
Eine im Voraus festgelegte Ereignisschwelle behebt die grundlegenden Mängel der Eventualverpflichtung Erdbeben nicht. Die EVV bleibt eine nachträgliche staatliche Abgabe, die keine individuelle Versicherungsleistung garantiert, private Lösungen schwächt und falsche Anreize setzt. Der Schweizerische Versicherungsverband SVV empfiehlt dem Parlament deshalb weiterhin, nicht auf die Vorlage einzutreten.
Am 1. September 2026 hat die Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Nationalrates (UREK-N) die Vorlage «Einführung einer Kompetenz des Bundes im Bereich der Finanzierung der Behebung von Gebäudeschäden bei Erdbeben (EVV)» (24.095) mit 13 zu 12 Stimmen angenommen und die Ausgestaltung der Ereignisschwelle präzisiert. Der Schweizerische Versicherungsverband SVV bedauert diesen Entscheid.
Eine monetäre Ereignisschwelle macht die Eventualverpflichtung Erdbeben keinen Deut verlässlicher. Sie bleibt eine nachträgliche staatliche Zahlungsverpflichtung, die keine garantierte Leistung für den individuellen Schaden bietet, private Versicherungslösungen schwächt und die Risiken weitgehend der Schweizer Bevölkerung und Wirtschaft aufbürdet. Der SVV empfiehlt dem Plenum des Nationalrats deshalb weiterhin, nicht auf die Vorlage einzutreten.
Erdbebenrisiken sind versicherbar und über internationale Rückversicherungsmärkte diversifizierbar. Eine private Erdbebenversicherung schützt vorsorglich auf Vertragsbasis: Eigentümerinnen und Eigentümer wissen bereits vor einem Ereignis, welche Leistungen sie im Schadenfall erhalten. Die EVV ersetzt diese Logik weitgehend durch eine nachträgliche, staatlich organisierte Abgabe.
Auch die Diskussion über eine bereits heute festzulegende Ereignisschwelle, die spätestens auf Gesetzesstufe ohnehin definiert werden müsste, ändert daran nichts. Im Gegenteil: Die Debatte darüber, wann die EVV ausgelöst wird, verdeutlicht die grundlegende Schwäche des angedachten Systems. Ob die EVV ausgelöst wird, soll von einem modellierten Gesamtschaden abhängen – nicht von tatsächlichen individuellen Schäden. Solche Erstschätzungen weichen oft erheblich vom später festgestellten Schaden ab. So betrug etwa die Abweichung nach dem schweren Erdbeben in der Türkei im Jahr 2023 vom wirklichen Marktschaden mehr als den Faktor zwei. Damit bliebe über Monate unklar, ob die EVV überhaupt zur Anwendung kommt.
Besonders problematisch ist die fehlende Verknüpfung zwischen dem individuellen Schaden und der Auslösung der EVV. Wird der Ereigniswert nicht erreicht, erhalten auch Eigentümerinnen und Eigentümer mit Totalschaden keine Leistung. Zugleich würde die Siedlungsdichte über die Auslösung mitentscheiden: Vergleichbare Schäden lösen die EVV in dicht besiedelten Städten eher aus als in weniger dicht besiedelten Gebieten. Berg- und Randregionen würden dadurch benachteiligt.
Auch die Finanzierung wirft Fragen auf. Dass die gesamte Bevölkerung – einschliesslich der Mieterinnen und Mieter – für den Betrieb eines Umlagesystems unter Eigentümern aufkommen müsste, ist sozial fragwürdig. Die Betriebskosten wurden zudem nicht bewertet und dürften deutlich höher liegen als nur die Kosten für Anpassungen von Millionen von Grundbucheinträgen und -belastungen.
Die Verbreitung privater Erdbebenversicherungen nimmt seit Jahren deutlich zu. Eine EVV ist deshalb nicht nur unnötig, sondern könnte diese Entwicklung bremsen oder gar umkehren, weil sie den Eindruck vermittelt, der Staat stelle im Ernstfall eine Lösung bereit. Dadurch würden private Deckungen geschwächt. Risiken, die heute international über Rückversicherungen breit diversifiziert werden können, müssten stattdessen nahezu vollständig von der Schweizer Bevölkerung getragen werden.
Eine nachträgliche Sonderabgabe wirkt zudem krisenverstärkend: Sie schöpft genau dann Mittel bei Haushalten und Unternehmen ab, wenn diese für Wiederaufbau und Stabilisierung benötigt werden. Hinzu kommen Verwaltungs- und Transaktionskosten sowie ungeklärte Zuständigkeiten. Der Erdbebenschutz sollte deshalb mit vorsorgenden, privatwirtschaftlichen und rückversicherbaren Lösungen gestärkt werden.
Mit der EVV würden zwei schwer vereinbare Systeme nebeneinanderstehen: eine freiwillige privatwirtschaftliche Versicherung mit vertraglich festgelegten Leistungen einerseits und eine obligatorische staatliche Abgabe andererseits. Sie unterscheiden sich bei Schadenauslösern, Selbstbehalten, Präventionsanreizen, Finanzierung, Leistungslogik und Abwicklung. Die Folge wären Lücken, Überschneidungen und zusätzliche Kosten – statt einer kohärenten Ergänzung des bestehenden Marktes.
«Auch mit einer Ereignisschwelle führt die EVV eher zu zusätzlichen Unsicherheiten, statt dass sie eine praktikable Lösung bietet: Sie suggeriert Schutz, garantiert den Betroffenen aber keine individuell nachvollziehbare Leistung. Echte Vorsorge entsteht vor dem Ereignis – durch Versicherungsschutz», sagt Eduard Held, Geschäftsführer des Schweizer Elementarschadenpools und Fachverantwortlicher Rückversicherung im SVV.
Der Schweizerische Versicherungsverband SVV ist die Branchenorganisation der Schweizer Privatversicherer. Mit rund 70 Mitgliedern – darunter global tätige Erst- und Rückversicherer sowie national ausgerichtete, spezialisierte Sach-, Lebens- und Krankenzusatzversicherer – vertritt der Verband über 95 Prozent der in der Schweiz erwirtschafteten Versicherungsprämien. Der SVV setzt sich für eine nachhaltige Entwicklung der Versicherungswirtschaft ein und fördert Lösungen, die zur Stabilität und Sicherheit der Schweizer Wirtschaft und Gesellschaft beitragen. Damit leistet die Privatassekuranz einen wichtigen Beitrag zum Wohlstand in der Schweiz. Die Branche zählt zu den produktivsten und wertschöpfungsintensivsten Wirtschaftszweigen des Landes und beschäftigt rund 50’000 Mitarbeitende.
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Warum der Vorschlag für eine «Erdbebenversicherung mittels Eventualverpflichtung» des Bundesrats in die falsche Richtung geht.

Es gibt viel bessere Wege, mit diesem Grossrisiko umzugehen, meint Urs Arbter.

Der SVV lehnt die Vorlage ab. Erdbeben sind ein privatwirtschaftlich vollständig versicherbares Risiko, weshalb die Eventualverpflichtung ein unnötiger und unvollständiger Lösungsansatz ist.
