Rechts­schutz­ver­si­che­rungs-Po­li­ce kün­di­gen – wann mög­lich?

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Ende September des letzten Jahres löste meine Rechtschutzversicherung den Versicherungsvertrag ohne Angaben von Gründen auf. Kann eine Versicherung dies ohne weiteres tun?

Die Versicherung hat rechtmässig gehandelt. Die Police war am 1. Januar 1994 für die Dauer von fünf Jahren abgeschlossen worden. Danach ist die so genannte Prolongationsklausel zur Anwendung gelangt. Gemäss dieser Klausel wird der Versicherungsvertrag nach dem vereinbarten Ablauf jeweils um ein Jahr verlängert, sofern der Vertrag nicht gekündigt wird. Diese automatische Verlängerung ist Bestandteil der meisten Versicherungsverträge im privaten Bereich und ist beliebig oft möglich.

Beidseitiges Recht auf Auflösung

Sowohl Sie als Versicherungsnehmer als auch die Versicherungsgesellschaft können den Vertrag kündigen, wenn keine weitere automatische Verlängerung gewünscht wird. Dabei muss die im Vertrag vorgesehene Kündigungsfrist – meistens drei Monate – eingehalten werden. In Ihrem Fall war somit die Rechtschutzversicherung berechtigt, den Vertrag per Ende Jahr zu kündigen. Sie hat dies unter Wahrung der dreimonatigen Kündigungsfrist getan. Weder Sie als Kunde noch die Versicherungsgesellschaft müssen eine solche Kündigung weiter begründen.