Bundeshaus

Sessionsbrief Sondersession 2026

Sessionsbrief
10. April 2026

Gute Rahmenbedingungen sichern die Wettbewerbsfähigkeit der Versicherer langfristig – zugunsten der gesamten Volkswirtschaft. Im Sessionsbrief nimmt der SVV Stellung zu politischen Themen, die für die Versicherer relevant sind und in der Session beraten werden.

Nationalrat

25.075 BRG. Bundesgesetz über Informationssysteme in den Sozialversicherungen (BISS)

Empfehlung des SVV

Der SVV unterstützt grundsätzlich die Ziele des BISS sowie die fortschreitende Digitalisierung der Sozialversicherungen. Entsprechend empfiehlt der SVV die Annahme des Gesetzes unter Berücksichtigung nachfolgender Aspekte:

  • Der SVV setzt sich für einen Ansatz ein, der bestehende digitale Prozesse und Plattformen integriert und weiterentwickelt.
  • Die Erreichung der Digitalisierungsziele ausserhalb der ersten Säule (weitere Sozialversicherungen wie die Kranken- und Unfallversicherung) ist nicht an eine zentrale Infrastruktur gebunden. Zu erfüllen sind dabei standardisierte Datenflüsse, ein hohes Datenschutzniveau und eine koordinierte Zusammenarbeit aller Beteiligten.

Das Gesetz fügt sich in die Digitalisierungsstrategie des Bundes ein, die vom SVV und von seinen Mitgliedern aktiv unterstützt wird. In der Lebensversicherung sind bereits wichtige Prozesse im Vorsorgemarkt digital etabliert: 70 Prozent der Versicherten nutzen ein Vorsorgeportal, ab 2026 wird der Vorsorgeausweis bei rund 80 Prozent der Pensionskassen digital verfügbar sein. Auch bei den Unfallversicherern erfolgt der Datenaustausch mit den Arbeitgebern teilweise bereits digital, etwa über den etablierten Standard Swissdec (ELM, KLEE).

Die Digitalisierung ist nicht nur eine Notwendigkeit, sondern auch eine echte Chance für die Weiterentwicklung der Branche. Aus Sicht der Lebensversicherer ist die Digitalisierung der ersten Säule eine zentrale Voraussetzung für eine umfassende Vorsorgeberatung. Für die Unfallversicherer eröffnet die Digitalisierung der Sozialversicherungen künftig die Möglichkeit einer vollständig digitalen Abwicklung – beispielsweise bei der Rentenkoordination zwischen UVG und IV. Der SVV weist jedoch darauf hin, dass das Verhältnis der neuen ATSG-Bestimmungen zu anderen Digitalisierungsprojekten im Sozialversicherungsbereich – insbesondere zur Initiative Digisanté in der Krankenversicherung – derzeit unklar ist. 

Unabhängig von der gewählten Infrastruktur muss eine enge Zusammenarbeit bei der Definition technischer Anforderungen sowie eine koordinierte Entwicklung zwischen der 1. sowie den Säulen 2. und 3. gewährleistet werden. Zur Erreichung der Digitalisierungsziele ausserhalb der ersten Säule ist eine zentrale Plattform nicht erforderlich. Im Rahmen von Open Pension setzt sich der SVV für einen marktbasierten Ansatz ein, der auf Dezentralität und die Innovationskraft der beteiligten Akteure setzt. Der Verband begrüsst entsprechend ausdrücklich, dass die dem ATSG unterstellten Versicherer über eigene Plattformen kommunizieren können. Für die privaten Unfallversicherer ist es zentral, bestehende Kundenportale weiterhin nutzen zu können. 

Eine effiziente digitale Abwicklung der Altersvorsorge und der Unfallversicherer setzt übertragbare und standardisierte Datensätze sowie einen einfachen Prozess zur Datenfreigabe durch die versicherten Personen voraus. Die Standardisierung erhöht die Effizienz der Prozesse, da sie den sektorenübergreifenden Austausch vereinfacht und Doppelspurigkeiten vermeidet. Dabei sollen Versicherte ihre Daten transparent und kontrolliert freigeben können – etwa über ein klar definiertes Einwilligungs- oder Freigabeverfahren, das rechtlichen Anforderungen und dem Prinzip der Datensouveränität entspricht.

Der SVV unterstützt die Kodifizierung der massgeblichen Bestimmungen für die elektronische Kommunikation und den Datenaustauch unter den Sozialversicherungen im ATSG sowie die Anpassung von Art. 96a E-UVG, da sie den Zugriff auf ZAS-Daten für Unfallversicherer vereinfacht und erweitert. Hingegen bedarf die Regelung in Art. 37a E-ATSG einer Ergänzung, damit der Austausch unter anderem zwischen den Unfallversicherern und den Arbeitgebern über bereits bestehende digitale machine-to-machine-Kanäle (Swissdec-Standards ELM, KLEE) oder künftig die Anbindung der Unfallversicherer an das EPD weiterhin möglich ist.

Der Datenschutz ist ein zentraler Bestandteil der künftigen Lösung und ist projektbegleitend phasenweise sicherzustellen. Die Einhaltung der Datenschutzprinzipien und gesetzlichen Vorgaben ist unerlässlich. Die Datenschutzfolgeabschätzung soll dabei ebenfalls phasenweise und projektbegleitend erfolgen, um Rechtssicherheit und Umsetzungsspielraum zu vereinen.

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