Mit der seit 1. Januar 2017 in Kraft getretenen UVG-Revision wurde in Bezug auf die Unfallähnliche Körperschädigung eine Beweislastumkehr zuungunsten der Unfallversicherer geschaffen.
Neu hat der Unfallversicherer gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG die Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen zu erbringen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind:
a. Knochenbrüche;
b. Verrenkungen von Gelenken;
c. Meniskusrisse;
d. Muskelrisse;
e. Muskelzerrungen;
f. Sehnenrisse;
g. Bandläsionen;
h. Trommelfellverletzungen
Es ist also nicht mehr das sinnfällige Ereignis massgebend, sondern vielmehr wieder das pathomorphologische Substrat. Um die entsprechende Beurteilung zu plausibiliseren, sind die Prädisposition der versicherten Person, der Schadensmechanismus und das Schadensbild in Betracht zu ziehen.
Bekanntlich bereiten bei all diesen Körperschäden, unbesehen ob unfall- oder krankheitsbedingt, die Meniskus- und die Rotatorenmanschettenschädigungen am meisten Probleme, da sie häufig zu Spätfolgen führen.
Um die Beurteilung auf einer möglichst einheitlichen Basis machen zu können, wurde der detaillierte Ergänzungsbericht Knie erarbeitet. Dieser Bericht ist vom behandelnden Arzt auszufüllen und gibt Auskunft über den Schadensmechanismus, das Schadensbild mit dessen Verlauf sowie über die Prädisposition des Versicherten resp. Patienten.