Be­schä­dig­tes Tür­schloss – muss der Mie­ter zah­len?

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Das Türschloss meiner Mietwohnung wurde aussen von Unbekannten absichtlich verleimt, so dass es ausgewechselt werden musste. Übernimmt der Hausbesitzer oder meine Versicherung die Kosten?

Grundsätzlich sind Sie als Mieter nach dem Gesetz gegenüber dem Vermieter zu Schadenersatz verpflichtet, wenn Schäden am Mietobjekt auf Ihr Verschulden oder das Verhalten Ihrer Mitbewohner und Gäste zurückzuführen sind. In Ihrem Fall trifft weder Sie noch jemanden aus Ihrer Umgebung ein Verschulden an der Schlossbeschädigung. Der Schaden ist vielmehr durch ein von Ihnen nicht beeinflussbares Verhalten eines Unbekannten entstanden. Damit sind Sie entlastet und für den Schaden nicht haftpflichtig.

Privathaftpflichtversicherung wehrt unberechtigte Forderungen ab

Ihre Privathaftpflichtversicherung wird allfällige unberechtigte Forderungen des Wohnungsvermieters für Sie ablehnen. Der Schaden muss vom Hauseigentümer bzw. dem Vermieter selber übernommen werden. Ihr Fall veranschaulicht die allgemein geltende gesetzliche Regel, wonach Schäden grundsätzlich zulasten des Eigentümers gehen, wenn nicht eine spezielle Haftungsbestimmung etwas anderes vorsieht.