
Gute Rahmenbedingungen sichern die Wettbewerbsfähigkeit der Versicherer langfristig – zugunsten der gesamten Volkswirtschaft. Im Sessionsbrief nimmt der SVV Stellung zu politischen Themen, die für die Versicherer relevant sind und in der Sommersession 2026 beraten werden.
Der SVV empfiehlt die Annahme der Motion.
Der SVV empfiehlt die Annahme der Motion.
Beurteilung
Die Kommissionsmotion zur Regulierungstätigkeit der Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA ist aus Sicht des SVV von zentraler Bedeutung. Sie stärkt die demokratische Legitimation der FINMA-Regularien, ohne die Unabhängigkeit der FINMA in ihrer Aufsichtstätigkeit zu beeinträchtigen.
Regulierung (Rechtsetzung) ist Kernaufgabe der Legislative. Im Interesse des Checks-and-Balance-Prinzips ist ein parlamentarischer Konsultationsmechanismus auf allen Stufen der Finanzmarktregulierung angezeigt, auch bei Regulierungen der Aufsichtsbehörde FINMA (analog zu Verordnungen des Bundesrats). Zumal in den Anhörungen der FINMA nicht selten umstritten ist, ob einzelne Bestimmungen in Rundschreiben und Verordnungen der FINMA über eine ausreichende gesetzliche Grundlage verfügen.
Die für die Aufsichtstätigkeit notwendige Unabhängigkeit der FINMA bleibt vollständig gewahrt: Der Konsultationsmechanismus betrifft ausschliesslich die Rechtsetzung der FINMA und greift nicht in die Aufsichtstätigkeit ein.
Die Motion lässt Spielraum in der Ausgestaltung. Ein «Hol-Prinzip» analog zu Verordnungen des Bundesrats ist möglich: keine generelle Konsultationspflicht, sondern ein Konsultationsrecht der zuständigen Kommission, das bei Bedarf ausgeübt wird.
Die Schaffung eines Konsultationsmechanismus für FINMA-Regulierungen mag ein Novum darstellen. Dieses Novum ist jedoch sachlich gerechtfertigt: Kaum ein anderer Wirtschaftssektor weist eine vergleichbare Regulierungsdichte und -tiefe auf wie der Finanzmarkt – nicht zuletzt aufgrund von FINMA-Regulierungen mit faktisch normativem Charakter. Dies rechtfertigt eine entsprechende parlamentarische Einbindung.
Auch der Einwand einer Verfahrensverzögerung greift zu kurz: Gute Regulierung nimmt Zeit in Anspruch und misst sich nicht primär an Geschwindigkeit, sondern an Qualität und Legitimation. Eine gezielt ausgestaltete Konsultationsmöglichkeit – ausgelöst nur bei Bedarf durch die zuständige Kommission – kann dazu beitragen, spätere Korrekturen auf dem Rechtsweg zu vermeiden und so insgesamt effizientere und stabilere Ergebnisse zu erzielen. Auch die vom International Monetary Fund geforderte Beschleunigung der FINMA-Regulierungsprozesse rechtfertigt keine Abstriche.
Der SVV empfiehlt die Annahme des Geschäfts gemäss SGK-N.
Beurteilung
Die vom Volk im Jahr 2024 angenommene 13. AHV-Rente wird erstmals im Dezember 2026 ausbezahlt. Zu ihrer Finanzierung hat der Bundesrat eine dauerhafte Erhöhung der Mehrwertsteuer vorgeschlagen.
Der Ständerat sprach sich am 20. Februar 2026 für eine Lösung aus, die eine Erhöhung der Lohnbeiträge um 0,3 Prozentpunkte und der Mehrwertsteuer um 0,4 Prozentpunkte vorsieht (anstelle der vom Ständerat ursprünglich vorgesehenen um 0,4 bzw. 0,5 Prozentpunkte).
Die SGK-N hat im April 2026 beantragt, dass die MWST befristet bis Ende 2033 um 0,5 Prozentpunkte angehoben wird. Von einer Erhöhung der Lohnprozente sah die SGK-N ab. Der SVV empfiehlt die Annahme gemäss Mehrheit der SGK-N.
