Un­fall bei Ar­beit oh­ne Bar­lohn – wer be­zahlt die Hei­lungs­kos­ten?

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Ich arbeite einen Nachmittag pro Woche unentgeltlich in der Bibliothek meiner Wohngemeinde. Kürzlich stürzte ich beim Einsortieren von Büchern von der Leiter und musste mit einem Beinbruch ins Spital. Wer kommt für die Heilungskosten auf?

Durch das Unfallversicherungsgesetz (UVG) sind alle in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer obligatorisch versichert. Als Arbeitnehmer gelten dabei alle Personen, welche von einem Arbeitgeber abhängig sind und für ihre Tätigkeit eine Gegenleistung erhalten. Diese muss nicht zwingend ein Geldbetrag sein, sondern kann auch aus Naturalleistungen bestehen. Als Gegenleistung gelten deshalb etwa auch freie Kost und Logis oder die vergünstigte Benützung einer vom Arbeitgeber angebotenen Dienstleistung, beispielsweise durch die Abgabe von Gutscheinen.

Durch UVG versichert

Da Sie regelmässig einen halben Tag pro Woche in der Bibliothek tätig sind, gelten Sie als Arbeitnehmer im Sinne des UVG. Bei einem Unfall übernimmt die obligatorische Unfallversicherung der Gemeinde Ihre Behandlungskosten. Wenn Sie weniger als acht Stunden pro Woche arbeiten, besteht die Deckung nur für Berufsunfälle. Wenn Sie wöchentlich mehr als acht Stunden arbeiten, dann sind Sie gemäss UVG auch gegen Unfälle versichert, die in Ihrer Freizeit geschehen.