
Welche Versicherungen greifen nach dem Brand in Crans-Montana? Ein kompakter Überblick zu UVG/KVG, ausländischen Gästen, Haftung, Regress und Sachschäden.
In der Silvesternacht ist es im Lokal «Le Constellation» in Crans-Montana zu einer tragischen Brandkatastrophe gekommen. Nach aktuellem Kenntnisstand sind 40 Menschen verstorben, 116 Personen wurden verletzt, viele davon schwer. Ein Grossteil der Verletzten befindet sich weiterhin in medizinischer Behandlung. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis hat eine Strafuntersuchung eröffnet.
Der Schweizerische Versicherungsverband SVV und seine Mitgliedgesellschaften gedenken der Opfer der Brandkatastrophe in Crans-Montana. Unser tief empfundenes Beileid gilt den Angehörigen der Verstorbenen.
Parallel zur medizinischen Versorgung stellen sich zunehmend Fragen zur Kostenübernahme, Haftung und zu möglichen Sachschäden. Die wichtigsten versicherungsbezogenen Punkte haben wir hier zusammengetragen.
Die wichtigsten Versicherungsfragen – kurz erklärt:
Bei Unfällen besteht in der Schweiz Versicherungsschutz – über die obligatorische Unfallversicherung gemäss Unfallversicherungsgesetz (UVG) oder, falls die obligatorische Unfallversicherung gemäss UVG nicht greift, über die obligatorische Krankenpflegeversicherung (OKP/KVG) mit Unfalldeckung.
Arbeitnehmende sind obligatorisch nach UVG versichert. Wer mindestens 8 Stunden pro Woche beim gleichen Arbeitgeber arbeitet, ist zusätzlich gegen Nichtberufsunfall (NBU) versichert – also auch bei Freizeitunfällen. Die Versicherung trägt Heilungskosten sowie je nach Fall Taggeld und Invaliditäts- und Hinterbliebenenleistungen. Ergänzend können UVG-Zusatzversicherungen – falls vorhanden – weitere Leistungen auslösen.
Wer wie Jugendliche nicht UVG-versichert ist (oder bei einer Arbeitszeit von unter 8 Stunden pro Woche keinen NBU-Schutz hat), ist über die OKP mit Unfalldeckung abgesichert. Die Unfalldeckung ist in diesen Fällen zwingend. Die OKP trägt alle Heilungskosten gemäss dem KVG, wobei Franchise und Selbstbehalt zu berücksichtigen sind.
Bei Gästen aus dem Ausland hängt die Kostentragung vom jeweiligen Versicherungsschutz in ihrem Land ab.
Mit der Europäischen Krankenversicherungskarte (EKVK/EHIC) besteht für Gäste mit Staatsangehörigkeit EU/EFTA/UK Anspruch auf medizinisch notwendige Versorgung in der Schweiz. Abgerechnet wird im Rahmen der Leistungsaushilfe nach Schweizer Regeln, die Kosten werden anschliessend gegenüber dem ausländischen Träger geltend gemacht.
Für allfällige Personen aus anderen Ländern kann keine abschliessende Aussage gemacht werden. Sie werden selbstverständlich medizinisch versorgt – aber bei der Frage, wie später die Kosten abgerechnet werden, kommt es auf deren jeweilige Kranken- oder Reiseversicherungen bzw. die individuelle Deckung an. Wenn keine Versicherung besteht, haftet die Person persönlich. Personen, die mit einem Schengen Visum in die Schweiz einreisen, benötigen jedoch eine private Krankenversicherung mit einer Mindestdeckung von EUR 30'000.
Ob eine Haftung besteht und wer haftet, ist Teil der laufenden Abklärungen – eine strafrechtliche Untersuchung wurde bereits eingeleitet. Dabei geht es im Zusammenhang mit dem Veranstalter der Silvesterparty unter anderem um Fragen des Brandschutzes, um Flucht- und Rettungswege sowie um die Einhaltung weiterer Vorschriften. Allenfalls haftet zudem der Gebäude- oder Stockwerkeigentümer, sollte sich herausstellen, dass die Liegenschaft im Hinblick auf die Nutzung als Bar- und Discobetrieb mangelhaft gewesen war. Eine zivilrechtliche Haftung kann unabhängig vom Ergebnis der strafrechtlichen Untersuchung vorliegen.
Es kommt auch eine Staatshaftung der Gemeinde Crans-Montana oder des Kantons Wallis in Frage, wenn die periodischen feuerpolizeilichen Kontrollen nicht wie vorgeschrieben durchgeführt worden sind, oder wenn seitens des Kantons vorgesehen Überwachungsaufgaben vernachlässigt worden sind.
Gemäss Medienberichten verfügt die Bar «Le Constellation» über eine Betriebshaftpflichtversicherung bei der AXA, und die Gemeinde Crans-Montana über eine Gemeindehaftpflichtversicherung – ebenfalls bei der AXA. Ob auch eine Gebäudehaftpflichtversicherung (für den Stockwerkeigentümer oder für die gesamte Liegenschaft) existiert, wurde noch nicht berichtet. Bei Bejahung einer Haftung werden die Deckungssummen der entsprechenden Haftpflichtversicherungen ausgeschöpft, und danach werden die Haftpflichtigen auch mit dem eigenen Vermögen in die Pflicht genommen.
Wichtig aus Sicht der Betroffenen ist: Die medizinische Versorgung ist unabhängig vom Ausgang der Haftungsfrage gesichert. Erst später können die vorleistungspflichtigen Sozialversicherer – je nach Ergebnis der Untersuchungen und rechtlicher Beurteilung – einen Regress prüfen, also Kosten ganz oder teilweise bei haftpflichtigen Dritten zurückfordern. Wenn das Haftungssubstrat nicht ausreichend ist, werden die Sozialversicherungen ihre Regressforderungen aufgrund des Deckungsvorrechts zu Gunsten der Direktgeschädigten zurückstellen oder abschreiben müssen.