Die Finanzierung der 13. AHV-Rente darf nicht in erster Linie Erwerbstätige und jüngere Generationen belasten, die neben den Lohnbeiträgen bei einer unbefristeten Erhöhung auch über einen längeren Zeitraum von einem erhöhten Mehrwertsteuersatz betroffen wären. Die vom Ständerat vorgeschlagene Lösung würde die bereits geschwächte Generationengerechtigkeit weiter beeinträchtigen und die dringlichen strukturellen Anpassungen zusätzlich hinausschieben.
Eine Finanzierung durch eine befristete Erhöhung der Mehrwertsteuer sichert die Auszahlung der 13. AHV-Rente. Die Reform AHV 2030 bietet die Chance, strukturelle Probleme durchdacht und nachhaltig an der Wurzel anzugehen. In diesem Rahmen sollen Entscheidungen getroffen werden, die auf Dauer ausgerichtet sind, statt sich – wie bei der isolierten Finanzierung der 13. AHV – auf Einzelaspekte zu beschränken.
Der SVV empfiehlt die Ablehnung der Motion.
Beurteilung
Der SVV hat Verständnis für das Unbehagen gegenüber der geltenden Ausnahmeregelung in Art. 1 Abs. 2 Bst. (j) Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVV) zur Entlastung der Breitensportvereine von der Berufsunfallversicherung, die nur dann greift, wenn der Verein keiner Sportlerin oder Trainerin bzw. keinem Sportler oder Trainer ein jährliches Erwerbseinkommen in der Höhe von zwei Dritteln des Mindestbeitrags der vollen AHV-Rente ausrichtet. Der in dieser Motion vorgeschlagene Weg mit einer Änderung des UVG halten wir hingegen für nicht geeignet.
Wir halten die zunehmenden Begehrlichkeiten nach einzelfallbezogenen Ausnahmen für gefährlich. Sie schaden der als Sozialversicherung ausgestalteten Unfallversicherung, schaffen Ungleichheiten unter den Versicherten und führen zu einer erschwerten Durchführung sowie zu Mehraufwand, der sich wiederum auf die Prämien auswirkt. Wenn für jeden Einzelfall eine neue Gesetzesbestimmung und damit eine Ausnahmebestimmung geschaffen wird, droht die Aushöhlung des UVG als Kollektiv- und Sozialversicherung. Die Prämiengestaltung ist angesichts der zu berücksichtigenden Vorgaben bereits heute anspruchsvoll:
Wenn das Parlament eine Lösung finden möchte, die die Sportvereine wirklich entlastet, ohne das gesamte System infrage zu stellen, so gibt es eine mögliche Lösung auf Verordnungsstufe. Sie besteht in einer personenbezogenen Ausnahme für Trainerinnen und Trainer bzw. Sportlerinnen und Sportlern von Breitensportvereinen in Art. 1 Abs. 2 Bst. (j) UVV. Dieser Vorschlag wurde in einer interdisziplinären Arbeitsgruppe unter Einbezug der verschiedenen Akteure erarbeitet und durch ein externes Gutachten als mit dem UVG vereinbar bestätigt.
Der Vorschlag der Arbeitsgruppe sieht eine Lösung in der UVV vor, wonach Breitensportvereine Sportlerinnen und Sportler sowie Trainerinnen und Trainer, die ein jährliches Einkommen von maximal zwei Dritteln des Mindestbetrags der vollen jährlichen AHV-Altersrente (aktuell CHF 10’080) als Entgelt erzielen, nicht mehr obligatorisch gegen Berufsunfälle versichern müssen. Sofern diese Personen eine
Deckung für Nichtberufsunfälle bei einem anderen Arbeitgeber haben, ist der Unfall im Sportverein durch den Nichtberufsunfallversicherer des anderen Arbeitgebers zu decken.
Diese Anpassung würde zu einer substanziellen Entlastung der Vereine von der Berufsunfallversicherungspflicht und der damit verbundenen Prämienbelastung führen. Der SVV hält diesen Vorschlag nach wie vor für zielführend und lehnt daher eine gesetzliche Sonderregelung im UVG ab.
Bei einer allfälligen Annahme der Motion empfiehlt der SVV, folgende Kernaspekte zu berücksichtigen:
Beurteilung
Der SVV setzt sich für pragmatische Lösungen ein, die den Realitäten der Praxis gerecht werden.
