Ein Katalog präzisiert, was elementarschadenversichert ist
Elementarschäden sind Schäden, die durch das Wirken der Natur verursacht werden. Die Versicherung von entsprechenden Risiken untersteht in der Schweiz wegen ihrer grossen volkswirtschaftlichen und sozialpolitischen Bedeutung seit dem 1. Januar 1993 einer gesetzlichen Spezialregelung auf Basis einer landesweiten Solidarität.
Nach Art. 33 VAG (SR 961.01) muss die Elementarschadendeckung in die Feuerversicherung eingeschlossen werden. Der Deckungsumfang, die versicherten Objekte sowie die Selbstbehaltregelungen sind in der dazu gehörenden Aufsichtsverordnung (AVO, SR 961.011) definiert. Die AVO gibt zudem vor, welche Schäden in diesem Sinne als Elementarschäden in die Feuerversicherung einzuschliessen sind (Elementarschäden nach AVO: ES-AVO).
Die Prämientarife sind gestützt auf die Prämienverfügung der FINMA (vormals Bundesamt für Privatversicherungen, BPV) für alle Privatversicherer einheitlich und verbindlich.
Objekte, deren Versicherung gegen Elementarschäden gesetzlich in der AVO geregelt sind, unterliegen deren Bedingungen und Prämientarif. Nur bei Objekten und Risiken, die nicht unter diese Regelung fallen, verfügen die Versicherer über unternehmerischen Freiraum (Elementarschäden Spezial: ES-Spezial).
Seitdem die gesetzlichen Bestimmungen zur Elementarschadenversicherung in Kraft sind, haben sich unterschiedliche Auffassungen über deren Auslegung entwickelt. Die auf dieser Seite zur Verfügung gestellte Excel-Liste soll als Arbeitsinstrument die Abgrenzung der gesetzlich geregelten ES-AVO vereinfachen und zu einer einheitlichen Interpretation führen. Sie dient der Transparenz und Rechtssicherheit und wird zusammen mit der FINMA bei Bedarf aktualisiert.