VVG – eine ausgewogene Revision
Am 19. Juni hat das Parlament die Teilrevision des Versicherungsvertragsgesetzes verabschiedet und schafft eine zeitgemässe Grundlage.
Von Franziska Streich*
Und dann kam die Coronakrise. Der Lockdown machte es notwendig: Die Schlussabstimmung vom 19. März, an der die Verabschiedung der Teilrevision des Versicherungsvertragsgesetz VVG angesetzt war, wurde verschoben.
Das Vorhaben, das Gesetz von 1908 an die heutigen Anforderungen anzupassen, war vor fast 20 Jahren lanciert worden. Für die Versicherungsbranche gehört das Versicherungsvertragsgesetz VVG zu den zentralen Gesetzeswerken. Es regelt das Vertragsverhältnis von Kundin oder Kunde zum Versicherer im Bereich der privaten Versicherungen. Eine erste Teilrevision setzte die vordringlichsten Konsumentenschutzanliegen per 2006/2007 um. Dazu gehörten die Informationspflicht – der Versicherer musste den Versicherten über den wesentlichen Vertragsinhalt informieren – ebenso wie eine Minderung der Folgen einer Anzeigepflichtverletzung. In einem nächsten Schritt wollte der Bundesrat das Gesetz mit einer Totalrevision erneuern. Doch im Jahr 2013 lehnte das Parlament den Vorschlag ab. Stattdessen beauftragte es den Bundesrat, eine schlanke Teilrevision zu erarbeiten. Sie sollte auf die wichtigsten Punkte beschränkt bleiben. Der Bundesrat eröffnete drei Jahre später (2016) die Vernehmlassung. Die Vorlage schlug bei rund drei Viertel des VVG Anpassungen vor und war damit näher an einer Total- denn einer Teilrevision.
Im Jahr 2017 stellte der Bundesrat die Botschaft zur Teilrevision vor. Die Vorlage besann sich auf die bei der Rückweisung der Totalrevision im März 2013 geäusserten Anliegen. Sie sah sachgerechte Anpassungen vor. Formal war das Gesetz in eine übersichtlichere Struktur gegossen. Dennoch stand die Teilrevision in der Kritik. Der öffentliche Diskurs überdeckte, dass verschiedene Verbesserungen des Versichertenschutzes unbestritten waren. Dazu gehören ein Kündigungsrecht, das «Knebelverträge» verhindert, oder der Wegfall der Genehmigungsfiktion, die den Versicherungsnehmer benachteiligt.
Der Nationalrat behandelte als Erstrat das Geschäft im Mai 2019 in einer Sondersession. Über weite Strecken folgte er dem Vorschlag des Bundesrates. Er nahm aber auch diverse Anpassungen vor, die Konsumentenschutzorganisationen gefordert hatten. Medial fokussierte sich die Diskussion auf den Artikel 35, der bei Anpassungen der Versicherungsbedingungen ein Kündigungsrecht vorsah. Kritiker befürchteten, dass unter diesem Artikel Vertragsanpassungen möglich gewesen wären, die unter dem geltenden Recht nicht zulässig sind. Der Nationalrat strich den Artikel, womit das geltende Recht beibehalten wird. Im September 2019 folgte der Ständerat im Wesentlichen der Vorarbeit des Erstrates, schuf aber dennoch einige wichtige Differenzen. Zu den zwischen den beiden Kammern umstrittenen Punkten gehörten unter anderem die Fragen der Sanktionen bei Anzeigepflichtverletzung oder der Nachhaftung in der Krankenzusatzversicherung. Das neue gewählte Parlament strich diese beiden vom SVV abgelehnten Punkte in der Differenzbereinigung. Es hielt dagegen an zwei neuen Bestimmungen im Haftpflichtbereich fest, für deren Streichung sich der Branchenverband ebenfalls eingesetzt hatte: eine Einredebeschränkung bei der obligatorischen Haftpflichtversicherung und ein allgemeines direktes Forderungsrecht in der Haftpflichtversicherung. Die letzten Differenzen bereinigten Ständerat und Nationalrat noch in der Frühlingssession vor deren Abbruch. Sie hatten damit eine zeitgemässe ausgewogene Gesetzesanpassung vorgenommen.
In der Schlussabstimmung der Sommersession am 19. Juni 2020 verabschiedete das Parlament schliesslich die Teilrevision des VVG. Sie bedeutet unter anderem folgende wichtigen Neuerungen:
- Einführung eines Widerrufsrechts: Kundinnen und Kunden können innerhalb einer Bedenkfrist von 14 Tagen von ihrem Vertrag zurücktreten.
- Ordentliches Kündigungsrecht: Versicherte können auch bei Verträgen mit langer Laufzeit den Vertrag auf das Ende des dritten Jahres beenden. Dies bedeutet die Abschaffung sogenannter «Knebelverträge»
- Kündigungsverzicht der Krankenversicherer: Nur Versicherten steht das ordentliche Kündigungsrecht und das Kündigungsrecht im Schadenfall zu.Verlängerung der Verjährungsfrist (neu fünf Jahre): Ansprüche aus Versicherungsverträgen verjähren neu erst fünf Jahre nach dem Schadenfall.
- Streichung Genehmigungsfiktion: Gemäss dieser wird eine Police als vom Kunden genehmigt betrachtet, wenn Letzterer nicht innerhalb von vier Wochen feststellt, dass der Inhalt nicht mit den getroffenen Abmachungen übereinstimmt.
- Digitalisierung: Das VVG legt die Grundlage für den elektronischen Geschäftsverkehr.
* Franziska Streich ist Rechtsanwältin und Fachverantwortliche Recht beim Schweizerischen Versicherungsverband SVV. Seit 20 Jahren begleitet sie die Revision des Versicherungsvertragsgesetzes für den SVV.
Dieser Beitrag ist am 22. Juni 2020 bei «HZ Insurance» erschienen.