Das vor mir fahrende Auto schleuderte einen Kieselstein weg, der meine Windschutzscheibe beschädigte. Ich habe keine Kaskoversicherung. Kann ich den Halter des vorderen Autos belangen?
Das Strassenverkehrsgesetz (SVG) sieht vor, dass die materiellen Schäden zwischen den Fahrzeughaltern aufgrund des Verschuldens geregelt werden. Wenn Sie den Halter des vor Ihnen fahrenden Autos belangen wollen, so müssen Sie ihm also ein für den Schaden relevantes Fehlverhalten nachweisen. Da ein Aufwirbeln von Strassenverunreinigungen (wie Kieselsteine) durch ein Auto ein normales Risiko beim Befahren öffentlicher Strassen darstellt, kann dem Autofahrer des vorderen Wagens kein Verschulden vorgeworfen werden, das eine Haftung begründen könnte.
Nur die Kaskoversicherung zahlt
Die einzige Möglichkeit, sich gegen einen solchen Schaden zu versichern, besteht im Abschluss einer Teilkaskoversicherung, die Beschädigungen der Windschutzscheibe deckt. Die Teilkaskoversicherung bezahlt grundsätzlich den Ersatz von Front-, Seiten-, Heck- und Dachscheiben. Schäden am Scheinwerfer oder Blinker (sogenanntes Kleinglas) sind oft nicht über die Grunddeckung versichert; hier bieten viele Versicherungsgesellschaften aber eine Zusatzversicherung an, die auch die Beschädigung dieser Gläser deckt. Wenn durch herumfliegende Kieselsteine andere Teile Ihres Autos beschädigt werden – wie beispielsweise die Kühlerhaube – so übernimmt nur eine Vollkaskoversicherung den Schaden, nach Abzug eines allfälligen Selbstbehalts und mit der Folge eines möglichen Bonusverlusts. Ein Ersatz der beschädigten Windschutzscheibe ist übrigens in vielen Fällen nicht nötig. Es gibt spezialisierte, teilweise sogar mobile Reparaturbetriebe, die kleine Absplitterungen an den Scheiben zu moderaten Kosten beheben. Rund 50 Prozent der durch Steinschlag beschädigten Frontscheiben müssen deshalb nicht ersetzt werden.