Baum des Nach­barn be­schä­digt Gar­ten­haus – wer be­zahlt?

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Ein morscher Baum im Nachbargarten ist auf mein Gartenhaus gestürzt und hat es schwer beschädigt. Haftet mein Nachbar oder dessen Haftpflichtversicherung für den Schaden?

Weil der Baum Ihres Nachbarn Ihr Gartenhaus beschädigt hat, stehen die besondere Haftung des Grundeigentümers (Art. 679 des schweizerischen Zivilgesetzbuches) oder die Haftung als Werkeigentümer (Art. 58 des schweizerischen Obligationenrechts) im Vordergrund. Eine Haftung des Werkeigentümers wäre vor allem dann denkbar, wenn dem Baum Werkcharakter (z.B. Bestandteil einer speziell angelegten Gartenanlage) zukommt und der Unterhalt mangelhaft war. Eine Haftung entfällt dann, wenn der Schaden auf höhere Gewalt (wie z.B. auf einen «Jahrhundertsturm») zurückzuführen ist; in diesem Fall würde Ihnen der Schaden am Gartenhaus vergütet, wenn sie für das Gartenhaus eine Sachversicherung abgeschlossen haben.

Haftpflichtversicherung des Nachbarn zahlt

Grundsätzlich ist der Schaden über die Privathaftpflicht- bzw. über eine separat abzuschliessende Gebäudehaftpflichtversicherung des Nachbarn gedeckt. Diese Versicherung wird im Rahmen der Versicherungsbedingungen den Schaden – soweit überhaupt eine Haftpflicht des Nachbarn besteht – übernehmen. Bei grober Vernachlässigung des Unterhalts durch den Baumeigentümer könnte es sein, dass die Haftpflichtversicherung nicht den gesamten Schaden entschädigt, Ihr Nachbar also einen Teil Ihres Schadens selber bezahlen müsste.