Datenschutzerklärung für «Clearingstelle Verkehrszulassung»
Was ist die «Clearingstelle Verkehrszulassung», von wem wird sie betrieben und welche Daten werden bearbeitet? Hier erfahren Sie mehr.
Seit 1. Januar 2008 sind die in der Schweiz tätigen Motorfahrzeughaftpflichtversicherer gesetzlich verpflichtet, Versicherungsnachweise und Sperrkarten an die kantonalen Zulassungsbehörden über die Clearingstelle Verkehrszulassung auszustellen (Art. 4 Abs. 3 der eidgenössischen Verkehrsversicherungsverordnung). In umgekehrter Richtung übermitteln die Zulassungsbehörden Verarbeitungsmeldungen (In- und Ausserverkehrssetzungsmeldungen) zu Versicherungsnachweisen und Sperrkarten, welche den Motorfahrzeughaftpflichtversicherern zur weiteren Datenverarbeitung zur Verfügung stehen. Analog läuft der Datenaustausch für die Zulassung von Motorfahrzeugen mit der Motorfahrzeugkontrolle des Fürstentums Liechtenstein.
In gleicher Weise läuft seit April 2013 der Datenverkehr für die Zulassung von Wasserfahrzeugen über die Clearingstelle Verkehrszulassung ab.
1. Was ist die Clearingstelle Verkehrszulassung?
Die SVV Solution AG (Ziff. 2) betreibt die «Clearingstelle Verkehrszulassung». Die teilnehmenden Versicherungsgesellschaften (Ziff. 3) stellen Versicherungsnachweise und Sperrkarten zu Handen der Zulassungsbehörden der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein auf der Clearingstelle Verkehrszulassung ein. Die Zulassungsbehörden der vorerwähnten Länder können Versicherungsnachweise und Sperrkarten bei Bedarf von der Clearingstelle abrufen. SVV Solution AG speichert sowohl Versicherungsnachweise und Sperrkarten wie auch die zugehörigen Verbuchungsmeldungen der Zulassungsbehörden (In- und Ausserverkehrsetzungen). Die Datenübermittlung zwischen den Applikationen der Clearingstelle und jenen der Zulassungsbehörden erfolgt die Motorfahrzeuge betreffend über das «Informationssystem Verkehrszulassung» (IVZ), das vom Bundesamt für Strassen (ASTRA) betrieben wird. Betreffend Wasserfahrzeuge erfolgt die Datenübermittlung zwischen der Clearingstelle und den Zulassungsbehörden direkt; d.h. ohne Umweg über das IVZ.
Die von der Clearingstelle Verkehrszulassung gehaltenen Daten sind nicht öffentlich einsehbar. Jeder teilnehmende Versicherer hat nur Zugriff auf von ihm erstellte Versicherungsnachweise und Sperrkarten sowie auf die zugehörigen In- und Ausserverkehrsetzungen.
Die vorliegende Datenschutzerklärung erläutert die Bearbeitung von Personendaten durch die SVV Solution AG im Zusammenhang mit der Clearingstelle Verkehrszulassung.
2. Betreiberin
Die Clearingstelle Verkehrszulassung wird von SVV Solution AG betrieben, einer Dienstleistungsgesellschaft des Schweizerischen Versicherungsverbands SVV. Für die Datenbearbeitungen im Zusammenhang mit dem Betrieb der Clearingstelle Verkehrszulassung handelt die SVV Solution AG als datenschutzrechtlich Verantwortliche. Fragen oder Anliegen im Zusammenhang mit Clearingstelle Verkehrszulassung können an folgende Kontaktadresse adressiert werden:
- E-Mail: clssvvsolution [dot] ch
- Postadresse: SVV Solution AG, Conrad-Ferdinand-Meyer-Strasse 14, CH-8002 Zürich
Angaben zu den Rechten betroffener Personen finden sich in Ziff. 7.
3. Teilnehmende Versicherer
Alle im Markt Schweiz und Fürstentum Liechtenstein operativ tätigen Motorfahrzeug- und Wasserfahrzeug-Haftpflichtversicherer nehmen an der Clearingstelle Verkehrszulassung teil (Art. 68 des Strassenverkehrsgesetzes bzw. Art. 156 der Binnenschifffahrtsverordnung).
Die beteiligten Versicherer sind datenschutzrechtlich für ihre eigenen Datenbearbeitungen bei Einmeldungen und Abfragen bzw. beim Einsatz von Clearingstelle Verkehrszulassung Verantwortliche. Sie informieren über diese Datenbearbeitungen in ihren Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) oder einer Datenschutzerklärung.
