Schneebedeckte Berge und See in Crans-Montana im Winter.

«Die Versicherungswirtschaft steht für ihre Verpflichtungen vollumfänglich ein.»

Interview
29. Januar 2026

Nach der Brandkatastrophe von Crans-Montana erläutert Urs Arbter, CEO des SVV, im Interview mit HZ Insurance die Rolle der Sozialversicherungen und offene Koordinationsfragen.

Herr Arbter, wie schätzen Sie dieses Ereignis aus Sicht der Versicherungswirtschaft ein, verglichen mit anderen Katastrophen?

Urs Arbter: Die Brandkatastrophe von Crans-Montana ist auch für die Schweizer Versicherungswirtschaft ein aussergewöhnliches Ereignis. Die Bilanz von 40 Todesopfern, die meisten von ihnen junge Menschen, sowie von über 100 zum Teil Schwerverletzten ist erschütternd. Aus versicherungstechnischer Sicht lässt sich festhalten, dass die Schweiz über ein funktionierendes Sozialversicherungssystem verfügt. Die medizinische Versorgung der Betroffenen war gewährleistet, die Kranken- und Unfallversicherer sind  auch für solche Ereignisse gerüstet.

Wie wird aus einer finanziellen Perspektive sichergestellt, dass alle Betroffenen versorgt werden – auch Personen ohne klaren Versicherungsstatus?

Urs Arbter: In der Schweiz besteht bei Unfällen grundsätzlich Versicherungsschutz – entweder über die obligatorische Unfallversicherung gemäss Unfallversicherungsgesetz (UVG) oder, wenn diese nicht greift, über die obligatorische Krankenpflegeversicherung (OKP) mit eingeschlossener Unfalldeckung.

Arbeitnehmende sind obligatorisch nach UVG versichert. Wer mindestens acht Stunden pro Woche beim gleichen Arbeitgeber arbeitet, ist zusätzlich gegen Nichtberufsunfälle versichert, also auch in der Freizeit. Die Unfallversicherung übernimmt die Heilungskosten sowie – je nach Situation – Taggelder und Leistungen bei Invalidität oder Tod. Ergänzend können vorhandene UVG-Zusatzversicherungen weitere Leistungen auslösen. Personen ohne entsprechende UVG-Deckung, etwa Jugendliche oder Erwerbstätige mit einer Arbeitszeit von weniger als acht Wochenstunden, sind über die OKP mit Unfalldeckung abgesichert. Diese ist zwingend und umfasst die Übernahme der medizinischen Behandlungskosten unter Berücksichtigung von Franchise und Selbstbehalt.

Bei ausländischen Gästen hängt die Kostentragung vom Versicherungsschutz im Herkunftsland ab. Mit der Europäischen Krankenversicherungskarte haben Personen aus der EU, der EFTA und UK Anspruch auf eine medizinisch notwendige Versorgung in der Schweiz. Die Abrechnung erfolgt nach Schweizer Regeln im Rahmen der internationalen Leistungsaushilfe.

Können aus den Differenzen zwischen den verschiedenen Sozialversicherungen Deckungslücken entstehen und ist geklärt, wie mit diesen umgegangen wird?

Urs Arbter: Kranken- wie Unfallversicherung übernehmen die Kosten der medizinischen Behandlung. Die beiden Sozialversicherungen sind jedoch unterschiedlich ausgestaltet, so kennt die Krankenversicherung Franchise und Selbstbehalt. Solche Unterschiede zwischen den beiden gesetzlichen Regelungen bleiben zu klären. Ebenso ist der Umgang mit Kosten, die bislang nicht vorgesehen sind, etwa Reisespesen von Angehörigen bei Behandlungen im Ausland, zu regeln. Was jedoch klar ist: Die Versicherungswirtschaft steht für ihre Verpflichtungen vollumfänglich ein.

Welche Fortschritte gibt es in der sozialversicherungsrechtlichen Koordination, um Ungleichbehandlungen zu vermeiden – und was ist der weitere Bedarf?

Urs Arbter: Die Bundesbehörden sind aktiv, die Koordination konnte in den letzten Tagen gestärkt werden. Das war notwendig, um den Patientinnen und Patienten und ihren Angehörigen rasch Antworten zukommen lassen zu können.

Urs Arbter

Urs Arbter, CEO des Schweizerischen Versicherungsverbands SVV, spricht im Interview mit HZ Insurance über die zentralen Fragestellungen der Versicherungsbranche im Fall Crans-Montana.

Welche Kosten sind nach Ihrer Einschätzung gedeckt und wo gibt es allenfalls Lücken?

