
Das allgemeine Verjährungsabkommen soll die Erledigung von Regressen durch eine klare Verjährungsregelung vereinfachen.
Um Fragen im Zusammenhang mit Sozialversicherungsleistungen und Haftpflichtansprüchen, insbesondere Koordinations- und Regressfragen, einer kundenfreundlichen und effizienten Lösung zuzuführen, treffen sich Fachpersonen des Bundesamtes für Sozialversicherungen, der Schadenleiterkommission des SVV sowie der Suva regelmässig in einer gemeinsamen Arbeitsgruppe.
Die gemeinsame Arbeitsgruppe BSV/SLK/Suva hat ein neues allgemeines Verjährungsabkommen entworfen. Es bezweckt, die Erledigung von Regressen der AHV/IV, der Vorsorgeeinrichtungen sowie der Unfallversicherer (Suva und Unfallversicherer gemäss Art. 68 Abs. 1 UVG) und Privatversicherer auf der einen Seite und den Haftpflichtversicherern auf der anderen Seite durch eine klare Verjährungsregelung zu vereinfachen. Die Liste der teilnehmenden Gesellschaften ist auf der Webseite des SVV publiziert.
Am 1. Januar 2020 ist das revidierte Verjährungsrecht in Kraft getreten. Neu kann ein Schuldner auf die Verjährungseinrede frühestens ab Beginn der Verjährung verzichten. Entsprechend muss die Verjährung einer Forderung bereits begonnen haben. In der Praxis dürfte dies teilweise Schwierigkeiten bereiten, da nicht immer klar ist, wann die Verjährungsfrist eines Anspruchs tatsächlich begonnen hat. Aus diesem Grund haben Haftpflicht- und Sozialversicherungen letztes Jahr ein neues Verjährungsabkommen abgeschlossen.
Das Abkommen schafft einfache und objektive Anknüpfungspunkte für Beginn und Dauer der Verjährungsfristen.
Das Abkommen betr. Verzicht auf Regressansprüche und Verjährungseinrede ist auch unter dem Begriff «Bagatellabkommen» bekannt.

Die Empfehlungen haben das Ziel, eine faire, pragmatische und effiziente Schadenregulierung sicherzustellen.

Die Empfehlungen haben das Ziel, Unklarheiten bei der Schadenabwicklung zu regeln. Damit ermöglichen sie es, Schadenfälle rascher und einfacher zu bearbeiten.
