Bundeshaus

SVV Sessionsbrief Wintersession 2025

Sessionsbrief
20. November 2025

Gute Rahmenbedingungen sichern die Wettbewerbsfähigkeit der Versicherer langfristig – zugunsten der gesamten Volkswirtschaft. Im Sessionsbrief nimmt der SVV Stellung zu politischen Themen, die für die Versicherer relevant sind und im Laufe der Session beraten werden.

Nationalrat

25.3423 Mo. SGK-S. Freibetrag nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters erhöhen und regelmässig anpassen

Empfehlung des SVV

Der SVV empfiehlt die Motion anzunehmen. 

25.3424 Mo. SGK-S. Freiwillige Weiterarbeit nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters in der AHV attraktiver machen

Empfehlung des SVV

Der SVV empfiehlt die Motion anzunehmen. 

24.3919 Mo. Poggia. Spitalzusatzversicherung. Freie Wahl der Versicherten gewährleisten

Empfehlung des SVV

Der SVV empfiehlt die Ablehnung beider Punkte der Motion (=gem. SGK-N).

  • Die Umsetzung würde zu einem kostspieligen und erheblichen administrativen Mehraufwand führen.
  • Die Vertragsfreiheit in den Zusatzversicherungen stärkt den Wettbewerb zugunsten der Patientinnen und Patienten, dieser würde deutlich geschwächt.

Der Bundesrat lehnt die Motion ab. Der Ständerat hatte in der Sommersession eine teilweise
Annahme beschlossen (Punkt 1 wurde angenommen, Punkt 2 wurde abgelehnt). Die SGK-N beantragt, beide Punkte abzulehnen, da sie keinen klaren Mehrwert für die Versicherten bringen.

Beurteilung des SVV

Zu Punkt 1: Die im Vorstoss geforderte Pflicht, alle Versicherten laufend zu informieren, sobald ein Spital von einer Vertragsliste gestrichen wird, verursacht erheblichen administrativen Mehraufwand und führt zu höheren Kosten für alle Versicherten. Eine solche Dauerinformation schafft zudem eine Scheintransparenz: Die meisten Versicherten interessieren sich erst dann für Vertragslisten, wenn ein Spitalaufenthalt konkret bevorsteht. Ohne entsprechenden Bedarf ist diese Information für die Mehrheit ohne Nutzen.

Zu Punkt 2: Die Vertragsfreiheit im Bereich der Zusatzversicherungen ist eine zentrale Voraussetzung für einen funktionierenden Wettbewerb, von dem die Versicherten profitieren. Sie ermöglicht den Versicherern, gezielt mit Leistungserbringern zusammenzuarbeiten, die qualitativ hochwertige und wirtschaftliche Leistungen anbieten. Dieser Wettbewerb stärkt Effizienz, fördert Innovation und Qualität und trägt zu einer stabilen und fairen Prämiengestaltung bei. 

Der von der Motion implizit angestrebte Vertragszwang würde diese Vorteile zunichtemachen. Er widerspricht dem Grundgedanken des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) und verteuert die Produkte zusätzlich. Nur durch Vertragsfreiheit bleiben attraktive und bedarfsgerechte Angebote für die Versicherten möglich.

Ständerat

25.4098 Mo. Broulis. Stärkung der Schweizer Absicherung von Exportrisiken vor dem Hintergrund der neuen internationalen Herausforderungen

Empfehlung des SVV

Der SVV empfiehlt die Ablehnung der Motion.

  • Der Bundesrat hat bereits eine Revision des Gesetzes angekündigt.
  • Der SVV lehnt jede Ausweitung des Leistungskatalogs zulasten der Privatwirtschaft ab. 

Mit der Motion wird der Bundesrat beauftragt, die Gesetzgebung über die Schweizerische
Exportrisikoversicherung (SERVG) zu revidieren.

Beurteilung

Mit der Ankündigung des Bundesrates vom 29. Oktober 2025, eine Teilrevision des Exportrisikoversicherungsgesetzes (SERVG) einzuleiten, ist das Anliegen der Motion erfüllt. Folglich besteht allein aus formalen Gründen Anlass genug, sie abzulehnen. Darüber hinaus bestehen auch inhaltliche Vorbehalte.

Der Schweizerische Versicherungsverband SVV steht einer Ausweitung der Tätigkeiten der Schweizerischen Exportrisikoversicherung (SERV) kritisch gegenüber. Gemäss Art. 6 Abs. 1 lit. d SERVG bietet die SERV ihre Versicherungen ergänzend zur Privatwirtschaft an und soll grundsätzlich nur Risiken decken, die nicht marktfähig sind.

Eine Erweiterung des Leistungskatalogs birgt die Gefahr, dass die SERV in Bereiche vordringt, die heute von der privaten Versicherungswirtschaft abgedeckt werden und in denen diese die Schweizer Exportunternehmen seit Jahren zuverlässig begleitet – insbesondere in wirtschaftlich herausfordernden Zeiten. Der SVV setzt sich daher gegen jegliche Bestrebungen ein, die zu einer faktischen Verdrängung privater Marktteilnehmer führen.