Urs Arbter: Entscheidend ist, dass die medizinische Versorgung unabhängig von der Haftungsfrage gesichert ist. Die Sozialversicherer gehen in Vorleistung und prüfen erst später – abhängig von den Untersuchungsergebnissen – einen allfälligen Regress gegenüber haftpflichtigen Dritten. Weiter werden voraussichtlich direkte Forderungen wie Genugtuungen auf die Haftpflichtversicherer zukommen. Es ist mit langwierigen Genesungsprozessen der Verunfallten zu rechnen. Der konkrete finanzielle Bedarf, beispielsweise für potenzielle Erwerbsausfallentschädigungen, lässt sich damit noch länger nicht beziffern.

Ob eine Haftung besteht und wer haftet, ist Teil der laufenden Abklärungen; die strafrechtliche Untersuchung wurde eingeleitet, deren Resultate dürfen nicht vorweggenommen werden. Im Fokus stehen Fragen des Brandschutzes, der Flucht- und Rettungswege sowie der Einhaltung gesetzlicher Vorschriften durch den Veranstalter der Silvesterparty. Eine zivilrechtliche Haftung ist dabei unabhängig vom Ergebnis der straf-rechtlichen Untersuchung möglich.

Wie beeinflusst die laufende strafrechtliche Untersuchung die zivilrechtliche Haftungsbeurteilung, und welche Konsequenzen ergeben sich daraus für Versicherer und Betroffene?

Urs Arbter: Die strafrechtliche Untersuchung ist für die zivilrechtliche Haftungsbeurteilung von grosser Bedeutung. Ihre Erkenntnisse bilden eine wichtige Grundlage für die gerichtliche Klärung der Frage, ob und wer haftet. Dieser Beurteilung können und wollen wir nicht vorgreifen. Für Schadenersatzansprüche, die über bestehende Versicherungssummen hinausgehen, haben haftpflichtige Personen oder Institutionen einzustehen. Ob dies der Fall ist, hängt vom Ausgang der laufenden Untersuchungen und gegebenenfalls der gerichtlichen Beurteilung ab.
 

Privatversicherer sind keine Bewilligungs- oder Kontrollbehörden. Entsprechend liegt die Verantwortung für nicht durchgeführte Vorschriften bei den Kantonen.

Urs Arbter,

CEO, Schweizerischer Versicherungsverband SVV

Der SVV unterstützt die Einberufung eines Runden Tisches – welche konkreten Ziele sollen dabei verfolgt werden, und welche Ergebnisse wären aus Ihrer Sicht ein Erfolg?

Urs Arbter: Priorität hat die Klärung, wie die Sozialversicherungen nach UVG und KVG mit den Kosten der medizinischen Versorgung sowie mit zusätzlichen Aufwendungen für Angehörige umgehen, etwa für Transport oder Unterbringung, die nicht im ordentlichen Leistungskatalog vorgesehen sind. Diese Fragestellungen können nur in Zusammenarbeit mehrerer Bundesämter rasch angegangen werden, so ist auch das Opferhilfegesetz angesprochen. Aufgrund der Vorleistungspflicht der Sozialversicherungen ist die Haftungsdiskussion nachgelagert. Aus haftpflichtrechtlicher Sicht sind die Arbeiten aufzunehmen, sobald die Faktenlage dies zulässt. Zentral ist eine unabhängige Untersuchung der Ereignisse, da deren Erkenntnisse aus dem Strafverfahren für die spätere zivilrechtliche Haftungsbeurteilung massgeblich sein werden. Es bestehen aber auch eher operative Fragestellungen wie der Umgang mit dem sogenannten Gleichbehandlungsprinzip, die koordiniert anzugehen sind.

Welche Lehren zieht die Versicherungswirtschaft aus Crans-Montana für Brandschutz- und Risikomanagementstandards?

Urs Arbter: Die Organisation des Brandschutzes ist eine kantonale Pflicht. Privatversicherer sind keine Bewilligungs- oder Kontrollbehörden. Entsprechend liegt die Verantwortung für nicht durchgeführte Vorschriften bei den Kantonen, respektive den Gemeinden oder anderen vom Kanton Beauftragten. Seit 2018 läuft unter der Leitung der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen VKF ein Projekt zur Überarbeitung der Brandschutzvorschriften, in das auch der SVV eingebunden ist. Vor dem Hintergrund der Brandkatastrophe in Crans-Montana offenbart sich jedoch, dass die vorgesehenen Anpassungen möglicherweise zu einer unbeabsichtigten Schwächung des Schutzniveaus führen. Der SVV fordert deshalb einen echten Marsch-halt im Revisionsprozess. Ziel ist es, Umfang und Inhalt der Revision nochmals grundsätzlich zu überprüfen und die Erkenntnisse aus den tragischen Ereignissen in der Silvesternacht einzubeziehen. In der Konsequenz braucht es eine erneute Vernehmlassung.

Das Interview ist in der HZ Insurance erschienen (20. Januar 2026).