Observation im Sozialversicherungsrecht
Im vergangenen Jahr stimmten die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger der Anpassung des Sozialversicherungsrecht zu. Diese regelt den Einsatz von Sozialdetektiven. Der SVV machte sich im Referendumskampf stark für das massvolle Gesetz.
Sozialversicherer setzten die Observation als letztes Mittel der Aufklärung schon länger ein. So werden ehrliche Prämienzahlerinnen und -zahler vor mutmasslichen Betrügerinnen und Betrügern geschützt und faire Prämien für alle gesichert. Das Bundesgericht hat in langer Rechtsprechung Schranken und Leitlinien für Observationen gesetzt, die potenziell Betroffene vor missbräuchlichen Eingriffen in ihre Privatsphäre schützen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) kritisierte 2016 in der Folge nicht die Observationspraxis als solche, sondern nur, dass in der Schweiz eine gesetzliche Grundlage für die Überwachung von Versicherten fehle.
Observation als letztes Mittel
Gegen das entsprechend verabschiedete Gesetz lobbyierte ein Referendumskomitee mit dem Einwand, die Gesetzgebung ermögliche einen zu grossen Eingriff in die Privatsphäre. Ausserdem legalisiere sie einen generellen Überwachungsstaat, von dem jedermann betroffen sei, was Grundrechte einschränke.
Der SVV machte sich im Referendumskampf stark für ein massvolles Gesetz, das nur normiert und transparent macht, was das Bundesgericht seit langem als rechtmässig anerkennt. Der SVV setzte sich für einen gesetzlichen Rahmen ein, der Rechte und Pflichten offenlegt, die Notwendigkeit einer Observation als letztes Mittel anerkennt und den Gesetzesrahmen praxistauglich gestaltet.
Volk stimmt ja
Die aktive Informationspolitik des SVV und die fachlich gebotene Unterstützung der Privatversicherer hat eine breite Akzeptanz in der Bevölkerung gefunden. Die neue gesetzliche Grundlage für die Überwachung von Versicherten wurde im November 2018, mit 64,7 Prozent der Stimmen deutlich angenommen. Die Assekuranz geniesst offensichtlich das Vertrauen in der Bevölkerung. Der SVV nimmt zur Kenntnis, dass eine massvolle gesetzeskonforme Anwendung von Observationsmassnahmen von den Versicherungsnehmern erwünscht ist.
Offen ist noch der Inhalt der Ausführungsbestimmungen. Die Aufgabe, den Verordnungsgeber bei den Ausführungsbestimmungen zum Gesetz zu unterstützen, motiviert. Gerne trägt der SVV dazu bei, dass die noch zu erlassenden Ausführungsbestimmungen praxistaugliche Anforderungen an Spezialistinnen und Spezialisten in der Betrugsbekämpfung stellen.