Mie­ter­schä­den in Wohn­ge­mein­schaft – wer haf­tet?

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Wir lösen unsere Wohngemeinschaft auf und ich frage mich, wessen Versicherer welche Schäden an der Wohnung übernimmt. Nach drei Jahren kennt hier die Herkunft der meisten Schäden nämlich niemand mehr so genau.

Als Grundsatz gilt, dass der Vermieter Schäden an der Wohnung und deren Einrichtungen dem Mieter nur in Rechnung stellen kann, wenn er die Verursachung nachweist. Dies geschieht in erster Linie dadurch, dass im Rückgabeprotokoll Mängel aufgelistet werden, die im Antrittsprotokoll nicht enthalten waren. Haften müssen Mieter auch für Schäden von Drittpersonen (wie Gäste oder Haushaltshilfen), die sich mit Erlaubnis des Mieters in der Wohnung aufhielten.

Solidarische Haftung der Wohnungspartner

Häufig enthält der Mietvertrag eine solidarische Haftung der Wohnungspartner. Wenn dies auch bei Ihnen der Fall ist, kann der Vermieter Ersatz für den nachgewiesenen Schaden wahlweise von Ihnen oder einem Ihrer Mitbewohner verlangen. Der Privathaftpflichtversicherer des belangten Wohnpartners wird den Schaden im Rahmen der Versicherungsdeckung übernehmen. Bei unterschiedlichen Versicherern der Wohnpartner und unklarer Schadensherkunft wird er anschliessend auf die anderen Wohnungspartner zurückgreifen.