Der Bundesrat hält in der Reform der Altersvorsorge weitestgehend an seinen Eckwerten vom Juni 2013 fest. Doch ausgerechnet bei der Mindestquote in der beruflichen Vorsorge weicht er von seinem eigenen Vorschlag ab, diese Quote zuerst mit einem externen Gutachten zu überprüfen. Stattdessen greift er den Ergebnissen dieser Analyse vor und will die Mindestquote voreilig und ohne sachliche Grundlage anheben.
Zürich, 20. November 2013 – Noch im Juni 2013 tönte es anders: In seinen Eckwerten hielt der Bundesrat fest, die Höhe der Mindestquote müsse überprüft werden. Dafür werde ein externes Gutachten in Auftrag gegeben. Doch anstatt die Ergebnisse dieses Gutachtens abzuwarten, ändert er nun seine bisherige Absicht und schlägt aus politischem Kalkül voreilig eine Anhebung der Mindestquote vor. Dies ist umso unverständlicher, als der Bundesrat in den Eckwerten ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass das erwähnte Gutachten zur Mindestquote die Solvenzanforderungen für die Lebensversicherer berücksichtigen müsse. Nun fehlen den Vernehmlassungsteilnehmern wichtige Grundlagen für ihre Entscheidungen und Positionen.
Der Schweizerische Versicherungsverband (SVV) erachtet eine umfassende Reform der Altersvorsorge auf der Basis sachlicher Grundlagen für zwingend notwendig. Er begrüsst deshalb die Gesamtbetrachtung der Altersvorsorge, die klare Trennung zwischen erster und zweiter Säule, die Beibehaltung deren Gewichte und der Stabilisierung der beiden Säulen je für sich. Hingegen spricht sich der SVV für eine raschere Umsetzung dringlicher Massnahmen mittels ausgewogener Teilpakete und für ein Gleichgewicht zwischen finanzierungs- und leistungsseitigen Massnahmen aus.
Das Rücktrittsalter soll für beide Geschlechter auf 65 Jahre festgelegt und flexibilisiert werden. Der SVV begrüsst dies, erachtet aber eine Erhöhung des Rücktrittsalters auf über 65 Jahre als letztlich unumgänglich.
Die vorgesehene Senkung des Umwandlungssatzes von 6,8 Prozent auf 6,0 Prozent erachtet der SVV als wichtigen Schritt zu korrekt finanzierten Altersleistungen. Der vorgeschlagene Beitrag zur Finanzierung des zu hohen Umwandlungssatzes ist deshalb folgerichtig.
Beim BVG-Mindestzinssatz hält der Bundesrat weiterhin an seinem Vorschlag fest, diesen nicht mehr gegen Ende des Vorjahres im Voraus, sondern gegen Ende des betreffenden Jahres im Nachhinein zu bestimmen. Nach Ansicht des SVV verliert der BVG-Mindestzinssatz damit seine Eigenschaft als Verzinsungsgarantie. Zudem besteht die Gefahr, dass er aufgrund unterschiedlicher erzielter Renditen für viele Pensionskassen zu hoch ausfallen wird.