
Gute Rahmenbedingungen sichern die Wettbewerbsfähigkeit der Versicherer langfristig – zugunsten der gesamten Volkswirtschaft. Im Sessionsbrief nimmt der SVV Stellung zu politischen Themen, die für die Versicherer relevant sind und in der Frühlingssession 2026 beraten werden.
Der SVV empfiehlt die Annahme des Entlastungspakets 27 mit der vom Ständerat beschlossenen ersatzlosen Streichung der Änderung des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (Art. 38 Abs. 1ter, 2, 3 und 4 DBG), die eine höhere Besteuerung von Kapitalbezügen aus der 2. und 3. Säule bedeutet hätte.
Beurteilung
Der Schweizerische Versicherungsverband SVV anerkennt die Notwendigkeit von Entlastungsmassnahmen für den Bundeshaushalt und unterstützt konsequent ausgabenseitige Schritte. Der Bund hat ein Ausgaben-, aber kein Einnahmenproblem. Eine nachhaltige Konsolidierung muss entsprechend über Ausgabendisziplin und klare Prioritätensetzung erfolgen – nicht über einen Zugriff auf die Vorsorgegelder der Bevölkerung.
Die vom Bundesrat ursprünglich geplante und vom Ständerat in der Wintersession 2025 zu Recht gestrichene Mehrbelastung schwächt das Vertrauen in das bewährte Dreisäulensystem empfindlich. Treffen würde die Mehrbelastung insbesondere Personen, die über Jahrzehnte hinweg eigenverantwortlich für ihre Altersvorsorge gespart haben.
Bereits ab einem bezogenen Vorsorgekapital von rund 100’000 Franken würde eine spürbare steuerliche Zusatzbelastung drohen. Erfasst würden Kapitalleistungen bei Alter, Invalidität, Tod sowie Vorbezüge für Wohneigentum. Damit würden breite Bevölkerungsschichten – teils in ohnehin anspruchsvollen Lebenssituationen – zusätzlich belastet, ohne dass dadurch ein strukturelles Haushaltsproblem gelöst werden würde.
Der SVV empfiehlt die Ablehnung von Punkt 1 der Motion (=gem. SGK-N).
Beurteilung
Der Schweizerische Versicherungsverband SVV begrüsst, dass der Ständerat Punkt 2 der Motion abgelehnt hat. Wir sprechen uns auch für die Ablehnung des noch verbleibenden Punktes 1 aus.
Die im Punkt 1 des Vorstosses geforderte Pflicht, sämtliche Versicherten laufend zu informieren, wenn ein Spital von einer Vertragsliste gestrichen wird, würde erheblichen administrativen Mehraufwand verursachen und zusätzliche Kosten generieren – zulasten aller Versicherten.
Zudem würde eine solche Dauerinformation lediglich eine Scheintransparenz schaffen: Für die meisten Versicherten werden Vertragslisten erst dann relevant, wenn ein konkreter Spitalaufenthalt bevorsteht. Ohne unmittelbaren Anlass bleibt diese Information für die Mehrheit ohne praktischen Nutzen, bringt aber Kosten mit sich.
Der SVV empfiehlt die Motion zur Annahme.
Beurteilung
Gefälligkeits- oder mangelhafte Arztzeugnisse stellen für Arbeitgeber sowie für die Sozial- und Privatversicherungen ein zunehmendes Problem dar. Sie können dazu führen, dass Arbeitsunfähigkeiten attestiert werden, die medizinisch ungenügend begründet oder funktional nicht differenziert beurteilt sind. Dies hat unmittelbare finanzielle Folgen: unnötige Lohnfortzahlungen, steigende Leistungen in der Krankentaggeld-, Unfall- und Invalidenversicherung sowie zusätzlicher administrativer und rechtlicher Klärungsaufwand. Gleichzeitig werden korrekte medizinische Beurteilungen und ein wirksames Leistungsmanagement untergraben – mit entsprechenden Fehlanreizen im System.
Für Arbeitgeber und Versicherer sind nachvollziehbare, objektiv begründete Arztzeugnisse eine zentrale Voraussetzung, um Leistungen korrekt und rechtssicher auszurichten. Entscheidend ist insbesondere die differenzierte Beurteilung der Arbeits- und Teilarbeitsfähigkeit. Atteste, die lediglich zwischen «arbeitsfähig» und «arbeitsunfähig» unterscheiden, begünstigen unnötig lange Vollabsenzen und erschweren eine schrittweise Rückkehr in den Arbeitsprozess. Gerade bei psychisch bedingten Erkrankungen besteht häufig zumindest eine teilweise Arbeitsfähigkeit, die bei sorgfältiger ärztlicher Einschätzung genutzt werden könnte. Die konsequente Berücksichtigung der Teilarbeitsfähigkeit trägt wesentlich zur Stabilisierung von Arbeitsverhältnissen, zur Entlastung der Betroffenen sowie zur Reduktion von Leistungsdauer und -kosten bei.