Die Betroffenen selbst bekommen davon in der Regel nichts mit. Für Schadenanteile der Betroffenen, die die Sozialversicherer nicht abdecken (z. B. Genugtuungsansprüche), kann ein Opferhilfegesuch nach OHG gestellt werden (Opferhilfe Schweiz).
Die Organisation der Gebäudeversicherung in der Schweiz beruht auf einem dualen System aus Kantonalen Gebäudeversicherern und der privaten Versicherungswirtschaft. Der Kanton Wallis zählt zu den sogenannten GUSTAVO-Kantonen. Dazu werden jene Kantone gezählt, die auf eine privatwirtschaftliche Lösung setzen – unabhängig davon, ob ein kantonales Versicherungsobligatorium besteht oder nicht, wie dies beispielsweise im Kanton Wallis der Fall ist.
Auch in Kantonen ohne obligatorische Gebäudeversicherung ist die Versicherungsdurchdringung sehr hoch. Dies ist unter anderem darauf zurückzuführen, dass Hypotheken in der Regel nur gewährt werden, wenn eine ausreichende Gebäudeversicherung abgeschlossen ist. Dies gilt ebenso für ergänzende Gebäude- und Mobiliarversicherungen (z.B. Inventar, Fahrhabe) sowie für Betriebsunterbruchdeckungen.
Im Kanton Wallis – und damit auch in Crans-Montana – richtet sich der Brandschutz nach den schweizweit gültigen Brandschutzvorschriften (VKF/AEAI). Die Pflicht zur Einhaltung dieser Vorgaben liegt bei den Eigentümern und Betreibern. Für Bewilligungen, Kontrollen und den Vollzug sind die zuständigen Behörden verantwortlich.
Konkret unterstützen im Wallis kantonale Fachstellen (u.a. das Office cantonal du feu) die Gemeinden und Planenden. Auf kommunaler Ebene sorgen in Crans-Montana der zuständige Sicherheitsverantwortliche bzw. die kommunalen Brandschutzorgane (z.B. Commission du feu/Feuerwehr) für die Umsetzung und für periodische Kontrollen im Rahmen der kantonalen Vorgaben.
Seit 2018 läuft unter der Leitung der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen VKF ein Projekt zur Überarbeitung dieser Brandschutzvorschriften, in das auch der SVV eingebunden ist. Insbesondere vor dem Hintergrund der Brandkatastrophe offenbart sich jedoch eine wohl unbeabsichtigte Schwächung des Schutzniveaus durch die Anpassungen. Der SVV fordert daher einen echten Marschhalt in diesem Revisionsprozess. Das heisst: das Schaffen der Möglichkeit einer erneuten Auseinandersetzung und einer grundsätzlichen Überprüfung des Umfangs wie auch des Inhalts des Revisionsprojekts. In der Konsequenz ist eine erneute Vernehmlassung erforderlich, auch um die Erkenntnisse aus den tragischen Geschehnissen in Crans-Montana einfliessen zu lassen.
Privatversicherer sind dagegen keine Bewilligungs- oder Kontrollbehörden. Ihr Beitrag liegt vor allem in der Risikoberatung (Risk Engineering) und in vertraglichen Anreizen in Policen (z.B. Prämie, Selbstbehalt, Auflagen).
In diesem Kontext ebenfalls relevant: In einzelnen Kantonen mit kantonaler Gebäudeversicherung können bestimmte Präventions- oder Vollzugsaufgaben im Brandschutz im Auftrag der Behörden durch die Kantonalen Gebäudeversicherer wahrgenommen werden. Zuständigkeit, Aufsicht und letztliche Verantwortung bleiben jedoch bei den Behörden. Es handelt sich lediglich um eine organisatorische Ausgestaltung, sodass es im Umfang der Aufsicht keinen Unterschied geben sollte.
Die Versicherer stehen neben den versicherten Personen den zuständigen Behörden und Partnern mit ihrem Fachwissen zur Verfügung – zum Beispiel, wenn es um die Koordination von Leistungen, die praktische Abwicklung oder die Ausgestaltung allfälliger zusätzlicher Unterstützungsmodelle geht.
Der SVV unterstützt im Weiteren einen Runden Tisch, an dem alle relevanten Parteien gemeinsam Lösungen für die offenen Fragestellungen im Zusammenhang mit der Brandkatastrophe von Crans-Montana erarbeiten.
Priorität hat die Klärung der Frage, wie die Sozialversicherer (UVG/KVG) mit den Kosten der medizinischen Versorgung und den damit verbundenen Aufwendungen für Angehörige (z. B. Transportkosten, Unterbringung usw.) umgehen, die nicht im Leistungskatalog enthalten sind. Eine vom Bundesamt für Gesundheit initiierte sozialversicherungsrechtliche Koordinationsgruppe könnte dabei helfen, Ungleichbehandlungen zu vermeiden. Aufgrund der Vorleistungspflicht der Sozialversicherungen ist die Haftungsdiskussion nachgelagert.
Aus haftpflichtrechtlicher Sicht sind die Arbeiten am Runden Tisch aufzunehmen, sobald die Faktenlage dies erlaubt. Wichtig ist eine unabhängige Untersuchung der Ereignisse, da deren Erkenntnisse aus dem Strafverfahren für die zivilrechtliche Haftungsbeurteilung herangezogen werden.