Das aktuelle Regelwerk bildet ein abgestimmtes und koordiniertes System, das über Jahre hinweg seine Qualitäten unter Beweis gestellt hat. Einzelne Begriffe isoliert zu ändern, ohne die Gesamtstruktur zu prüfen, birgt erhebliche Risiken.
Unsere Botschaft ist klar: Das bestehende Gleichgewicht ist fragil. Jede Änderung muss mit grösster Sorgfalt angegangen werden – im Bewusstsein, dass die Mittel begrenzt sind. Anpassungen, die zu administrativen Belastungen und Anwendungsschwierigkeiten führen, ohne dem System oder den betroffenen Menschen einen echten Mehrwert zu bringen, wären kontraproduktiv und könnten dieses Gleichgewicht gefährden.
Sollte die Motion angenommen werden, muss ihre Umsetzung diesen Grundsätzen konsequent Rechnung tragen. Jede Anpassung der Rechtsgrundlagen im Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ist sorgfältig auf ihre Kostenwirksamkeit zu prüfen: Massnahmen, die zwar gut gemeint sind, aber unverhältnismässige Kosten verursachen oder keinen nachweisbaren Mehrwert für die Versicherten erbringen, sind abzulehnen. Ebenso darf die Umsetzung nicht zu zusätzlichen administrativen Belastungen für die Versicherer und die Betriebe führen. Komplexe neue Regelungen, die in der Praxis schwer anwendbar sind, gefährden nicht nur die Effizienz des Systems, sondern letztlich auch den Schutz der versicherten Personen selbst.
Der SVV ist weiterhin bereit, an einer Lösung mitzuwirken.
Der SVV empfiehlt, wie die Mehrheit der SGK-N, das Geschäft zur Abschreibung.
Beurteilung
Das von der parlamentarischen Initiative eingeführte Konzept stammt ursprünglich aus der Arbeitslosenversicherung. Da die Unfallversicherung jedoch keine Arbeitslosenversicherung ist, muss sie klar von dieser getrennt bleiben.
Die Einführung eines «realen» Arbeitsmarkts würde diese Trennung verwischen. Mit der Berücksichtigung zusätzlicher regionaler und kantonaler Unterschiede entstünden ungerechte Resultate: Versicherte mit vergleichbaren unfallbedingten Einschränkungen erhielten je nach Wohnort unterschiedliche Invaliditätsgrade und Renten zugesprochen. Wenn beispielsweise ein Mechaniker nach einem Unfall in einem Berggebiet keine leichte Tätigkeit fände, in anderen Regionen aber schon, bekäme er nach dem Konzept des «realen Arbeitsmarkts» im Berggebiet eine höhere oder gar volle Rente – nicht wegen seiner Invalidität, sondern aufgrund der regionalen Arbeitsmarktlage.
Damit würde das Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) zweckwidrig zu einer Ersatz-Arbeitslosenversicherung mit nicht zu unterschätzender preislicher Wirkung. Da die Rentenleistungen von der Wirtschaftslage abhängen würden, müssten sie sich zudem laufend verändern, was dem Prinzip der Stabilität lebenslanger Invalidenrenten widerspricht.
Die geltende Rechtslage trägt den individuellen Umständen bereits heute Rechnung: Alter, Berufserfahrung und die konkreten unfallkausalen Beeinträchtigungen werden berücksichtigt. Zusätzliche regionale Faktoren oder die Dauer der Arbeitslosigkeit einzubeziehen, würde zu ungerechtfertigt höheren Renten und steigenden Prämien führen.
Das UVG ist ein ausgewogenes System. Einzelne Begriffe isoliert zu ändern, ohne die Gesamtstruktur zu prüfen, birgt erhebliche Risiken. Bei einer beruflichen Neuorientierung aufgrund einer unfallbedingten Resteinschränkung ist richtigerweise von arbeitswilligen Arbeitnehmenden im mittleren Einkommensbereich auszugehen. Die Unmöglichkeit, eine Stelle zu finden, ist im Übrigen nicht immer allein auf die unfallbedingte Einschränkung zurückzuführen. Auch mangelnde Flexibilität oder mangelnder Wille können einen Einfluss haben.
