Si­cher­heits­spren­gung bei Fels­sturz- bzw. La­wi­nen­ge­fahr

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Grundsätzlich besteht im Rahmen der ES-Versicherung keine Deckung für Schäden die durch Sprengung ausgelöste Felsstürze bzw. Lawinen entstehen.
Der Elementarschaden-Pool lässt die Poolung von Schäden, die durch die künstliche Auslösung des Felssturzes bzw. der Lawine entstehen zu, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Die vorsorgliche Auslösung des Absturzes bzw. der Lawine erfolgt als Schadenprophylaxe wegen des akut drohenden Abgangs in einem ungewissen Zeitpunkt.
  • Die Auslösung muss nach allen Regeln der Kunst, von dazu ausgebildeten Personen und unter Befolgung der einschlägigen Vorschriften vorgenommen werden.
  • Der durch den vorsorglich ausgelösten Felsensturz bzw. durch die vorsorglich ausgelöste Lawine verursachte Schaden muss unvermeidlich gewesen sein, dh. die von den Behörden getroffenen Anordnungen und Vorkehrungen in der deklarierten Gefahrenzone müssen befolgt und respektiert und alle zumutbaren Abwehr- und Evakuationsmassnahmen vor allem für leicht transportierbare Güter, Fahrzeuge usw. getroffen werden.
  • Es muss sich um Schäden handeln, für die nicht unter irgendeinem Titel Haftpflichtversicherungsschutz besteht und beansprucht werden kann.