Die Motion stellt die Ärzteschaft nicht pauschal in Frage. Sie zielt vielmehr darauf ab, die medizinischen Sorgfaltspflicht und die Qualität bei der Ausstellung von Arbeitsunfähigkeitszeugnissen zu stärken. Klare Mindestanforderungen, verbesserte Standards sowie geeignete Massnahmen bei systematisch mangelhaften oder missbräuchlichen Zeugnissen fördern eine sorgfältige, funktional ausgerichtete Beurteilung der Arbeitsfähigkeit. Damit werden faire und transparente Leistungsentscheide unterstützt und die Grundlage für eine frühzeitige, abgestufte Reintegration geschaffen.
Insgesamt leistet die Motion einen wichtigen Beitrag zur finanziellen Nachhaltigkeit der Sozial- und Privatversicherungen, zur Entlastung der Arbeitgeber und zur Stabilität des Systems. Indem sie die Qualität ärztlicher Beurteilungen stärkt und die Teilarbeitsfähigkeit konsequent ins Zentrum rückt, hilft sie, unnötige Kosten, Fehlanreize und Rechtsunsicherheiten zu reduzieren.
Der SVV empfiehlt die Motion zur Annahme.
Der SVV empfiehlt die Motion abzulehnen.
Der SVV empfiehlt die Ablehnung der Motion.
Beurteilung
Der Felssturz in Blatten hat gezeigt, dass das bestehende Katastrophenbewältigungsdispositiv funktioniert. Die Evakuierung wurde rechtzeitig angeordnet, die Zusammenarbeit zwischen Gemeinde, Kanton, Bund, Armee und Versicherungswirtschaft verlief effizient und zugleich flexibel. Die Massnahmen konnten laufend an die aktuelle Lage angepasst werden. Genau diese Anpassungsfähigkeit ist entscheidend – sie ist das Resultat unseres dezentralen, subsidiären Systems.
Der Bund benötigt eine ausdrückliche verfassungsrechtliche Grundlage, um in einem bestimmten Bereich gesetzgeberisch tätig zu werden (Art. 3 und 42 Abs. 1 BV; subsidiäre Generalkompetenz der Kantone). Eine allgemeine Rechtsetzungskompetenz des Bundes für die Katastrophenhilfe bei Naturkatastrophen oder anderen Schadensereignissen besteht nicht. Entsprechend liegt die primäre Zuständigkeit bei den Kantonen.
Unser föderalistisches System hat hier klare Vorteil: Die Akteure vor Ort – Gemeinden, Kantone und lokale Fachleute – kennen die Situation am besten. Sie können frühzeitig reagieren, Evakuationen veranlassen und Ressourcen mobilisieren. Der Bund unterstützt subsidiär dort, wo es erforderlich ist, etwa mit den Einsatzkräften der Armee. Eine weitergehende finanzielle Beteiligung muss die Ausnahme bleiben.
Diese klare Aufgabenteilung nach dem Prinzip der Subsidiarität ist ein Erfolgsmodell. Der Lead hat bei den Kantonen zu verbleiben. Entscheidungen sollen dort getroffen werden, wo das Ereignis eintritt.
Besonders hervorzuheben ist zudem die gelebte Solidarität – sowohl staatlich als auch privat. Nach der Katastrophe in Blatten leisteten Freiwillige, Hilfswerke, Nachbargemeinden und private Spender rasch Unterstützung. Gleichzeitig kam der Elementarschadenpool der Privatversicherer zum Tragen: Er ermöglicht die solidarische Verteilung von Elementarschäden zwischen den Versicherern entsprechend ihren schweizweiten Marktanteilen und sorgt so für einen Ausgleich der finanziellen Lasten. Diese Kombination aus staatlicher Hilfe und privatwirtschaftlicher Solidarität erweist sich als effizient und tragfähig.
Das bestehende System bedarf keiner grundlegenden Neuordnung. Die Prinzipien von Flexibilität, Dezentralität, Pragmatismus und gelebter Solidarität haben sich bewährt. Sie ermöglichen schnelle, situationsgerechte Lösungen – genau das, was in Krisensituationen entscheidend ist.
Hinzu kommt, dass das Parlament im September 2025 das Postulat 25.3669 «Überprüfung und allfällige Ergänzung der gesetzlichen Grundlagen für eine rasche Katastrophenhilfe des Bundes» angenommen hat. Der Bundesrat erstellt derzeit einen entsprechenden Bericht zu möglichen Lücken in diesem Bereich. Es ist daher nicht sachgerecht, eine weitere Motion zu diesem Thema zu verabschieden, bevor die Ergebnisse dieser Überprüfung vorliegen.
