KTG tritt per 1. Januar 2027 in Kraft

Branchennews
31. August 2026

Die dem revidierten Freizügigkeitsabkommen (FZA) beigetretenen Krankentaggeldversicherer decken mehr als 90 Prozent des Marktes ab. Damit ist das erforderliche Quorum erreicht: Das überarbeitete Branchenabkommen tritt am 1. Januar 2027 in Kraft. Es verbessert den Schutz von Unternehmen und Arbeitnehmenden in einzelnen Fällen, in denen es bisher zu Unsicherheiten oder Deckungslücken kommen konnte.

Mit dem Erreichen des Marktquorums ist eine weitere zentrale Voraussetzung für das Inkrafttreten des revidierten Freizügigkeitsabkommens erfüllt. Voraussetzung war, dass die beigetretenen Gesellschaften mindestens 90 Prozent des kollektiven Krankentaggeldversicherungsgeschäfts im Schweizer Markt auf sich vereinen.

Auch die wettbewerbsrechtliche Prüfung ist bereits abgeschlossen. Das Sekretariat der Wettbewerbskommission WEKO hat die beiden Neuerungen des Abkommens als wettbewerbsrechtlich unbedenklich eingestuft.

Der Schweizerische Versicherungsverband SVV hatte das Abkommen vergangenes Jahr gemeinsam mit der Branche überarbeitet. Ziel der Revision ist es, bestehende Lücken gezielt zu schliessen und insbesondere für seltene Härtefälle klare Verfahren zu schaffen. Das Abkommen regelt bereits heute den Übertritt von Versicherten und Versichertenbeständen zwischen den beteiligten Krankentaggeldversicherern und soll dabei administrative Aufwände sowie unzumutbare Nachteile vermeiden.

Neu werden insbesondere zwei Situationen klarer geregelt: Ist bei einem Versichererwechsel die Zuständigkeit für laufende Schadenfälle ungeklärt, gilt neu eine Vorleistungspflicht des Vorversicherers. Zum anderen schafft das Abkommen ein Zuweisungsverfahren für Unternehmen, die unverschuldet keine Krankentaggeldversicherung mehr finden. Die Revision ergänzt damit das bestehende System gezielt dort, wo in der Praxis einzelne Lücken festgestellt wurden. 
Solche Fälle sind selten: Gemäss den jüngsten Berichten des Bundesrats arbeiten lediglich rund 0,13 Prozent der Beschäftigten in Unternehmen, die trotz eigener Bemühungen kein Versicherungsangebot erhalten. Insgesamt kommt der Bundesrat zum Schluss, dass sich das heutige Krankentaggeldsystem bewährt hat.

Bis zum Inkrafttreten laufen nun die operativen Vorbereitungen weiter. Dazu gehört insbesondere der Aufbau der Zuweisungsstelle, die ihre Tätigkeit ebenfalls per 1. Januar 2027 aufnehmen soll.
 

Das Freizügigkeitsabkommen auf einen Blick

Das Freizügigkeitsabkommen (FZA) ist ein Branchenabkommen der Krankentaggeldversicherer. Es regelt den Übertritt von Versicherten und Versichertenbeständen zwischen den beigetretenen Versicherern, insbesondere bei einem Wechsel des Arbeitgebers oder des Versicherers. Ziel ist es, administrative Aufwände sowie unzumutbare Nachteile für versicherte Personen und Arbeitgeber zu vermeiden.
Das Abkommen bezieht sich auf Kollektivtaggeldverträge nach VVG und KVG. Es steht allen in der Schweiz tätigen Krankentaggeldversicherern nach VVG und KVG zum Beitritt offen.

Was ändert sich mit der Revision?

Vorleistungspflicht: Sind sich der bisherige und der neue Versicherer bei einem laufenden Schadenfall über die Zuständigkeit uneinig, richtet der bisherige Versicherer die Leistungen vorläufig weiter aus. Damit sollen Verzögerungen bei der Leistungsausrichtung vermieden werden.

Zuweisungsverfahren: Arbeitgeber, die trotz eigener Bemühungen unverschuldet keinen Versicherungsvertrag abschliessen können, können im Rahmen eines geregelten Verfahrens einem dem FZA beigetretenen Krankentaggeldversicherer zugewiesen werden.