Teil­zeit­ar­bei­ter – bin ich in der Frei­zeit UVG-ver­si­chert?

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Ich arbeite bei verschiedenen Betrieben. Ich hörte, dass man in der Freizeit nur bei einer durchschnittlichen Arbeitszeit von mehr als 8 Stunden durch die berufliche Unfallversicherung geschützt ist. Wie ist das in meinem Fall?

Nichtberufsunfälle (in der Freizeit, in den Ferien, beim Sport und im häuslichen Bereich) sind durch die berufliche Unfallversicherung versichert, wenn man für einen Arbeitgeber wöchentlich mindestens 8 Stunden tätig ist. Wenn ein Teilzeitbeschäftigter diese Voraussetzung nicht erfüllt, so ist er nur für Berufsunfälle versichert – dies ist auch dann der Fall, wenn er bei mehreren Arbeitgebern wöchentlich insgesamt mehr als 8 Stunden tätig ist. Für die Bemessung der 8-Stunden-Grenze ist die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit massgebend; ein ausnahmsweises Über- oder Unterschreiten der Grenze hat keine Auswirkungen auf die Nichtberufsunfalldeckung. Bei unregelmässig Beschäftigten wird auf die durchschnittliche Arbeitszeit der letzten 3 bzw. 12 Monate abgestellt (hier gilt die für den Verunfallten vorteilhaftere Variante), wobei Wochen, in welchen wegen Ferien, Militärdienst oder Krankheit nicht gearbeitet wurde, unberücksichtigt bleiben.

Sicherheit durch Einzel-Unfallversicherung

Damit in jedem Fall bei einem Nichtberufsunfall Versicherungsschutz besteht, kann ein Teilzeitarbeiter mit unregelmässigen Arbeitseinsätzen eine Einzel-Unfallversicherung bei einer Versicherungsgesellschaft seiner Wahl abschliessen. Ferner sollte sichergestellt sein, dass bei der Krankenkasse die Unfalldeckung eingeschlossen ist.