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Das neue Freizügigkeitsabkommen KTG: Das Wichtigste im Überblick

Listicle
9. Oktober 2026

Mit dem revidierten Freizügigkeitsabkommen schliessen die beteiligten Krankentaggeldversicherer gezielt Lücken im bestehenden System. Neu regelt das Abkommen die Vorleistung bei unklarer Zuständigkeit für laufende Schadenfälle und die Zuweisung von Arbeitgebern, die unverschuldet keine kollektive Krankentaggeldversicherung nach VVG finden.

Auf einen Blick

  • Das revidierte Freizügigkeitsabkommen tritt am 1. Januar 2027 in Kraft.
  • Neu sorgt eine Vorleistungspflicht dafür, dass bei Unklarheiten über die Zuständigkeit für einen laufenden Schadenfall zunächst weiter Taggeld ausgerichtet wird. Die versicherte Person soll dadurch keine Nachteile erleiden.
  • Neu gibt es zudem ein Zuweisungsverfahren für Arbeitgeber, die trotz eigener Bemühungen und ohne Selbstverschulden keine kollektive Krankentaggeldversicherung nach VVG finden.
  • Für eine Zuweisung müssen grundsätzlich mindestens drei Ablehnungen von VVG-Versicherer nachgewiesen werden, die dem neuen Freizügigkeitsabkommen beigetreten sind. Die Zuweisung garantiert eine Offerte, aber keine bestimmte Prämie.
  • Arbeitgeber, die bereits vor dem oder per 1. Januar 2027 aus ihrer bisherigen KTG-Versicherung ausscheiden, können erstmals ab 1. Juli 2027 eine Zuweisung beantragen. Für Arbeitgeber, die nach Inkrafttreten des neuen Abkommens einen Anspruch auf Zuweisung erwerben, gilt das Verfahren sofort. Selbständigerwerbende sind für ihre persönliche Krankentaggeldversicherung nicht vom Freizügigkeitsabkommen erfasst.

1. Was ist das Freizügigkeitsabkommen Krankentaggeld?

Das Freizügigkeitsabkommen ist ein Branchenabkommen unter den beigetretenen Krankentaggeldversicherern. Es regelt den Übertritt einzelner versicherter Personen und ganzer Versichertenbestände zwischen den beigetretenen Versicherern – beispielsweise bei einem Arbeitgeber- oder Versichererwechsel. Damit sollen administrative Aufwände und unzumutbare Nachteile für versicherte Personen und Arbeitgeber vermieden werden.

Das revidierte Abkommen tritt am 1. Januar 2027 in Kraft und gilt für Kollektivtaggeldversicherungen nach VVG und KVG zwischen den beigetretenen Versicherern. Diese decken zusammen mehr als 98 Prozent des kollektiven Krankentaggeldgeschäfts in der Schweiz ab. Es gilt dagegen nicht für KVG-Fälle unter Krankenversicherern.

2. Was ändert sich ab dem 1. Januar 2027?

Die Revision bringt insbesondere zwei Neuerungen:

  • Vorleistungspflicht: Ist bei einem Versichererwechsel zunächst unklar, welcher Versicherer für einen laufenden Schadenfall zuständig ist, richtet der bisherige Versicherer die Leistungen vorläufig weiter aus.
  • Zuweisungsverfahren: Arbeitgeber, die trotz nachgewiesener Bemühungen und ohne Selbstverschulden keine kollektive Krankentaggeldversicherung nach VVG finden, können unter den Voraussetzungen des Abkommens einem beigetretenen Versicherer zugewiesen werden.

3. Ersetzt das neue Abkommen das bisherige Freizügigkeitsabkommen?

Das revidierte Abkommen ersetzt das bisherige FZA von 2006 zwischen jenen Versicherern, die dem neuen Abkommen bereits beigetreten sind. Da nicht alle dem bisherigen Freizügigkeitsabkommen beigetretenen Versicherer gleichzeitig wechseln, können die beiden Abkommen während einer Übergangszeit nebeneinander bestehen. Die jeweils aktuelle Liste der beigetretenen Versicherer ist hier veröffentlicht. Die Versicherer, die bereits dem neuen Freizügigkeitsabkommen beigetreten sind, decken bereits über 98 Prozent des Marktes ab.

4. Wie funktioniert die neue Vorleistungspflicht?

Sind sich der bisherige und der neue Versicherer bei einem laufenden Schadenfall über die Zuständigkeit uneinig, richtet der bisherige Versicherer die Taggelder vorläufig weiter aus. Die Leistungen entsprechen der bisher versicherten Höhe, Wartefrist und Leistungsdauer.

Die versicherte Person soll durch die Klärung zwischen den Versicherern weder Verzögerungen noch Nachteile beim Leistungsbezug erfahren. Stellt sich später heraus, dass der neue Versicherer zuständig ist, regeln die Versicherer die Rückerstattung untereinander.

