Ich bin selbständigerwerbend und habe ein Säule-3a-Konto, das ich regelmässig äufne. Mein Verdienst schwankt. Im letzten Jahr lag der einbezahlte Beitrag über dem steuerlich erlaubten Abzug. Ist das in Ordnung?
Arbeitnehmer und Selbständigerwerbende können Beiträge auf ein Konto oder eine Police der gebundenen Vorsorge (Säule 3a) steuerlich zum Abzug bringen. Der Höchstbetrag der jährlichen Einzahlung eines Selbständigerwerbenden ist einerseits abhängig vom erzielten Erwerbseinkommen und andererseits von der Obergrenze des im obligatorischen BVG versicherbaren Lohnes. Die maximal zulässigen Summen werden vom Bundesrat periodisch der Teuerung angepasst.
Beiträge dürfen zulässigen Steuerabzug nicht übersteigen
Die aufs Konto oder die Police der gebundenen Vorsorge einbezahlten Beiträge dürfen nicht höher sein als der maximal erlaubte steuerliche Abzug. Sind zu hohe Beiträge einbezahlt worden, fordert die Veranlagungsbehörde den Steuerpflichtigen auf, sich die zu viel einbezahlten Beiträge zurückzahlen zu lassen. Dabei wird nur der nominelle Betrag zurückbezahlt. Der auf dem Betrag aufgelaufene Zins wird also nicht zurückerstattet. Für die Veranlagung wird der nicht zum Abzug zugelassene Betrag dem Einkommen sowie bei Rückerstattungspflicht dem Vermögen des Steuerpflichtigen zugerechnet. Steuerpflichtige, welche keine Rückerstattung ver-anlassen, unterliegen dem Risiko eines Nach- und Strafsteuerverfahrens.