
Risiken, die erst nach längerer Zeit sichtbar werden (z. B. Chemikalien, Mikroplastik), erschweren die Schadenregulierung und führen zu neuen Haftungsfragen. Die EU-Produkthaftungsrichtlinie erweitert den Kreis der Haftenden und die Verjährungsfristen.
Ein latentes Produktrisiko bezeichnet ein nicht unmittelbar erkennbares Risiko, das von einem Produkt ausgeht und potenziell zu Schäden führen kann – etwa an Personen, Sachen oder Vermögen –, ohne dass zum Zeitpunkt der Risikoanalyse ein konkreter Schadenfall vorliegt. Es handelt sich also um ein Risiko, das im Produkt «verborgen» ist und sich erst später, z. B. nach dem Inverkehrbringen oder der Nutzung, manifestieren kann.
Die Latenzzeit bezeichnet allgemein den Zeitraum zwischen einem auslösenden Ereignis und dem Auftreten der ersten erkennbaren Auswirkungen oder Reaktionen darauf. Im Kontext von Produktrisiken beschreibt die «Produktlatenzzeit» die Zeitspanne zwischen der Nutzung oder der Exposition gegenüber einem Produkt und dem Auftreten von Schäden oder Beschwerden, die durch das Produkt verursacht wurden.
In der Medizin beispielsweise versteht man unter Latenzzeit den Zeitraum zwischen der Exposition gegenüber einer schädigenden Ursache (z. B. ionisierende Strahlung) und dem Auftreten erster Krankheitssymptome (z. B. Krebs). Eine lange Latenzzeit bedeutet, dass die schädlichen Wirkungen einer Exposition erst viele Jahre oder sogar Jahrzehnte später erkennbar werden. Dies erschwert die Zuordnung der Krankheit zur ursprünglichen Ursache, da die zeitliche Distanz und möglicherweise weitere Einflüsse die Kausalität schwer nachvollziehbar machen. Beispielsweise können strahlenbedingte Krebserkrankungen erst nach einer langen Latenzzeit auftreten, die je nach Krebsart unterschiedlich lang ist (z. B. 2–3 Jahre bei Leukämien, über zehn Jahre bei anderen Krebsarten). Diese lange Latenzzeit führt dazu, dass Umwelteinflüsse oder Produktexpositionen nicht nur zum Zeitpunkt der Einwirkung relevant sind, sondern potenziell lebenslange Auswirkungen auf die Krankheitsentwicklung haben können.
Latente Produktrisiken sind vielerorts vorhanden, vor allem im Bereich der chemischen Industrie. Die rasche Expansion und Weiterentwicklung haben Zehntausende verschiedener Chemikalien hervorgebracht. Diese Errungenschaften haben unsere gesamte Lebensweise und die Art unserer Produkte stark verändert, manchmal zum Guten, manchmal zum Schlechten.
Fast täglich beschränken oder verbieten Organisationen und Behörden verschiedene Chemikalien. Die Auswirkungen auf die chemische Industrie (Hersteller sowie Anwender) hängen von der Entwicklung der Rechtsvorschriften ab, die zu einer Zunahme der Haftungsfälle führen könnten. Vorschläge zur wirksamen Bekämpfung giftiger Chemikalien könnten in Richtung einer erweiterten Herstellerverantwortung gehen, welche die Hersteller dazu verpflichten könnten, Produkte am Ende ihrer Lebensdauer zurückzunehmen, wie dies bereits in der Automobilindustrie Praxis ist. Bei jeder potenziellen Klage muss der/die Beklagte definiert werden. Verschiedene Rechtsstreitigkeiten gegen Hersteller bedenklicher Chemikalien haben es aber ermöglicht, neue potenzielle Kategorien von Beklagten zu ermitteln. Neben den historischen Herstellern von Chemikalien kann eine Klage auch gegen Einzelhändler, Verteiler und sogar Gemeinden eingereicht werden. Das zeigen uns beispielsweise die PFAS-Klagen (Per- und polyfluorierte Alkylverbindungen). Eine Einschätzung, welche Lieferkettenteile künftig nicht eingeklagt werden können, ist derzeit schwierig. Angesichts der wachsenden öffentlichen Sensibilisierung, des finanziellen Drucks auf Regierungen und des steigenden Umweltbewusstseins ist jedoch mit verstärkten Bemühungen zu rechnen, mehr Unternehmen der Lieferkette in Rechtsstreitigkeiten einzubeziehen. Auch wenn Rechtsstreitigkeiten in der Regel in den USA beginnen und oft enorme finanzielle Ausmasse erreichen können, sind diese Tendenzen vermehrt auch in anderen Teilen der Welt zu beobachten.
