<p><em>Mon cheval a fait un écart à cause d’une auto qui nous dépassait et endommagé la clôture d’un jardin. Quelle est ma responsabilité civile (RC) en tant que détenteur du cheval? Mon assurance RC prend-elle le dommage en charge?</em></p>
Der Tierhalter haftet gemäss Art. 56 des Obligationenrechts (OR) für Schäden, die sein Tier anrichtet, wenn er nicht nachweisen kann, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt in der Verwahrung und Beaufsichtigung angewendet hat oder dass der Schaden auch bei der Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre. Es handelt sich hier um eine so genannte Kausalhaftung: ein Verschulden des Haftpflichtigen ist also nicht erforderlich. Als Tierhalter könnten Sie allenfalls Rückgriff auf einen am Unfall beteiligten Dritten nehmen, wenn dieser durch sein Ver-halten mitschuldig am Schaden war – in Ihrem Fall beispielweise, wenn der Auto-fahrer Ihr Pferd zu schnell oder zu nahe überholte oder dabei noch hupte. Es dürfte aber häufig schwierig sein, in solchen Fällen die Identität des Autofahrers zu ermit-teln.
Privathaftpflichtversicherung springt ein
In der Privathaftpflichtversicherung ist der Versicherungsnehmer als Tierhalter gedeckt. Die Leistungen der Versicherungsgesellschaft bestehen dabei in der Entschädigung begründeter und in der Abwehr unbegründeter Ansprüche, sollte sich aufgrund der konkreten Umstände herausstellen, dass der Halter nicht haftpflichtig ist. Es bestehen grössere Unterschiede im Deckungsumfang der Privathaftpflichtversicherung bei den verschiedenen Versicherungsgesellschaften. Jeder Pferdehalter sollte daher abklären, ob seine Haftpflicht als Tierhalter in der Privathaftpflichtpolice mitversichert ist. Bei einem Unfall muss der Schaden immer sofort der Versicherung gemeldet werden, damit die Haftpflichtsituation ermittelt werden kann. Es geht dabei vor allem um die Feststellung von allfälligen Drittverschulden, die den Haftpflichtigen entlasten könnten.