Zu Beginn des Sommerlagers wurden alle elektronischen Geräte der Schüler eingesammelt und in einem Kästchen verwahrt. Bevor das Kästchen im Safe deponiert werden konnte, verschwand es aus dem Lehrerzimmer des Lagerhauses. Wer haftet?
Das Kästchen wurde aus dem Lehrerzimmer gestohlen. Schüler, deren Eltern eine Hausratversicherung für den sogenannten «einfachen Diebstahl auswärts» abgeschlossen haben, können den Fall also ihrem Versicherer melden. Der Schaden wird unter Berücksichtigung des vertraglich vorgesehenen Selbstbehaltes ersetzt. Die herkömmlichen Sachversicherungen für private Unternehmungen und Institutionen der Öffentlichen Hand sehen keine Deckung für einfachen Diebstahl vor.
Haftung der Schule möglich
Zu prüfen ist allenfalls, ob die Schule den entstandenen Schaden ersetzen muss. Bei der Beurteilung der Frage, ob bei der Aufbewahrung der eingesammelten Geräte Sorgfaltspflichten verletzt wurden, ist abzuklären, was vom Lehrer unter den gegebenen Umständen erwartet werden durfte. War beispielsweise die Türe zum Lehrerzimmer verschlossen, so ist davon auszugehen, dass der Gefahr der Wegnahme des Kästchens durch einen Dieb in genügendem Masse Rechnung getragen worden war. Hat jedoch eine nicht verschlossene Türe dem Dieb den Zugang zum Kästchen ermöglicht, so kann von einer Haftung der Schule für den entstandenen Schaden ausgegangen werden. Massgebend sind dabei die öffentlich-rechtlichen Haftungsbestimmungen des für die Schule verantwortlichen Kantons.