In den letzten zwanzig Jahren wurden immer mehr Daten gewonnen, die zeigen, dass bestimmte Chemikalien (so genannte «endokrine Disruptoren») in Dosen, die zuvor als sicher galten, negative Auswirkungen auf das endokrine System haben. Von Menschen hergestellte Chemikalien mit unbeabsichtigter hormonähnlicher Wirkung sind zahlreich: Kunststoffzusätze, Flammschutzmittel, Industriechemikalien, Pestizide, Bestandteile von Kosmetika, pharmazeutische Wirkstoffe, Metalle und Metalloide usw. Die weite Verbreitung, die chemische Stabilität und die Anreicherung über die Nahrungskette machen endokrine Disruptoren zu Ausgangspunkten für Klagen. Diese Klagen richten sich gegen die Hersteller dieser Chemikalien sowie gegen Industriezweige, in denen sie verwendet werden. Unternehmen, die gefährliche Chemikalien herstellen, weiterverarbeiten oder verkaufen, können verklagt werden, wenn diese Chemikalien vorhersehbare Schäden verursachen. Auch bei Mikroplastik ist die Ausgangslage sehr ähnlich. Neue Erkenntnisse zeigen, dass Spuren davon sogar im Blut und im Gehirn gefunden werden. Ein weiteres Beispiel ist auch im Bereich Baumaterialien denkbar, wie Spanplatten, die welche Formaldehyd freisetzen können, welches erst nach längerer Zeit gesundheitliche Beschwerden wie Atemwegsreizungen oder sogar Krebs verursachen kann. Die Kreislaufwirtschaft verlängert die Latenzzeit zusätzlich. Kreislaufwirtschaft ist ein regeneratives System, in welchem Ressourceneinsatz und Abfallproduktion, Emissionen und Energieverschwendung minimiert werden. Dies führt dazu, dass Produkte so konstruiert und hergestellt werden, dass sie nach dem Gebrauch weiterverwendet, nachgerüstet oder für andere Zwecke wiederverwendet werden können. Je länger die Materialien und Produkte verwendet werden, desto grösser wird die Latenzzeit und somit die Möglichkeit von Schadenersatzansprüchen.
Chemikalien werden auf der Grundlage ihrer schädlichen Auswirkungen reguliert, unabhängig von der zugrunde liegenden Wirkungsweise. Die Störungen und die schädlichen Auswirkungen, die sich aus dieser Wirkungsweise ergeben können, werden in den einzelnen Ländern durch verschiedene Gesetze und Initiativen unterschiedlich geregelt. Die Studien der Weltgesundheitsorganisation (WHO) oder anderer fundierter und einflussreicher Organisationen sollten regelmässig und aufmerksam verfolgt werden. Alle von der WHO veröffentlichten Ergebnisse, die zu dem Schluss kommen, dass eine Chemikalie negative Auswirkungen auf Flora, Fauna und/oder die Umwelt hat und eine Gefahr für den Menschen darstellt, werden zweifellos als Treiber für Gerichtsverfahren in den USA dienen. Die millionenschweren Urteile im Zusammenhang mit Glyphosat (Pestizid) wurden zum Teil durch unterschiedliche Risikoeinschätzungen der WHO und der US-Umweltschutzbehörde (USEPA), was die Ursache (das Pestizid) und das Eintreten der Wirkung (Krebs) betrifft, ausgelöst.
Solange keine stichhaltigen wissenschaftlichen Beweise vorliegen, dass eine Chemikalie Schäden an Tieren verursachen oder für Gesundheitsbeeinträchtigungen beim Menschen verantwortlich gemacht werden kann, ist es unwahrscheinlich, dass viele Klagen eingereicht werden. Sollte jedoch durch eine «bahnbrechende» Studie ein Zusammenhang zwischen einer Chemikalie und Gesundheitsbeeinträchtigungen beim Menschen festgestellt werden, wird dies unweigerlich zu Klagen, insbesondere, aber nicht ausschliesslich, in den USA führen. Werden im Zusammenhang mit «Circular Economy» und «Right to Repair» die Ökodesign-Richtlinien über energieverbrauchsrelevante Produkte hinaus ausgeweitet, werden viel mehr Produkte bzw. Branchen betroffen sein. Auswirkungen auf den Produkt- und Konsumentenschutz sind offensichtlich. Verlängerte Produktlebenszyklen führen zu einer längeren Nutzung der Produkte und somit auch zu einer erhöhten Schadenwahrscheinlichkeit. Es ist zudem davon auszugehen, dass eine solche Entwicklung zu einer Erhöhung von Produktrückrufen (häufiger und umfassender als in der Vergangenheit) führen wird. Der EU-Gesetzgeber könnte einerseits eine verschärfte Kausalhaftung für die Nichtkonformität von Produkten einführen und andererseits die gesetzlichen Garantiefristen an die Lebensdauer der Produkte anpassen.
