Während einer Reparatur an meinem Fahrzeug stellte mir die Garage ein Ersatzauto zur Verfügung. Ohne mein Verschulden wurde ich in eine Kollision verwickelt. Wer bezahlt die Drittschäden und die Schäden am Garageauto?
Da Sie als Lenker des von der Garage zur Verfügung gestellten Autos kein Verschulden trifft, können sich die Garage (für die Bezahlung des Schadens am zur Verfügung gestellten Ersatzwagen) und allfällige andere Geschädigte direkt an den Haftpflichtversicherer des unfallverursachenden Autos wenden. Wir gehen davon aus, dass Ihnen die Garage den Ersatzwagen aufgrund einer vorgängigen Abmachung gegen Entgelt – eventuell zu einem reduzierten Preis – zur Verfügung stellte. Die Fahrzeug-Benutzung erfolgte daher aufgrund eines Mietvertrages. Wurde Ihnen hingegen das Ersatzfahrzeug als Dienstleistung gratis abgegeben, würde es sich um eine Gebrauchsleihe handeln. Da Sie an der Kollision nachweislich keine Schuld trifft, können Sie hinsichtlich der Beschädigungen am gemieteten oder geliehenen Fahrzeug gegenüber der Garage den für beide Vertragssituationen nötigen Entlastungsbeweis erbringen. Sie sind somit in beiden Fällen gegenüber der Garage nicht entschädigungspflichtig.
Direktes Forderungsrecht des Geschädigten
Die Garage kann sich als geschädigte Partei aufgrund des im Strassenverkehrsgesetz verankerten direkten Forderungsrechtes unmittelbar an den Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherer des ihr bekannten Schadenverursachers wenden. Dieser wird die Schadenerledigung aufgrund der klaren Verschuldenslage unverzüglich in die Wege leiten und schliesslich die ausgewiesenen Reparaturkosten übernehmen. Sollte die Garage für das beschädigte Fahrzeug eine Vollkasko-Versicherung besitzen, kann sie den Schaden unter Berücksichtigung des vertraglichen Selbstbehaltes auch über diese Versicherung abwickeln lassen. Die Vollkasko-Versicherung wird sich dann ihre Aufwendungen vom Haftpflicht-Versicherer des Verursachers zurückerstatten lassen. Auch den vertraglichen Vollkasko-Selbstbehalt kann die Garage vom Haftpflicht-Versicherer des Schadenverursachers zurückfordern.