BVG-Mindestzinssatz weiterhin deutlich zu hoch
Der Bundesrat verzichtet auf die Überprüfung des BVG-Mindestzinssatzes. Damit bleibt dieser für das Jahr 2021 unverändert bei 1 Prozent. Für den Schweizerischen Versicherungsverband SVV ist dieses Vorgehen sachlich nicht haltbar und rein politisch motiviert. Seines Erachtens sollte der Satz für 2021 bei 0,25 Prozent liegen.
Mit seinem Beschluss brüskiert der Bundesrat zum zweiten Mal nach 2018 die BVG-Kommission, das ihn beratende Expertengremium. Diese hat dem Bundesrat für 2021 (wie schon für 2019) eine Reduktion des BVG-Mindestzinssatzes auf 0,75 Prozent empfohlen. In ihrer Medienmitteilung vom 25. August 2020 führt sie aus, dass ihre Formel per Ende Juli 2020 einen tieferen Wert ergebe (ohne diesen zu nennen), und dass die Kommission daneben weitere Rahmenbedingungen berücksichtige. Sie weist darauf hin, dass die Vorsorgeeinrichtungen die gesetzliche Pflicht haben, Wertschwankungsreserven zu bilden. Sie müssen die notwendigen Rückstellungen vornehmen und die gesetzlichen Rentenanforderungen erfüllen. Zudem erinnert die Kommission daran, dass die paritätisch besetzten Führungsorgane der Pensionskassen den Mindestzinssatz überschreiten können, sofern die finanzielle Situation dies zulässt.
Für die Berechnung wendet die BVG-Kommission zwei massgebende Mindestzinssatzformeln an. Der Wert der «neuen Mehrheitsformel» betrug per Ende Juli 2020 0,42 Prozent. Jener der «alten Mehrheitsformel» lag bei 0 Prozent. Sie indizieren damit einen BVG-Mindestzinssatz von maximal 0,50 Prozent. Die von der Kommission erwähnten Wertschwankungsreserven und Rückstellungen sowie die durch den überhöhten BVG-Umwandlungssatz verursachten massiven Rentenumwandlungsverluste müssen zulasten der Anlageerträge finanziert werden; die dafür einzusetzenden Erträge stehen damit von vornherein nicht zur Verzinsung der Altersguthaben zur Verfügung. Aus Sicht des SVV spricht dies ebenso wenig für einen Zuschlag zu den Formelwerten wie der Hinweis, wonach die paritätisch besetzten Führungsorgane der Pensionskassen diesen Satz überschreiten können, sofern die finanzielle Situation dies zulässt. Die BVG-Kommission stellt in ihrer Medienmitteilung denn auch selbst fest, dass diejenigen Vorsorgeeinrichtungen, die nur das Obligatorium der beruflichen Vorsorge versichern und damit unter dem hohen Umwandlungssatz in der beruflichen Vorsorge leiden, diesen Spielraum oft nicht haben.
Die genannten Überlegungen sprechen aus Sicht des SVV klar für einen BVG-Mindestzinssatz für 2021 von 0,25 Prozent. Die Empfehlung der BVG-Kommission, den Satz lediglich auf 0,75 Prozent zu senken, war sachlich nicht nachvollziehbar. Leider übertrifft sie der Bundesrat mit seinem Vorgehen noch.
Hinweis an die Redaktion
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