SVV-Ses­si­ons­brief Herbst­ses­si­on 2024

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Gute Rahmenbedingungen sichern die Wettbewerbsfähigkeit der Versicherer langfristig – zugunsten der gesamten Volkswirtschaft.

Im Sessionsbrief nimmt der SVV Stellung zu politischen Themen, die für die Versicherer relevant sind und jetzt in der Herbstsession 2024 beraten werden.

Der SVV-Sessionsbrief als Download.

Ständerat
23.4041 Mo. (Kuprecht) Friedli. Sozialversicherung. Umfassende und einheitliche Rechtsgrundlage für das elektronische Verfahren schaffen (eATSG)
26.09
Empfehlung SVV: Annahme gem. NR/SGK-S
Nationalrat
24.3471 Mo. SGK-N. Kostentransparenz in der zweiten Säule
11.09
Empfehlung SVV: Ablehnung
Parlamentarische Vorstösse in Kategorie IV
23.3282 Mo. Dandrès. Versicherte haben das Recht auf eine korrekte Abklärung ihrer Fälle
.
Empfehlung SVV: Ablehnung
24.3067 Mo. Silberschmidt. Teilbezug von Vorsorgegeldern ermöglichen
.
Empfehlung SVV: Annahme

Ständerat

23.4041 Mo. (Kuprecht) Friedli. Sozialversicherung. Umfassende und einheitliche Rechtsgrundlage für das elektronische Verfahren schaffen (eATSG)

Mit der Motion wird der Bundesrat beauftragt, eine Änderung des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vorzulegen. Mit dieser Änderung soll für alle Sozialversicherungen eine umfassende und gesamtheitliche Rechtsgrundlage für das elektronische Verfahren (eATSG) geschaffen werden. Die Motion wurde in der Sommersession 2024 vom Nationalrat angepasst. Die SGK-S beantragt ihrem Rat am 26. August 2024 einstimmig, die Motion in dieser geänderten Fassung gemäss Nationalrat anzunehmen.  

Empfehlung des Schweizerischen Versicherungsverbandes SVV
Der SVV empfiehlt, die Motion in der vom Nationalrat geänderten Fassung anzunehmen 
(= gemäss SGK-S).

Ausgangslage
Mit der vom Nationalrat angepassten und von der SGK-S einstimmig in dieser Form bestätigten Motion soll eine umfassende und kohärente Rechtsgrundlage für die elektronische Kommunikation geschaffen werden. Die Änderung habe zudem die Interessen aller Sozialversicherungen zu berücksichtigen, die Interoperabilität der Systeme zu gewährleisten und in Einklang mit bestehenden digitalen Verfahren zu stehen. Die Kommission will damit wie der Nationalrat die Einführung einer Plattform für die Sozialversicherungen ermöglichen und die verschiedenen Elemente der Vorschläge eATSG und BISS besser aufeinander abstimmen.

Beurteilung
Der SVV unterstützt die Motion in ihrer geänderten Fassung gemäss Ziffer 4 des Kommissionsberichtes der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates (SGK-N) vom 3. Mai 2024, bestätigt von der SGK-S am 26. August. Wir begrüssen insbesondere, dass die geänderte Fassung der Motion im Gegensatz zur ursprünglichen Version den Interessen der verschiedenen Sozialversicherungen Rechnung trägt und die Motion Kuprecht und die Gesetzesvorlage BISS besser aufeinander abgestimmt werden.

Wir erachten es als unabdingbar, dass die notwendigen gesetzlichen Grundlagen für die digitale Kommunikation in den Sozialversicherungen umfassend, kohärent und – soweit erforderlich – für alle Sozialversicherungen einheitlich und zeitgleich geregelt werden. Dies setzt voraus, dass alle massgeblichen Bestimmungen gleichzeitig in das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) aufgenommen werden. Für die digitale Kommunikation in den Sozialversicherungen braucht es einerseits die erforderlichen Rechtsgrundlagen für die digitale Kommunikation mit den Versicherten. Andererseits braucht es aber auch die notwendigen gesetzlichen Grundlagen für den Datenaustausch zwischen den Sozialversicherungen (d.h. zwischen den Bundesbehörden und den Versicherungsträgern sowie zwischen den Versicherungsträgern untereinander).

Die Gesetzesvorlage BISS zeigt, dass der Datenaustausch mit den Versicherten in der ersten Säule nicht ohne Änderungen im ATSG umsetzbar ist. Derartige punktuelle Bestimmungen im ATSG haben eine Präjudizwirkung für alle weiteren Digitalisierungsvorhaben in den Sozialversicherungen und auch für den Datenaustausch zwischen den Sozialversicherern. Unseres Erachtens muss zuerst eine saubere Auslegeordnung erfolgen, um zu entscheiden, inwieweit die für alle Sozialversicherungen verbindlichen Bestimmungen im ATSG angepasst werden müssen. Derartige Anpassungen müssen für alle Sozialversicherungen gleichermassen passen. Dies umso mehr, als zwischen den Sozialversicherungen der ersten und der zweiten Säule ein reger Informationsaustausch stattfindet, der ebenfalls geregelt werden muss.

Aus diesen Gründen ist aus unserer Sicht ein koordiniertes und zeitgleiches Vorgehen innerhalb der Sozialversicherungen zwingend. Mit der von der Kommission vorgeschlagenen Änderung des Textes kann dieses Ziel erreicht werden. Deshalb empfehlen wir Ihnen die Annahme der Motion in ihrer geänderten Fassung.
 

Beratungstermin: Donnerstag, 26. September 2024


Nationalrat

Parlamentarische Vorstösse in Kategorie IV

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