Gute Rahmenbedingungen sichern die Wettbewerbsfähigkeit der Versicherer langfristig – zugunsten der gesamten Volkswirtschaft. Im Sessionsbrief nimmt der SVV Stellung zu politischen Themen, die für die Versicherer relevant sind und in der Session beraten werden.
Der SVV unterstützt grundsätzlich die Ziele des BISS sowie die fortschreitende Digitalisierung der Sozialversicherungen. Entsprechend empfiehlt der SVV die Annahme des Gesetzes unter Berücksichtigung nachfolgender Aspekte:
Das Gesetz fügt sich in die Digitalisierungsstrategie des Bundes ein, die vom SVV und von seinen Mitgliedern aktiv unterstützt wird. In der Lebensversicherung sind bereits wichtige Prozesse im Vorsorgemarkt digital etabliert: 70 Prozent der Versicherten nutzen ein Vorsorgeportal, ab 2026 wird der Vorsorgeausweis bei rund 80 Prozent der Pensionskassen digital verfügbar sein. Auch bei den Unfallversicherern erfolgt der Datenaustausch mit den Arbeitgebern teilweise bereits digital, etwa über den etablierten Standard Swissdec (ELM, KLEE).
Die Digitalisierung ist nicht nur eine Notwendigkeit, sondern auch eine echte Chance für die Weiterentwicklung der Branche. Aus Sicht der Lebensversicherer ist die Digitalisierung der ersten Säule eine zentrale Voraussetzung für eine umfassende Vorsorgeberatung. Für die Unfallversicherer eröffnet die Digitalisierung der Sozialversicherungen künftig die Möglichkeit einer vollständig digitalen Abwicklung – beispielsweise bei der Rentenkoordination zwischen UVG und IV. Der SVV weist jedoch darauf hin, dass das Verhältnis der neuen ATSG-Bestimmungen zu anderen Digitalisierungsprojekten im Sozialversicherungsbereich – insbesondere zur Initiative Digisanté in der Krankenversicherung – derzeit unklar ist.
Unabhängig von der gewählten Infrastruktur muss eine enge Zusammenarbeit bei der Definition technischer Anforderungen sowie eine koordinierte Entwicklung zwischen der 1. sowie den Säulen 2. und 3. gewährleistet werden. Zur Erreichung der Digitalisierungsziele ausserhalb der ersten Säule ist eine zentrale Plattform nicht erforderlich. Im Rahmen von Open Pension setzt sich der SVV für einen marktbasierten Ansatz ein, der auf Dezentralität und die Innovationskraft der beteiligten Akteure setzt. Der Verband begrüsst entsprechend ausdrücklich, dass die dem ATSG unterstellten Versicherer über eigene Plattformen kommunizieren können. Für die privaten Unfallversicherer ist es zentral, bestehende Kundenportale weiterhin nutzen zu können.
Eine effiziente digitale Abwicklung der Altersvorsorge und der Unfallversicherer setzt übertragbare und standardisierte Datensätze sowie einen einfachen Prozess zur Datenfreigabe durch die versicherten Personen voraus. Die Standardisierung erhöht die Effizienz der Prozesse, da sie den sektorenübergreifenden Austausch vereinfacht und Doppelspurigkeiten vermeidet. Dabei sollen Versicherte ihre Daten transparent und kontrolliert freigeben können – etwa über ein klar definiertes Einwilligungs- oder Freigabeverfahren, das rechtlichen Anforderungen und dem Prinzip der Datensouveränität entspricht.
Der SVV unterstützt die Kodifizierung der massgeblichen Bestimmungen für die elektronische Kommunikation und den Datenaustauch unter den Sozialversicherungen im ATSG sowie die Anpassung von Art. 96a E-UVG, da sie den Zugriff auf ZAS-Daten für Unfallversicherer vereinfacht und erweitert. Hingegen bedarf die Regelung in Art. 37a E-ATSG einer Ergänzung, damit der Austausch unter anderem zwischen den Unfallversicherern und den Arbeitgebern über bereits bestehende digitale machine-to-machine-Kanäle (Swissdec-Standards ELM, KLEE) oder künftig die Anbindung der Unfallversicherer an das EPD weiterhin möglich ist.
Der Datenschutz ist ein zentraler Bestandteil der künftigen Lösung und ist projektbegleitend phasenweise sicherzustellen. Die Einhaltung der Datenschutzprinzipien und gesetzlichen Vorgaben ist unerlässlich. Die Datenschutzfolgeabschätzung soll dabei ebenfalls phasenweise und projektbegleitend erfolgen, um Rechtssicherheit und Umsetzungsspielraum zu vereinen.
Der SVV empfiehlt die Ablehnung der Motion.
