<p><em>Je suis à la retraite et promène régulièrement six à dix chiens dans le quartier contre rémunération. Ma responsabilité civile est-elle engagée si les chiens provoquent un accident? Quelle assurance peut me couvrir? Les «baby-sitters de chiens» doivent-ils respecter certaines dispositions particulières?</em></p>
Nach Art. 56 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) haftet grundsätzlich der Halter eines Tieres für den vom Tier verursachten Schaden. Als Halter im Sinne des Gesetzes gilt derjenige, der die tatsächliche Gewalt über das Tier ausübt. Nicht als Halter eines Hundes gilt beispielsweise, wer nur kurz die Leine eines Hundes hält, während sich der eigentliche Halter für einen Moment entfernt. Besteht jedoch eine gewisse Vertrautheit mit den Eigenheiten des Tieres, kann unter Umständen auch derjenige, der den Hund ausführt, haftpflichtig werden und aufgrund von Art. 56 OR auf Schadenersatz belangt werden. Der Hundehalter haftet auch für seine sogenannten Hilfspersonen, also zum Beispiel diejenigen, die sein Tier ausführen. Sollte der Hundehalter oder dessen Haftpflichtversicherer Schadenersatz leisten müssen, besteht das Risiko, dass er oder die Versicherung wegen eines allfälligen Fehlverhaltens auf Sie als «Hundesitter» Regress nehmen könnte.
Kantonale Regelungen massgebend
Für die Regelung von Pflichtversicherungen bei der Abdeckung der Haftpflicht von Hundehaltern sind die Kantone zuständig. Einzelne Kantone sehen ein entsprechendes Versicherungsobligatorium vor; Sie sollten sich dort das Bestehen der obligatorischen Versicherung von den Hundehaltern bestätigen lassen. Zählt Ihr entgeltliches «Hundesitting» noch als Nebenerwerb, ist Ihre persönliche Haftpflicht bei den meisten Versicherern über die Privathaftpflichtversicherung mit abgedeckt; sonst müssten Sie eine Berufshaftpflichtversicherung abschliessen. Überprüfen Sie aber die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) Ihrer Privathaftpflichtversicherung und stellen Sie sicher, dass Ihr Nebenerwerb auch wirklich versichert ist. Bei Unklarheiten können Sie sich an Ihren Versicherungsberater wenden. Beachten Sie ferner, dass fürs «Hundesitting» in einzelnen Kantonen besondere Vorschriften bestehen. Das Hundegesetz des Kantons Bern verbietet es beispielswei-se, mehr als drei Hunde gleichzeitig auszuführen; ausgenommen von diesem Verbot sind nur bestimmte Berufsgruppen und Ausbilder im Bereich der Hundehaltung. Wir empfehlen Ihnen, sich an geeigneter Stelle (etwa bei der Gemeindeverwaltung) nach allfälligen besonderen Vorschriften zu erkundigen.