5. Wer kann eine Zuweisung beantragen und welche Voraussetzungen gelten dabei?

Das Zuweisungsverfahren richtet sich an Arbeitgeber, die für ihre Arbeitnehmenden eine kollektive Krankentaggeldversicherung nach VVG suchen und trotz nachgewiesener Bemühungen und ohne Selbstverschulden keine Offerte erhalten. Eine Beschränkung auf KMU oder Unternehmen einer bestimmten Grösse besteht nicht.

Entscheidend ist, dass eine kollektive Versicherung für Arbeitnehmende gesucht wird. Das Verfahren gilt nicht für die persönliche Taggeldversicherung von Selbständigerwerbenden. Bei Personen, die bei ihrem eigenen Unternehmen angestellt sind, ist das Arbeitgeber-Arbeitnehmer-Verhältnis massgebend. Für Krankentaggeldversicherungen nach KVG gilt das Zuweisungsverfahren nicht.

Der Arbeitgeber muss insbesondere nachweisen, dass er von mindestens drei VVG-Versicherern, die dem neuen Freizügigkeitsabkommen beigetreten sind, keine Offerte erhalten hat. Zudem darf die Vertragslosigkeit grundsätzlich nicht auf einem Selbstverschulden beruhen. Damit ist zum Beispiel eine Verletzung der Anzeigepflicht gemeint, wie auch das Nichtbezahlen von Prämien, Versicherungsmissbrauch oder eine absichtliche Täuschung des Versicherers.

Bei einer Vertragsbeendigung wegen nicht bezahlter Prämien ist eine Zuweisung nach zwei Kalenderjahren wieder möglich. Bei einer Anzeigepflichtverletzung, Versicherungsmissbrauch oder absichtlicher Täuschung beträgt dieser Zeitraum fünf Kalenderjahre.

Alle Angaben gegenüber der Zuweisungsstelle und dem zugewiesenen Versicherer müssen vollständig und wahrheitsgemäss sein. Die Voraussetzungen werden durch die Zuweisungsstelle geprüft. 

Für den Start des neuen Verfahrens gilt eine Übergangsregel: Arbeitgeber, die bereits per 1. Januar 2027 aufgrund einer Kündigung durch den bisherigen Versicherer oder nach Ablehnung einer Prämienanpassung keine Krankentaggeldversicherung haben, können ab dem 1. Juli 2027 eine Zuweisung beantragen. Damit wird vermieden, dass im neuen Verfahren Sachverhalte beurteilt werden müssen, die noch vor Inkrafttreten des Abkommens entstanden sind. 

Für neue Fälle, die nach dem Inkrafttreten am 1. Januar 2027 entstehen, gilt diese Übergangsfrist nicht. So kann etwa ein Arbeitgeber, der erstmals eine kollektive Krankentaggeldversicherung sucht und nach dem 1. Januar 2027 von mindestens drei teilnehmenden VVG-Versicherern abgelehnt wird, grundsätzlich direkt ein Zuweisungsgesuch stellen.

6. Gilt das Freizügigkeitsabkommen auch für Selbständigerwerbende?

Nein. Das Freizügigkeitsabkommen gilt für Arbeitnehmende beziehungsweise für kollektive Krankentaggeldversicherungen von Arbeitgebern. Selbständigerwerbende sind für ihre persönliche Krankentaggeldversicherung vom Abkommen nicht erfasst.

Massgebend ist dabei die versicherungsrechtliche Stellung der Person. Wer bei einem Unternehmen angestellt und als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer versichert ist, fällt nicht allein deshalb aus dem Anwendungsbereich, weil sie oder er zugleich am Unternehmen beteiligt ist.

Für ihre Absicherung können sie sich bei Versicherern nach einer individuellen Krankentaggeldlösung erkundigen. Neben Versicherungen nach VVG besteht auch die Möglichkeit einer Krankentaggeldversicherung nach KVG. Dort gilt grundsätzlich eine Aufnahmepflicht; gesundheitliche Vorbehalte sind jedoch unter bestimmten Voraussetzungen möglich und zeitlich befristet.

7. Was muss ein Unternehmen konkret tun und an wen muss es sich wenden?

Ein betroffenes Unternehmen muss zunächst Offerten bei VVG-Krankentaggeldversicherern einholen, die dem neuen Freizügigkeitsabkommen beigetreten sind. Erhält es von mindestens drei Versicherern keine Offerte, muss es die Ablehnungen schriftlich dokumentieren und zusammen mit den weiteren erforderlichen Unterlagen bei der Zuweisungsstelle einreichen. 

Die Zuweisungsstelle nimmt ihren Betrieb am 1. Januar 2027 auf. Detailliertere Angaben zur Gesucheinreichung und zu den Kontaktmöglichkeiten werden rechtzeitig auf der Website des SVV veröffentlicht. 

