In unserem Haushalt ging vor drei Jahren eine Glasscheibe in einer Zimmertür in die Brüche. Die Reparatur haben wir aber erst kürzlich in Auftrag gegeben. Nun wendet die Hausratversicherung ein, die Versicherungsansprüche seien verjährt. Stimmt dies?
Ja. Das Gesetz sieht für die meisten Ansprüche, die man gegenüber anderen hat, zeitliche Grenzen vor. Dies gilt stets bei Ansprüchen aus Verträgen. Im Versicherungsvertrag beträgt die Verjährungsfrist gemäss Gesetz zwei Jahre. Die Frist beginnt mit Eintritt der Tatsache, welche die Leistungspflicht begründet. In der Sachversicherung fällt dieser Zeitpunkt in der Regel mit dem Versicherungsfall zusammen. Dies war in Ihrem Fall der Bruch der Glasscheibe.
Schäden umgehend der Versicherung melden
Durch diese besondere Verjährungsfrist beim Versicherungsvertrag wird dem Versicherer ermöglicht, den Schadenshergang rechtzeitig abzuklären und seine Verpflichtungen vor allem bei grösseren Schäden überblicken zu können. Wir empfehlen daher, alle Schäden, die versichert sein könnten, dem Versicherer unverzüglich zu melden.