VVG: Nationalrat spricht sich für massvollen Ausbau des Versichertenschutzes aus
Der Nationalrat hat an seiner Sondersession die Teilrevision des Versicherungsvertragsgesetzes behandelt. Dabei folgte er über weite Strecken der Vorlage des Bundesrates und den Mehrheitsanträgen aus der zuständigen Kommission. Der Schweizerische Versicherungsverband (SVV) begrüsst die Teilrevision des Gesetzes, die die Rechte der Versicherten in vielerlei Hinsicht stärkt und für eine dem digitalen Zeitalter angepasste Vertragsabwicklung sorgt.
Die Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates (WAK-N) ist im Oktober 2018 mehrheitlich dem Entwurf des Bundesrates gefolgt. An seiner Sondersession hat nun der Nationalrat die Teilrevision des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) behandelt. Dabei folgte er über weite Strecken dem Entwurf des Bundesrates und den Mehrheitsanträgen aus der für das Geschäft zuständigen Kommission. Eine auch für den SVV nachvollziehbare Änderung nahm der Rat vor, indem er der Streichung von Artikel 35 (einseitige Vertragsänderungen) gemäss Einzelantrag Merlini (FDP) zustimmte. Damit bleibt die Anpassung von Versicherungsverträgen weiterhin möglich. Anpassungsklauseln in Versicherungsverträgen sind heute schon in vielen Allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB) enthalten. Sie ermöglichen den Versicherern eine rasche Reaktion auf neue Risiken oder technologische Entwicklungen, was letztlich auch den Versicherten zugutekommt. Der SVV befürwortet das Gesamtergebnis im Erstrat. Er ist der Ansicht, dass eine gezielte Teilrevision im Versicherungsvertragsrecht, notabene in einem heute schon mit am stärksten regulierten Wirtschaftszweig, gemäss heutigem Beschluss des Nationalrates angemessen ist. Auch erachtet er die Mehrheitsanträge im Wesentlichen als zielgerichtet.
Versicherungskundinnen und -kunden geniessen in der Schweiz schon heute einen hohen Schutz. Dieser Schutz wird mit dem heutigen Entscheid des Nationalrates unter anderem mit folgenden Neuerungen weiter ausgebaut:
- Einführung eines Widerrufsrechts – die Kundinnen und Kunden können innerhalb einer festgelegten Bedenkfrist vom Vertrag zurücktreten.
- Ordentliches Kündigungsrecht und damit Abschaffung der «Knebelverträge»
- Kündigungsverzicht der Krankenversicherer
- Verlängerung der Verjährungsfrist auf bis zu fünf Jahre nach einem Schadenfall
- Streichung der Genehmigungsfiktion: Gemäss dieser wird eine Police als vom Kunden genehmigt betrachtet, wenn Letzterer nicht innerhalb von vier Wochen feststellt, dass der Inhalt nicht mit den getroffenen Abmachungen übereinstimmt.
- Einführung E-Commerce
Hinweis an die Redaktion
Der Schweizerische Versicherungsverband SVV ist die Dachorganisation der privaten Versicherungswirtschaft. Dem SVV sind rund 80 kleine und grosse, national und international tätige Erst- und Rückversicherer mit rund 46’000 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in der Schweiz angeschlossen. Auf die Mitgliedgesellschaften des SVV entfallen über 90 Prozent der im Schweizer Markt erwirtschafteten Prämien der Privatversicherer.
Weitere Informationen
Schweizerischer Versicherungsverband SVV,
Takashi Sugimoto, Telefon +41 44 208 28 55, takashi [dot] sugimotosvv [dot] ch, Zentrale +41 44 208 28 28.