Symbolbild für Krankenzusatzversicherung

Krankentaggeldversicherung: Weiterentwicklung ohne Obligatorium

Position
9. September 2026

Die Motion Romano verlangt die Einführung eines Obligatoriums in der Krankentaggeldversicherung (KTG), das die Arbeitgeber verpflichtet, ihre Arbeitnehmenden gegen den Erwerbsausfall bei Krankheit zu versichern. Die Beratung der Motion ist noch im Gange. 

Der SVV lehnt die Einführung eines Obligatoriums in der Krankentaggeldversicherung (KTG) ab.

Die Schweiz kennt zwei Lösungen der freiwilligen KTG: eine nach Krankenversicherungsgesetz (KVG; Prämienvolumen 2024: 249 Mio. CHF) und eine nach Versicherungsvertragsgesetz Versicherungsvertragsgesetz (VVG; Prämienvolumen 2025: 6,1 Mrd. CHF). Insgesamt sind rund 84 Prozent der Beschäftigten über eine freiwillige Krankentaggeldversicherung versichert. Bei den verbleibenden 16 Prozent sind individuelle betriebliche Lösungen weit verbreitet, bei denen sich der Arbeitgeber dazu entscheidet, die Lohnfortzahlungspflicht auf eigenes Risiko über die gesetzlichen Bestimmungen hinaus zu verlängern. Nur 0,5 Prozent der Unternehmen geben an, keine Krankentaggeldversicherung abschliessen zu können, obwohl sie dies möchten. Die Quote der Arbeitnehmenden, die bei Firmen beschäftigt sind, die kein Versicherungsangebot finden, liegt bei tiefen 0,13. 

Die krankheitsbedingten Absenzen steigen

Die Gesundheitskosten in der Schweiz steigen generell an. So ist seit vielen Jahren auch eine Zunahme von krankheitsbedingten Langzeitabsenzen, zum Beispiel aufgrund von Erkrankungen der Psyche oder des Bewegungsapparates, festzustellen. Die Prämien in der Krankentaggeldversicherung müssen risikogerecht sein, das heisst, sie dürfen weder missbräuchlich hoch noch solvenzgefährdend tief sein. Bei kleineren KMU wirken sich mehrere längere Krankheitsausfälle in der Regel stärker auf die Versicherungsprämien aus als bei grösseren Unternehmen. Die Volatilität ist höher.

Ein Obligatorium wirkt kontraproduktiv

Ein Obligatorium würde in einen funktionierenden Markt eingreifen, der die Bedürfnisse der allermeisten Unternehmen und Arbeitnehmenden abdeckt. Eine solche staatliche Intervention würde diese bewährten Mechanismen schwächen und den administrativen Aufwand sowie die Kosten für alle Beteiligten erhöhen. Ein Obligatorium dürfte ausgerechnet zulasten jener Unternehmen gehen, die den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz sehr ernst nehmen. Diese Betriebe und insbesondere deren Arbeitnehmende müssten mit höheren Prämien und damit mit einer Quersubventionierung zugunsten jener Betriebe rechnen, die es mit dem Gesundheitsschutz nicht so genau nehmen. Das stellt die Solidarität auf eine harte Probe. Auch der Bundesrat sieht in seinen im August 2026 veröffentlichten Berichten zum KTG keinen Bedarf für ein allgemeines Obligatorium in der Krankentaggeldversicherung.

Prävention packt das Problem an der Wurzel

Absenzen und Krankschreibungen sind ein wachsendes Problem auf dem Arbeitsmarkt, insbesondere aufgrund psychischer Erkrankungen. Entscheidend ist, dieses wachsende Problem an der Ursache zu bekämpfen, anstatt mit einer Versicherungspflicht lediglich die Symptome zu adressieren. Eine Reduktion dieser krankheitsbedingten Absenzen ist die wirksamste Massnahme, um hohe Krankentaggeldprämien zu vermeiden. 

Auch die Versicherer investieren viel Geld in das Gesundheitsmanagement, unter anderem mit Prämienanreizen. Der SVV engagiert sich als Hauptsponsor der Arbeitgeberorganisation Compasso ganz konkret für die Wiedereingliederung von Arbeitnehmenden, die aus gesundheitlichen Gründen aus dem Arbeitsprozess ausgeschieden sind.

Versicherbarkeit zielgerichtet verbessern

Die Versicherungsbranche verbessert aktuell mit zielgerichteten Anpassungen im Freizügigkeitsabkommen unter den Krankentaggeldversicherern die Versicherbarkeit im Krankentaggeld für die wenigen bestehenden Härtefälle.

Teil der Revision ist eine Vorleistungspflicht: Kommt es bei einem Versicherer- oder Arbeitgeberwechsel zu Uneinigkeiten zwischen bisherigem und neuem Versicherer, geht der bisherige zunächst in Vorleistung. Die Koordination zwischen den beteiligten Versicherern erfolgt im Anschluss, was den versicherten Arbeitgebern mehr Planungssicherheit gibt.

Zudem wird eine Auffanglösung für Unternehmen geschaffen, die ohne eigenes Verschulden keine Krankentaggeldversicherung finden. Unternehmen werden entweder beim bestehenden Vorversicherer unter Einhaltung einer limitierten Prämiensatzerhöhung wieder aufgenommen oder gemäss Zuweisungsmechanismus einem Versicherer zugeteilt. 

Das angepasste Abkommen tritt am 1. Januar 2027 in Kraft.