Frost­scha­den im Ein­fa­mi­li­en­haus – be­zahlt die Ver­si­che­rung?

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Zurück aus den Skiferien stellten wir fest, dass die Heizung in unserem Einfamilienhaus ausgefallen und zwei Radiatoren geborsten waren. Eine schwarze Brühe beschädigte den Parkettboden. Wer bezahlt den Schaden?

Zuschlag mitversichert. Versichert sind nicht nur die Schäden, die das auslaufende Heizungswasser verursacht, sondern auch die Kosten für das Auftauen und Reparieren von eingefrorenen oder durch Frost beschädigten Wasserleitungen und daran angeschlossenen Apparaten. Selbst ausserhalb des Gebäudes im Boden verlegte Wasserleitungen sind mitversichert, soweit sie dem versicherten Gebäude dienen.

Frostschäden verhindern, sonst droht Leistungskürzung

Frostschäden könnten aber oft verhindert werden. Der Versicherer verlangt deshalb, dass der Versicherungsnehmer Massnahmen zum Schutze leerstehender Gebäude trifft: Wenn ein Gebäude auch nur vorübergehend unbewohnt ist, müssen die Wasserleitungen und die daran angeschlossenen Apparate entleert werden, es sei denn, die Heizungsanlage werde unter angemessener Kontrolle in Betrieb gehalten. «Angemessen» richtet sich hier nach den konkreten Umständen und den örtlichen Gegebenheiten. Es kommt also beispielsweise darauf an, ob das Haus im Flachland – mit kürzeren Frostperioden und nicht so tiefen Temperaturen – oder in den Bergen steht. Je nach Bauart (Isolationswert) und Einstellung der Heizung («Frostsicher» statt Wohntemperatur) sind Kontrollen mit kürzeren Intervallen nötig. Einfach und wirkungsvoll ist in jedem Fall das Schliessen des Haupthahns bei der Wasserzuleitung im Keller. Werden die vertraglichen Auflagen des Versicherers (Sorgfaltspflichten) nicht eingehalten und entsteht deshalb ein Wasserschaden, so ist der Versicherer berechtigt, eine entsprechende Leistungskürzung vorzunehmen. Diese kann sehr empfindlich ausfallen, und in extremen Fällen ist sogar eine Ablehnung des Schadens möglich.