Der «Produktlatenzzeit» kommt insbesondere im Zusammenhang mit der Schadenmeldung und Schadenregulierung eine wichtige Rolle zu. Dabei kann es eine Verzögerung geben zwischen dem Zeitpunkt, in welchem ein Schaden durch das Produkt entsteht, und dem Zeitpunkt, in welchem dieser Schaden gemeldet oder reguliert wird. Diese Verzögerung ist relevant für kumulative Expositionsanalysen und Versicherungsfragen, da sie Einfluss auf den Deckungsumfang und die Auslösung von Versicherungsleistungen («Trigger») hat. Bezüglich einer Haftung für Personen- und Sachschäden steht insbesondere die Produkthaftpflicht im Fokus.
Eine Haftung für Personenschäden ist bei Herstellern heute schon denkbar. Zudem haben verschiedene Rechtsstreitigkeiten der jüngsten Vergangenheit gezeigt, dass neben dem Hersteller bedenklicher Produkte (Chemikalien/Substanzen/Materialien) vermehrt auch weitere Unternehmen aus der Wertschöpfungskette betroffen sein können. Eine Haftung für Umweltschäden ist ebenfalls nicht auszuschliessen.
Mit der neuen EU-Produkthaftungsrichtlinie, welche die EU-Mitgliedstaaten bis Ende 2026 umsetzen müssen, werden Produktlatenzrisiken noch anfälliger für Klagen. Diese Richtlinie reagiert auf Entwicklungen im Zusammenhang mit neuen Technologien (vor allem KI), neuen Geschäftsmodellen der Kreislaufwirtschaft und Fragen im Zusammenhang mit der Globalisierung der Lieferketten.
Einige der wichtigsten Änderungen, die durch die Produkthaftungsrichtlinie eingeführt wurden, sind:
Kommt es im Zusammenhang mit einem Produkt zu Personen- und/oder Sachschäden bei Dritten, sind diese in der Betriebshaftpflichtversicherung grundsätzlich versichert. Je nachdem können in der Haftpflichtversicherung auch reine Vermögensschäden mitversichert sein. Der Versicherungsschutz ist hierbei einerseits vom gewährten Deckungsumfang und andererseits von den konkreten Umständen abhängig, die zum Schadenereignis geführt haben.
Die von den neuen Kreislaufwirtschaft-Vorschriften stark betroffenen Branchen werden ihre Produkte umgestalten müssen, was sich negativ auf die Produktsicherheit und die Qualität des Risikos im Portfolio der Haftpflichtversicherer auswirken kann.
Um künftige Ansprüche möglichst minimieren zu können, ist im Sinne der Prävention ein aktiver Austausch mit den Behörden in Bezug auf die betroffenen Verbote und auch die Entwicklung von Vorschriften für die Kreislaufwirtschaft erforderlich (vgl. Kapitel Kreislaufwirtschaft).
Emerging Risks sind neuartige, zukunftsbezogene Risiken, die mit unscharfen Konturen am Horizont auftauchen: Ihre Eintrittswahrscheinlichkeit und ihr Schadenausmass sind noch nicht zuverlässig abschätzbar. Im Unterschied zu traditionellen Risiken entwickeln sich «Emerging Risks» dynamisch und über lange Zeiträume hinweg. Ihr volles Schadenpotenzial wird daher häufig erst spät – oder gar erst im Nachhinein – erkennbar.
In regelmässigen Abständen nimmt der SVV daher eine Einschätzung vor und analysiert die wichtigsten Trends und Herausforderungen für die Versicherungsbranche. Die Auswahl basiert jeweils auf technologischen, gesellschaftlichen und ökologischen Trends, regulatorischen Veränderungen sowie auf ihrer Bedeutung für das Underwriting. Die Absicht ist, Frühwarnsignale sichtbar zu machen, Orientierung bei künftigen Entwicklungen zu bieten und damit letztendlich Versicherer und Unternehmen in der Risikobewertung zu unterstützen.
Mehr zum Thema finden Sie hier oder auch in unserer Broschüre.
Steigende Schadenersatzsummen, Prozessfinanzierung und Sammelklagen erhöhen die Unsicherheit und Belastung für Versicherer und Unternehmen.

Assistenzsysteme und (teil-)automatisiertes Fahren gewinnen an Bedeutung und bringen neue Herausforderungen bezüglich Sicherheit, Software‑Abhängigkeit und Haftungsverlagerung.

Zehn Emerging Risks erklärt: Relevanz für Haftpflicht- und Rückversicherung, Trends, Regulierungsdruck und Auswirkungen auf Underwriting und Risikomanagement.