8. Welchem Versicherer wird ein Unternehmen zugewiesen?

Hat ein dem neuen Freizügigkeitsabkommen beigetretener Versicherer den bisherigen Vertrag ohne Selbstverschulden des Arbeitgebers gekündigt oder hat der Arbeitgeber eine Erhöhung des Prämiensatzes um mehr als 200 Prozent bei gleichbleibender Deckung abgelehnt, erfolgt die Zuweisung grundsätzlich an den bisherigen Versicherer. Diese Regel gilt bis sechs Monate nach Ende des bisherigen Vertrags.

In den übrigen Fällen erfolgt die Zuweisung grundsätzlich nach einer festgelegten alphabetischen Reihenfolge unter den dem neuen Freizügigkeitsabkommen beigetretenen VVG-Versicherer. Für besonders grosse Vertragsvolumen enthält das Abkommen zusätzliche Regeln, damit die Zuweisung angemessen auf die Versicherer verteilt wird.

9. Bedeutet die Zuweisung, dass automatisch Versicherungsschutz besteht?

Nein. Die Zuweisung verpflichtet den zuständigen Versicherer, eine Offerte zu unterbreiten. Ein Versicherungsvertrag entsteht aber erst, wenn der Arbeitgeber die Offerte beziehungsweise den Versicherungsantrag fristgerecht annimmt und die darin genannten Voraussetzungen erfüllt. 

10. Welche Versicherungsdeckung erhält ein zugewiesenes Unternehmen – und wie hoch ist die Prämie?

Bei einer Rückzuweisung an den bisherigen Versicherer entspricht die Deckung mindestens der bisherigen Police. Neue personenbezogene Vorbehalte sind grundsätzlich nicht zulässig. Bei gleichbleibender Deckung darf der bisherige Prämiensatz um höchstens 200 Prozent erhöht werden – das entspricht maximal einer Verdreifachung der bisherigen Prämie.

Bei einer Zuweisung an einen anderen Versicherer besteht Anspruch auf eine definierte Grunddeckung: 30 Tage Wartefrist, 80 Prozent der versicherten Lohnsumme und eine Leistungsdauer von 720 beziehungsweise 730 Tagen abzüglich der Wartefrist. Die Prämie wird risikogerecht festgelegt.

11. Kann ein zugewiesener Versicherer den Vertrag gleich wieder kündigen?

Nein. Ein aufgrund der Zuweisung abgeschlossener Vertrag läuft zunächst für mindestens zwei Jahre. Während dieser Zeit verzichtet der Versicherer grundsätzlich auf das ordentliche Kündigungsrecht und auf eine Kündigung im Schadenfall. Bestimmte ausserordentliche Kündigungsrechte bleiben bestehen. 

Lehnt der Arbeitgeber die angebotene Versicherung ab, besteht allerdings nicht unmittelbar Anspruch auf eine neue Zuweisung. Eine erneute Zuweisung ist frühestens sechs Monate nach dem Zeitpunkt möglich, an dem der abgelehnte Vertrag geendet hätte.

12. Warum wurde das Freizügigkeitsabkommen revidiert?

Das bestehende System der Krankentaggeldversicherung funktioniert für die grosse Mehrheit der Unternehmen und Beschäftigten. In einzelnen Fällen konnten Unternehmen jedoch trotz eigener Bemühungen und ohne Selbstverschulden keine Versicherung mehr finden. Zudem konnte es bei Versichererwechseln in Einzelfällen zu Unklarheiten über laufende Schadenfälle kommen.

Die Revision setzt gezielt bei diesen Situationen an: Die Vorleistungspflicht soll Leistungslücken bei Zuständigkeitsfragen verhindern, das Zuweisungsverfahren schafft eine Auffanglösung für bestimmte Härtefälle. Gemäss Bundesrat arbeiten rund 0,13 Prozent der Beschäftigten in Unternehmen, die trotz eigener Bemühungen kein Versicherungsangebot erhalten.

13. Ist das Freizügigkeitsabkommen ein Ersatz für ein Krankentaggeld-Obligatorium?

Das Abkommen ist eine Branchenlösung für konkret definierte Problemlagen. Es führt kein allgemeines Obligatorium ein und ändert nichts an der grundsätzlichen Freiwilligkeit der Krankentaggeldversicherung. Aus Sicht des SVV lassen sich die festgestellten Zugangslücken damit gezielter angehen als mit einem flächendeckenden Systemwechsel. Der Bundesratsbericht vom 19. August 2026 stellt verschiedene Reformmöglichkeiten dar und hält fest, dass die Krankentaggeldversicherung für den überwiegenden Teil der Arbeitnehmenden Schutz gegen krankheitsbedingte Lohnausfälle gewährleistet.