Beurteilung
Die Motion verlangt, dass Arbeitnehmende, die im Dienst mehrerer Arbeitgeber stehen («Mehrfachbeschäftigte») und deren gesamter Jahreslohn 22’050 Franken übersteigt, entweder bei der Vorsorgeeinrichtung des Hauptarbeitgebers oder bei der Auffangeinrichtung durch die Arbeitgeber versichert werden müssen. Zudem soll der Koordinationsabzug neu prozentual ausgestaltet werden.
Der Bundesrat lehnt die Motion ab. Die Beurteilung des SVV deckt sich mit derjenigen des Bundesrates:
Ziel der Motion ist die Gleichbehandlung von Mehrfachbeschäftigten mit Arbeitnehmenden mit gleichem Pensum, die nur bei einem Arbeitgeber angestellt sind. Der SVV teilt diese Zielsetzung. Er hat deshalb die in der Volksabstimmung vom 22. September 2024 abgelehnte BVG-Reform explizit unterstützt. Diese hätte durch die Reduktion von Eintrittsschwelle und Koordinationsabzug, in Kombination mit der Reduktion des BVG-Umwandlungssatzes, klare Verbesserungen für Mehrfach- und Teilzeitbeschäftigte gebracht.
Der SVV empfiehlt die Ablehnung der Motion.
Beurteilung
Die Motion verlangt die Anpassung des BVG und der Verordnung BVV 2 dahingehend, dass unbezahlte Care-Arbeit künftig in der beruflichen Vorsorge versichert wird. Zu diesem Zweck sollen u. a. rentenbildende Erziehungs- und Betreuungsgutschriften eingeführt werden, und die Finanzierung soll über eine dauerhafte Umlagekomponente zentral über den Sicherheitsfonds erfolgen.
Gemäss Art. 113 Abs. 2 der Bundesverfassung ist die berufliche Vorsorge für Arbeitnehmende obligatorisch und für Selbständigerwerbende freiwillig. Die Versicherung von unbezahlten Tätigkeiten wie die Betreuung von Angehörigen oder die Abdeckung von Phasen ohne Erwerbstätigkeit ist nicht vorgesehen. Laut Bundesrat wäre deshalb für die Umsetzung der Motion eine Verfassungsänderung notwendig.
Der Sozialausgleich zur Berücksichtigung von Care-Arbeit ist in der 1. Säule vorgesehen und verankert: Die Erziehungs- und Betreuungsgutschriften in der 1. Säule (AHV) werden dem individuellen Konto der versicherten Person gutgeschrieben und bilden ein fiktives Einkommen. In vielen Fällen sind die Gutschriften nur teilweise rentenbildend.
In der zweiten Säule wären die Gutschriften dagegen real und systemfremd. Einerseits hätten sie hohe Zusatzbeiträge zulasten der Unternehmen und der aktiven Versicherten zur Folge. Anderseits müsste, da die Finanzierung der beruflichen Vorsorge dezentral in den einzelnen Vorsorgeeinrichtungen organisiert ist, für die Einführung von Erziehungs- und Betreuungsgutschriften ein äusserst komplexer Ausgleichsmechanismus zwischen den Vorsorgeeinrichtungen geschaffen werden. Die Finanzierung der Gutschriften für Personen, die keiner Pensionskasse angeschlossen sind, könnte gar nicht über das bestehende System geregelt werden.
Schliesslich würde die vorgeschlagene Umlagefinanzierung über den Sicherheitsfonds BVG unerwünschte Querfinanzierungen nach sich ziehen und falsche Anreize schaffen: Kinderlose Personen mit tiefen Einkommen müssten die Gutschriften oder Rentenzuschläge für ältere, gut situierte Personen mit Kindern mitfinanzieren.
Der SVV empfiehlt die Ablehnung der Motion.
Beurteilung
Die Motion verlangt die Änderung der gesetzlichen Grundlagen so, dass die Renten aus der Beruflichen Vorsorge (BVG) regelmässig der Teuerung angepasst werden.
Gemäss geltendem Recht sind die Altersrenten aus der beruflichen Vorsorge im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten der Vorsorgeeinrichtung der Preisentwicklung anzupassen (Art. 36 Abs. 2 und 3 sowie Art. 49 Abs. 2 Zf. 5 BVG). Das oberste, paritätische Organ der Vorsorgeeinrichtung entscheidet jährlich darüber, ob und in welchem Ausmass die Renten angepasst werden. Die Vorsorgeeinrichtung erläutert in ihrer Jahresrechnung oder in ihrem Jahresbericht die entsprechenden Beschlüsse.
Da die Vorsorgeeinrichtungen ihre Leistungen jederzeit garantieren müssen, muss jede Rentenerhöhung durch die entsprechenden Mittel gedeckt sein, die für ihre Zahlung während der gesamten Restlaufzeit erforderlich sind. Die Teuerungsanpassung laufender Renten ist deshalb mit erheblichen Kosten verbunden.