Der SVV empfiehlt, die Motion mit der vom Nationalrat beschlossenen Anpassung anzunehmen.
Beurteilung
Die Motion 25.3424 wurde von der SGK-S anlässlich ihrer Sitzung vom 3./4. April 2025 zusammen mit der Motion 25.3423 eingereicht. Beide Vorstösse griffen die grundsätzliche Stossrichtung der Motion 23.3596 «Bekämpfung des Arbeitskräftemangels durch Attraktivitätssteigerung der freiwilligen Weiterarbeit nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters» auf. Diese wurde in der Folge zurückgezogen.
Mit der Motion 25.3424 wurde der Bundesrat beauftragt, im Rahmen der nächsten AHV-Reform eine Erhöhung der Zuschläge auf den Rentenbetrag bei Aufschub der Rente und die Beibehaltung oder Erhöhung des bisherigen Kürzungssatzes der Altersrente beim Rentenvorbezug vorzusehen. Ziel ist es, die Weiterarbeit nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters gezielt zu fördern.
Der Ständerat nahm die Motion am 12. Juni 2025 an. Der Nationalrat stimmte ihr am 1. Dezember 2025 zu, nahm jedoch eine von der SGK-N beantragte Änderung vor: Die Anpassungen bei Zuschlägen und Kürzungsansätzen sollen nicht im Rahmen der nächsten AHV-Reform, sondern unabhängig davon umgesetzt werden.
Der SVV empfiehlt die Annahme des Entlastungspakets 27 mit der vom Ständerat beschlossenen ersatzlosen Streichung der Änderung des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (Art. 38 Abs. 1ter, 2, 3 und 4 DBG), die eine höhere Besteuerung von Kapitalbezügen aus der 2. und
3. Säule bedeutet hätte.
Beurteilung
Der Schweizerische Versicherungsverband SVV anerkennt die Notwendigkeit von Entlastungsmassnahmen für den Bundeshaushalt und unterstützt konsequent ausgabenseitige Schritte. Der Bund hat ein Ausgaben-, aber kein Einnahmenproblem. Eine nachhaltige Konsolidierung muss entsprechend über Ausgabendisziplin und klare Prioritätensetzung erfolgen – nicht über einen Zugriff auf die Vorsorgegelder der Bevölkerung.
Die vom Bundesrat ursprünglich geplante und vom Ständerat in der Wintersession 2025 zu Recht gestrichene Mehrbelastung schwächt das Vertrauen in das bewährte Dreisäulensystem empfindlich. Treffen würde die Mehrbelastung insbesondere Personen, die über Jahrzehnte hinweg eigenverantwortlich für ihre Altersvorsorge gespart haben.
Bereits ab einem bezogenen Vorsorgekapital von rund 100’000 Franken würde eine spürbare steuerliche Zusatzbelastung drohen. Erfasst würden Kapitalleistungen bei Alter, Invalidität, Tod sowie Vorbezüge für Wohneigentum. Damit würden breite Bevölkerungsschichten – teils in ohnehin anspruchsvollen Lebenssituationen – zusätzlich belastet, ohne dass dadurch ein strukturelles Haushaltsproblem gelöst werden würde.
Der SVV empfiehlt die Ablehnung dieser standortschädigenden Motion.
Beurteilung
Mit der Motion 25.4748 wird der Bundesrat beauftragt, eine Teilrevision des Bundesgesetzes über die Stempelabgaben vorzulegen. Vorgesehen ist die Einführung einer Umsatzsteuer auf dem Handel mit derivativen Finanzinstrumenten und strukturierten Produkten (Futures, Optionen, Forwards, Swaps u.a.) sowie auf Kryptowährungen.
Die Schweiz verfügt bereits heute über eine der höchsten und breitesten Umsatzabgaben weltweit. Wichtige Konkurrenzstandorte in den USA und in Asien kennen keine vergleichbare Steuer. Eine zusätzliche Belastung würde die Standortattraktivität in einer Phase globaler Handelskonflikte und anhaltender Frankenaufwertung weiter schwächen. Eine Ausweitung der Umsatzabgabe sendet das falsche Signal.
Derivate sind unerlässliche Instrumente zur Absicherung von Währungs-, Zins- und Preisrisiken beim Export von Realgütern sowie zur Absicherung von Bilanzpositionen in Fremdwährungen. Höhere Absicherungskosten verteuern somit die exportorientierte Realwirtschaft ebenso wie die übrigen international tätigen Unternehmen in der Schweiz.