4. Bearbeitete Personendaten und Bearbeitungszwecke
Das System Clearingstelle Verkehrszulassung enthält folgende Daten zu den zugelassenen Fahrzeugen:
Daten zum Fahrzeug
I. Identifikationsdaten: Stammnummer, Fahrgestellnummer
II. Administrative Daten: In- oder Ausserverkehrsetzungsdaten, Fahrzeugausweisdaten, Standortadresse, Lenkeradresse
III. Fahrzeugtypdaten: Nummer der Typengenehmigung, Markendaten, Typendaten
IV. Technische Daten
V. Versicherungsdaten
Daten zum Halter oder zur Halterin
I. Identifikationsdaten: Halteridentifikation
II. Administrative Daten: Personenart, Vorname/Name oder Firma, Geburtsname, Adresse, Geburtsdatum, Nationalität
Daten zum Kontrollschild
I. Identifikationsdaten: Kontrollschildidentifikation
II. In- oder Ausserverkehrsetzungsdaten
III. Weitere zweckgebundene Daten: Sperrdaten
Technische Daten
I. Identifikationsdaten: Versicherungsnachweis_ID, Sperrkarte_ID
II. Status für Versicherungsnachweis und Sperrkarte
III. Mutations-Zeitstempel
SVV Solution AG bearbeitet die vorgenannten Daten für den Betrieb der Clearingstelle Verkehrszulassung, insbesondere die Sicherstellung des entsprechenden Informationsflusses zwischen den Haftpflichtversicherern und den Zulassungsbehörden.
Zusätzlich dienen die In- und Ausserverkehrsetzungsdaten für Motorfahrzeuge der Qualitätskontrolle von Angaben der Motorfahrzeugversicherer zu Fahrzeugen und Kontrollschildern, die im System Car Claims Info erfasst sind. Betreffend dem System Car Claims Info verweisen wir auf die separate Datenschutzerklärung unter https://www.svv.ch/de/branche/regelwerke/datenschutzerklaerung-fuer-car-claims-info.
5. Bekanntgabe von Personendaten
Personendaten werden im Rahmen der Funktionen von Clearingstelle Verkehrszulassung (dazu finden Sie in Ziff. 1 weitere Angaben) an die teilnehmenden Versicherer bekanntgegeben.
Wir können zudem Dienstleister einsetzen. Die Applikationen der Clearingstelle Verkehrszulassung werden von der Bedag Informatik AG, Bern betrieben.
Datenstandort ist die Schweiz. Eine Datenbekanntgabe ins Ausland findet nicht statt, mit Ausnahme der Bekanntgabe an teilnehmende Versicherer im Fürstentum Liechtenstein und an die liechtensteinische Zulassungsbehörde.
6. Dauer der Speicherung
Versicherungsnachweise
- Falls vom Versicherer storniert, werden sie 30 Tage nach dem Gültig-ab-Datum gelöscht.
- Löschung am 61. Tag nach dem Gültig-ab-Datum, sofern bis zu diesem Zeitpunkt nicht zur Fahrzeugeinlösung verwendet.
Sperrkarten
- Löschung am 81. Tag nach Deckungswegfalldatum, sofern bis dahin noch keine Ausserverkehrsetzungsmeldung auf der Clearingstelle Verkehrszulassung eingegangen ist.
In- und Ausserverkehrsetzungsmeldungen
- Ist ein zusammengehöriges Paket, bestehend aus Versicherungsnachweis mit zugehöriger In- und Ausserverkehrsetzungsmeldung komplett, wird es 3 Jahre nach Ausserverkehrsetzungsdatum gelöscht.
7. Rechte der betroffenen Personen
Soweit die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind und keine gesetzliche Ausnahme anwendbar ist, haben betroffene Personen im Zusammenhang mit den über sie bearbeiteten Personendaten die folgenden Rechte:
Auskunft: Jede betroffene Person hat das Recht, Auskunft über ihre Personendaten zu erhalten. Fahrzeughalter haben das Recht auf Auskunft über die bei Clearingstelle Verkehrszulassung gespeicherten Daten zum gehaltenen Fahrzeug.
Widerspruch und Berichtigung: Jede betroffene Person hat Anspruch auf Berichtigung unrichtiger Daten. Fahrzeughalter können Berichtigungsbegehren bei der SVV Solution AG stellen. SVV Solution AG koordiniert die Berichtigung beim mitbetroffenen Versicherungsunternehmen und der beteiligten Zulassungsbehörde. Zudem hat jede betroffene Person das Recht auf Widerspruch gegen die weitere Bearbeitung ihrer Daten.
Weitere Rechte: Unter gegebenen Voraussetzungen besteht das Recht auf Übertragung bestimmter Personendaten in einem maschinenlesbaren Format. Es besteht zudem das Recht, beim Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten EDÖB eine Beschwerde zu erheben.
Wenn Sie Ihre Rechte ausüben möchten, richten Sie entsprechende Gesuche bitte schriftlich unter Angabe der Postanschrift, mit einer Kopie des Reisepasses oder der Identifikations-Karte – und wenn Sie sich als Fahrzeughalter an uns wenden: mit Beilage der Fahrzeugausweiskopien zu den gehaltenen Fahrzeugen – an SVV Solution AG (Ziff. 2). Aus datenschutzrechtlichen Gründen werden keine telefonischen Auskünfte erteilt.