Ich fiel aus dem Bügelskilift. Da ich nicht rechtzeitig ausweichen konnte, stürzte der nachfolgende Skifahrer über mich und brach sich den Arm. Wer muss für den Schaden aufkommen?
Sie sind für den Schaden an einer anderen Person allenfalls dann haftpflichtig, wenn man Ihnen ein Verschulden nachweisen kann. Ein solcher Nachweis ist in vielen Fällen schwierig zu erbringen. Der Skiliftbetreiber wird dann ersatzpflichtig, wenn er nicht beweisen kann, dass weder ihn noch seine Angestellten ein Verschulden trifft. Er haftet beispielweise, wenn die Anlage einen Werkmangel aufweist. Genügt der Sicherheitsstandard nicht, muss er für den Schaden aufkommen.
Fall für die Privathaftpflichtversicherung
In Ihrem Fall wird es schwierig sein, jemanden für den Schaden zur Verantwortung zu ziehen. Deshalb ist es wichtig, dass Skifahrer selbst für ihren Schutz bei einem Unfall sorgen, sei dies beim Unfallversicherer oder der Krankenkasse. Die Unfallversicherung wird auf jeden Fall für die Kosten der ärztlichen Betreuung sowie das Taggeld aufkommen. Sollte eine Haftung durch einen Dritten gegeben sein, wird der Versicherer oder die Krankenkasse später auf diesen Regress nehmen. Zur Sicherheit empfehlen wir Ihnen, den Fall Ihrem Privathaftpflicht-Versicherer zu melden.