24.095 BRG. Einführung einer Kompetenz des Bundes im Bereich der Finanzierung der Behebung von Gebäudeschäden bei Erdbeben. Bundesbeschluss

Empfehlung des SVV

Der SVV empfiehlt das Nichteintreten auf die Vorlage (=gem. UREK-S).

  • Erdbeben sind versicherbar, die Kapazität ist vorhanden. Wo der Markt funktioniert, soll der Staat nicht eingreifen.
  • Die EVV ist eine Scheinlösung mit krisenverstärkender Wirkung, die einem funktionierenden Markt schadet, ohne eine zuverlässige Lösung zu bieten.

Am 13. Dezember 2024 hat der Bundesrat die Botschaft zur Einführung einer Kompetenz des Bundes im Bereich der Finanzierung der Behebung von Gebäudeschäden bei Erdbeben (EVV) veröffentlicht. Mit 7:6 Stimmen hat die UREK-S am 31. Oktober 2025 beschlossen, nicht auf die Vorlage einzutreten.

Beurteilung des SVV

Der SVV begrüsst grundsätzlich die Bemühungen zur Absicherung des Erdbebenrisikos, empfiehlt jedoch, nicht auf die Vorlage einzutreten. Erdbebenrisiken sind versicherbar, und die Versicherer bieten bereits entsprechende Lösungen an. Erst- und Rückversicherer können Kapazitäten im Umfang der von der EVV angestrebten rund 22 Milliarden Franken bereitstellen – wie die globale Versicherungswirtschaft bei zahlreichen Grossereignissen im Ausland bewiesen hat. Wo der Markt funktioniert, braucht es keine staatliche Absicherung.

Die Versicherungsdurchdringung bei Erdbebenrisiken steigt seit Jahren kontinuierlich an. Heute sind rund 21 % der Gebäudewerte in der Schweiz versichert. Besonders hoch ist die Versicherungsdurchdringung in risikoreichen Regionen wie dem Wallis (über 50 %) und in Kantonen ohne staatliches Monopol, wo sie im Durchschnitt bei über 35 % liegt. Internationale Rückversicherungslösungen lassen im Schadenfall das Ausland kräftig mitzahlen und entlasten die Schweiz erheblich.

Eine staatliche Lösung wie die EVV würde hingegen die Eigenverantwortung schwächen und könnte die Prävention beeinträchtigen. Im Katastrophenfall würde sie die wirtschaftliche Notlage verschärfen, statt sie zu lindern, da genau zum Zeitpunkt knapper Mittel staatliche Abgaben eingefordert würden. Dies wäre mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht durchsetzbar. Private Versicherungslösungen bieten mehr Leistungstransparenz und sind budgetierbar. Die administrativen Kosten einer EVV sind hingegen unklar und könnten erheblich sein. Angesichts dieser Fakten ist die EVV eine Scheinlösung, die abgelehnt werden muss.

25.063 BRG. Entlastungspaket 27 für den Bundeshaushalt (EP 27)

Empfehlung des SVV

Der SVV empfiehlt die ersatzlose Streichung der im Rahmen des EP27 geplanten Änderung des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (Art. 38 Abs. 1ter, 2, 3 und 4 DBG) und damit den Verzicht auf eine höhere Besteuerung von Kapitalbezügen aus der 2. und 3. Säule.

  • Der Bund hat ein Ausgaben-, kein Einnahmenproblem.
  • Die vorgeschlagene Steuererhöhung auf Vorsorgekapitalbezügen ist deshalb sachfremd, schwächt das bewährte Dreisäulensystem und setzt finanz- wie sozialpolitisch falsche Signale.

Am 19. September 2025 hat der Bundesrat die Botschaft zum Entlastungspaket 27 (EP27) für den Bundeshaushalt veröffentlicht.

Beurteilung des SVV

Der SVV anerkennt die Notwendigkeit von Entlastungsmassnahmen und unterstützt die ausgabenseitigen Schritte. Der Bund hat ein Ausgaben-, kein Einnahmenproblem. Deshalb ist die im Entlastungspaket 27 vorgeschlagene Steuererhöhung auf Vorsorgekapitalbezügen sachfremd, schwächt das bewährte Dreisäulensystem und setzt finanz- wie sozialpolitisch falsche Signale. Die Konsolidierung des Bundeshaushalts muss über Ausgabendisziplin und Prioritätensetzung erfolgen – nicht durch einen Griff in die Vorsorgegelder der Bevölkerung.

Die geplante Mehrbelastung untergräbt das Vertrauen in das Dreisäulensystem und trifft Personen, die über Jahrzehnte hinweg in ihre persönliche Vorsorge investiert haben. Bereits ab rund 100’000 Franken bezogenem Vorsorgekapital droht eine erhebliche steuerliche Zusatzbelastung. Betroffen sind Kapitalleistungen bei Alter, Invalidität, Tod sowie für Wohneigentum. Damit würden breite Bevölkerungsschichten unnötig und teilweise in schwierigen persönlichen Umständen zusätzlich belastet.

 

Sessionsbrief als PDF herunterladen