Für laufende Renten könnte ein Teuerungsausgleich nur zulasten der aktiven Versicherten und der Arbeitgeber finanziert werden. Damit würde jedoch eine erhebliche unerwünschte Querfinanzierung von den aktiven Versicherten zu den Rentnerinnen und Rentner eingeführt.
Für künftige Renten müsste die Finanzierung des Teuerungsausgleichs über eine Senkung des Umwandlungssatzes erfolgen. Die Vorfinanzierung einer inflationsgeschützten (bzw. «teuerungsversicherten») Altersrente hätte zur Folge, dass der Umwandlungssatz und somit die Anfangsrente bei der Pensionierung rund 20 bis 25 Prozent tiefer zu liegen kämen als ohne Teuerungsversicherung.
In der Praxis richten viele Vorsorgeeinrichtungen Einmalzahlungen aus, wenn und soweit ihre finanzielle Situation dies zulässt. Den Vorsorgeeinrichtungen ist möglichst freie Hand zu lassen, damit sie kassenspezifisch die richtigen Massnahmen ergreifen können. Entsprechende Modelle wurden bei verschiedenen Pensionskassen bereits eingeführt bzw. umgesetzt.
Der SVV empfiehlt die Ablehnung der Motion.
Beurteilung
Die Motion verlangt, dass Arbeitgeber ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ermöglichen müssen, ihren Jahreslohn zu mindestens 80 Prozent zu versichern, wenn dieser über der Eintrittsschwelle liegt, und dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auch eine weniger vorteilhafte Sparoption wählen und analog zum aktuellen Gesetz nur den koordinierten Lohn versichern können.
Der Bundesrat lehnt die Motion ab. Die Beurteilung des SVV deckt sich mit derjenigen des Bundesrates.
Ziel der Motion ist ein erleichterter Zugang zur beruflichen Vorsorge bzw. zum Alterssparen insbesondere für Teilzeitbeschäftigte. Der SVV teilt diese Zielsetzung. Er hat deshalb die in der Volksabstimmung vom 22. September 2024 abgelehnte BVG-Reform explizit unterstützt. Diese hätte durch die Reduktion von Eintrittsschwelle und Koordinationsabzug, in Kombination mit der Reduktion des BVG-Umwandlungssatzes, klare Verbesserungen für Mehrfach- und Teilzeitbeschäftigte gebracht.
Die Festlegung des Koordinationsabzugs im Reglement (Reduktion oder vollständiger Verzicht) ist zielführender als die von der Motion geforderte Änderung des BVG. Solche Möglichkeiten werden bereits heute von einer Mehrheit der Vorsorgeeinrichtungen angeboten.
Der SVV empfiehlt die Ablehnung der Motion.
Beurteilung
Die Motion verlangt eine Senkung der Eintrittsschwelle auf unter 20'000 Franken.
Der Bundesrat lehnt die Motion ab. Die Beurteilung des SVV deckt sich mit derjenigen des Bundesrates: Dieser hat in Erfüllung des Postulats Rechsteiner Thomas (23.4168 «Situation der Mehrfachbeschäftigten in der zweiten Säule verbessern») am 22. Oktober 2025 einen entsprechenden Bericht veröffentlicht. Er kommt darin zum Schluss, dass die berufliche Vorsorge von Mehrfachbeschäftigten [bzw. Geringverdienenden] am wirksamsten verbessert werden könne, wenn die Eintrittsschwelle und der Koordinationsabzug gesenkt und die Unterscheidung zwischen Haupt- und Nebenerwerb aufgehoben würden. Dadurch würden mehr Personen versichert und ihr versicherter Lohn wäre höher. Dabei hält der Bericht ausdrücklich fest, dass sich ohne eine gleichzeitige Senkung des zu hohen BVG-Umwandlungssatzes die bestehende Unterfinanzierung in der obligatorischen Versicherung weiter verschärfen würde: Der überhöhte BVG-Umwandlungssatz habe in Vorsorgeeinrichtungen mit Leistungen nahe am BVG-Minimum zur Folge, dass die Renten auf Kosten der versicherten Arbeitnehmenden querfinanziert werden. Dadurch würden sich die künftigen Renten der aktiven Versicherten verringern.
Ziel der Motion ist es, Personen mit geringem Einkommen oder mit mehreren Arbeitsverträgen Zugang zur zweiten Säule zu ermöglichen. Der SVV teilt diese Zielsetzung. Er hat deshalb die in der Volksabstimmung vom 22. September 2024 abgelehnte BVG-Reform explizit unterstützt. Diese hätte durch die Reduktion von Eintrittsschwelle und Koordinationsabzug, in Kombination mit der Reduktion des BVG-Umwandlungssatzes, klare Verbesserungen für Mehrfach- und Teilzeitbeschäftigte gebracht.
Zielführender als die von der Motion geforderte Senkung der Eintrittsschwelle gemäss BVG, ist deren Anpassung im Reglement, wie dies heute schon oft praktiziert wird.