Der SVV hat den Expertenbericht Gächter-Meier zur Kenntnis genommen. Die darin vorgeschlagenen drei Lösungsvarianten stellen aus unserer Sicht keine geeigneten Lösungen dar, wobei wir insbesondere die Varianten 1 und 3 für nicht umsetzbar halten und vollumfänglich ablehnen. Der SVV hat von der Motion der SGK-N 26.3018 Kenntnis genommen. Er ist bereit, sich an Gesprächen zur praktikablen, wirksamen und kostenverträglichen Umsetzung dieser Motion konstruktiv einzubringen.
Aus diesen Überlegungen empfiehlt der SVV, das Geschäft abzuschreiben.
Bei einer allfälligen Annahme empfiehlt der SVV, folgende Kernaspekte zu berücksichtigen:
Beurteilung
Mit diesem Postulat soll der Bundesrat beauftragt werden, in einem Bericht aufzuzeigen, wie das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) durch Anpassung der Altersgutschriftensätze, einen früheren Beginn des Alterssparens, Massnahmen zur Verbesserung der Situation von Mehrfach- und Teilzeitbeschäftigten sowie bessere Möglichkeiten des freiwilligen Sparens punktuell modernisiert werden könnte. Zudem soll der Bericht «eine mögliche Gegenfinanzierung im Rahmen des BVG aufzeigen» und «allfällige Kompensationsmassnahmen für Übergangsgenerationen» vorsehen.
Der SVV setzt sich für eine moderne, nachhaltig ausgerichtete und auf Dauer finanzierbare Altersvorsorge ein, die auf dem bewährten Dreisäulensystem basiert. Dies bedeutet, dass sowohl neuen Arbeitsweisen und Karrierewegen als auch demographischen und makroökonomischen Trends system- und generationengerecht Rechnung getragen wird.
Bei einer allfälligen Annahme des Postulats sind jedoch folgende Aspekte zwingend zu berücksichtigen:
Der SVV empfiehlt wie die Mehrheit der SGK-S die Ablehnung der Motion.
Beurteilung
Die Motion verlangt die Änderung der gesetzlichen Grundlagen so, dass die Renten aus der Beruflichen Vorsorge (BVG) regelmässig der Teuerung angepasst werden.
Gemäss geltendem Recht sind die Altersrenten aus der beruflichen Vorsorge im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten der Vorsorgeeinrichtung der Preisentwicklung anzupassen (Art. 36 Abs. 2 und 3 sowie Art. 49 Abs. 2 Zf. 5 BVG). Das oberste, paritätische Organ der Vorsorgeeinrichtung entscheidet jährlich darüber, ob und in welchem Ausmass die Renten angepasst werden. Die Vorsorgeeinrichtung erläutert in ihrer Jahresrechnung oder in ihrem Jahresbericht die entsprechenden Beschlüsse.
Da die Vorsorgeeinrichtungen ihre Leistungen jederzeit garantieren müssen, muss jede Rentenerhöhung durch entsprechende Mittel gedeckt sein, die für ihre Zahlung während der gesamten Restlaufzeit erforderlich sind. Die Teuerungsanpassung laufender Renten ist deshalb mit erheblichen Kosten verbunden.
Für laufende Renten könnte ein Teuerungsausgleich nur zulasten der aktiven Versicherten und der Arbeitgeber finanziert werden. Damit würde jedoch eine erhebliche unerwünschte Querfinanzierung von den aktiven Versicherten zu den Rentnerinnen und Rentnern eingeführt.
Für künftige Renten müsste die Finanzierung des Teuerungsausgleichs über eine Senkung des Umwandlungssatzes erfolgen. Die Vorfinanzierung einer inflationsgeschützten (bzw. «teuerungsversicherten») Altersrente hätte zur Folge, dass der Umwandlungssatz und somit die Anfangsrente bei der Pensionierung rund 20 bis 25 Prozent tiefer zu liegen kämen als ohne Teuerungsversicherung.
In der Praxis richten viele Vorsorgeeinrichtungen Einmalzahlungen aus, wenn und soweit ihre finanzielle Situation dies zulässt. Den Vorsorgeeinrichtungen ist möglichst freie Hand zu lassen, damit sie kassenspezifisch die richtigen Massnahmen ergreifen können. Entsprechende Modelle wurden bei verschiedenen Pensionskassen bereits eingeführt bzw. umgesetzt.
Der SVV empfiehlt wie die Mehrheit der SGK-S die Ablehnung der Motion.
Beurteilung
Die Motion verlangt die Anpassung des BVG und der Verordnung BVV 2 dahingehend, dass unbezahlte Care-Arbeit künftig in der beruflichen Vorsorge versichert wird. Zu diesem Zweck sollen u. a. rentenbildende Erziehungs- und Betreuungsgutschriften eingeführt werden, und die Finanzierung soll über eine dauerhafte Umlagekomponente zentral über den Sicherheitsfonds erfolgen.
Gemäss Art. 113 Abs. 2 der Bundesverfassung ist die berufliche Vorsorge für Arbeitnehmende obligatorisch und für Selbständigerwerbende freiwillig. Die Versicherung von unbezahlten Tätigkeiten wie die Betreuung von Angehörigen oder die Abdeckung von Phasen ohne Erwerbstätigkeit ist nicht vorgesehen. Laut Bundesrat wäre deshalb für die Umsetzung der Motion eine Verfassungsänderung notwendig.
Der Sozialausgleich zur Berücksichtigung von Care-Arbeit ist in der 1. Säule vorgesehen und verankert: Die Erziehungs- und Betreuungsgutschriften in der 1. Säule (AHV) werden dem individuellen Konto der versicherten Person gutgeschrieben und bilden ein fiktives Einkommen. In vielen Fällen sind die Gutschriften nur teilweise rentenbildend.
In der zweiten Säule wären die Gutschriften dagegen immer real und systemfremd. Einerseits hätten sie hohe Zusatzbeiträge zulasten der Unternehmen und der aktiven Versicherten zur Folge. Anderseits müsste, da die Finanzierung der beruflichen Vorsorge dezentral in den einzelnen Vorsorgeeinrichtungen organisiert ist, für die Einführung von Erziehungs- und Betreuungsgutschriften ein äusserst komplexer Ausgleichsmechanismus zwischen den Vorsorgeeinrichtungen geschaffen werden. Die Finanzierung der Gutschriften für Personen, die keiner Pensionskasse angeschlossen sind, könnte gar nicht über das bestehende System geregelt werden.
Schliesslich würde die vorgeschlagene Umlagefinanzierung über den Sicherheitsfonds BVG unerwünschte Querfinanzierungen nach sich ziehen und falsche Anreize schaffen: Kinderlose Personen mit tiefen Einkommen müssten die Gutschriften oder Rentenzuschläge für ältere, gut situierte Personen mit Kindern mitfinanzieren.
Der SVV empfiehlt die Annahme der Motion.
Der SVV unterstützt die Teilrevision des VAG und der AVO gemäss Botschaft des Bundesrates und empfiehlt die Annahme.
Beurteilung
Der Schweizerische Versicherungsverband SVV begrüsst und unterstützt die vorgeschlagene Gesetzesänderung gemäss Botschaft des Bundesrates ausdrücklich. Sie dient der Umsetzung der Motion 24.3208 zur Behebung von Standortnachteilen bei der Vermittlung von Rückversicherungsverträgen (vgl. Art. 2 Abs. 2 Bst. g VAG).
Die Vorlage stellt klar, dass die Bestimmungen der Vermittleraufsicht auf die Vermittlung von Rückversicherungen keine Anwendung finden. Dieser Lösungsansatz wurde in Zusammenarbeit mit den Behörden (SIF und FINMA) sowie der Industrie erarbeitet, ist unkontrovers und stellt eine pragmatische Lösung zur Beseitigung der Standortnachteile bei der Vermittlung von Rückversicherungsverträgen dar. Der Schutz von Privatkundinnen und -kunden ist nicht tangiert und bleibt unverändert gewährleistet.
Für die Rückversicherungsgesellschaften in der Schweiz ist eine rasche Umsetzung von grosser Bedeutung. Solange die Revision nicht umgesetzt ist, verlieren diese Geschäft an ausländische Mitbewerber. Zudem bleibt die Schweiz als Domizilland für potenzielle neue Rückversicherer unattraktiv.
Auch die anderen vorgeschlagenen Korrekturen gemäss Botschaft des Bundesrates unterstützen wir klar im Sinne der Gesetzeshygiene.
Für den Rückversicherungsstandort Schweiz ist eine rasche Umsetzung der VAG-Revision entscheidend, um weitere nachteilige Entwicklungen zu verhindern.
Der SVV empfiehlt die Ablehnung der Motion.
Der SVV empfiehlt die Ablehnung der Motion.