Finanzmarktaktivitäten sind international hoch mobil. Zusätzliche steuerliche Belastungen erhöhen das Abwanderungsrisiko. Wenn Transaktionen und Arbeitsplätze ins Ausland verlagert werden, resultieren deutlich weniger Mehreinnahmen – unter dem Strich drohen sogar Mindereinnahmen. Besonders betroffen wären Schweizer Sparerinnen und Sparer sowie Sozialversicherungen, die keine Ausweichmöglichkeiten haben – und damit letztlich die breite Bevölkerung.
In der Motion wird weiter geltend gemacht, es gebe «keine plausiblen Gründe» für die heutige Steuerbefreiung. Diese Einschätzung steht im Widerspruch zum vom Bundesrat in Auftrag gegebenen EFD-Bericht vom 9. Oktober 2024, der eine fundierte Analyse gegen eine solche Ausweitung darstellt.
Der SVV empfiehlt die Ablehnung der Motion.
Beurteilung
Die Motion Poggia verlangt die Einführung einer Aufnahmeverpflichtung in der Krankenzusatzversicherung, was einen Kostenschub verursachen und damit den Zugang von Personen mit tieferen und mittleren Einkommen zu einer Zusatzversicherung gefährdet. Der Vorstoss greift zudem in die vertragliche Freiheit ein, die dieses System grundlegend prägt. Die geforderte Kontrahierungspflicht käme einem systemverändernden Eingriff in einen grundsätzlich gut funktionierenden Markt gleich.
Ein Wechsel in der Zusatzversicherung ist bereits heute möglich. Je nach Gesundheitszustand kann dieser jedoch mit höheren Prämien, Vorbehalten oder Ausschlüssen verbunden sein, auch Ablehnungen sind möglich. Dies entspricht dem Versicherungsprinzip: Die Prämien müssen risikogerecht ausgestaltet sein und die erwartbaren Kosten decken. Eine risikogerechte Tarifierung ist im Interesse des gesamten Versichertenkollektivs zentral und ist zudem gesetzlich verankert.
Ein starrer, bedingungsloser Aufnahmezwang würde dieses Grundprinzip untergraben. Versicherer könnten das Kollektiv nicht mehr vor der Aufnahme bereits eingetretener oder absehbarer Risiken schützen. Die Folge wäre eine verstärkte Antiselektion: Personen mit erhöhtem Risiko würden vermehrt in die Versicherung eintreten, derweil risikoärmere Personen sich zurückziehen oder auf einen Abschluss verzichten. Das Durchschnittsrisiko im Kollektiv würde steigen, was höhere Prämien für alle nach sich zöge und eine Negativspirale auslösen könnte. Besonders betroffen wären Personen mit tieferem oder mittlerem Einkommen, für die eine Zusatzversicherung zunehmend unerschwinglich würde.
Der Hinweis, dass ältere oder gesundheitlich vorbelastete Personen eingeschränkte Wechselmöglichkeiten haben, rechtfertigt keinen derart tiefgreifenden Eingriff in ein bewährtes Marktmodell. Dieses ist zudem bereits heute durch regulatorische Leitplanken geprägt, etwa durch das Kündigungsverbot im Schadenfall.
Verbesserungen bei der Freizügigkeit sind grundsätzlich denkbar, müssen jedoch innerhalb des bestehenden Regulierungsrahmens erfolgen und dürfen die zentralen Marktmechanismen nicht aushebeln. Von der in der Motion vorgeschlagenen Änderung sind hingegen keine zusätzlichen Verbesserungen zu erwarten. Der Markt im Zusatzversicherungsbereich funktioniert insgesamt gut und bietet bereits heute vielfältige Angebote sowie Wechselmöglichkeiten.
Der SVV empfiehlt die Motion zur Annahme.
Der SVV empfiehlt, das Geschäft des Bundesrats anzunehmen.
Beurteilung
Grundsätzlich begrüsst der Schweizerische Versicherungsverband SVV die Stossrichtung der Vorlage. Die Aufhebung der Witwenrente gemäss Art. 24 Abs. 1 AHVG erscheint im Lichte des Urteils des Europäischen Gerichtshofs von 2022, wonach Männer durch die bisherige Regelung benachteiligt wurden, als gerechtfertigt. Auch angesichts der angespannten finanziellen Situation der AHV ist dieser Schritt zu Begrüssen.
Im Gegensatz dazu ist die Umsetzung der Vorlage im Bereich des UVG aus Sicht des SVV nicht nachvollziehbar. Sie beinhaltet einen Leistungsausbau, der im Widerspruch zu den aktuellen gesellschaftlichen Realitäten steht. In der AHV werden Leistungen abgebaut und Reformen im Sinne der Gleichstellung umgesetzt, währenddessen erfolgt im UVG eine gegenläufige Bewegung.
Während der Gesetzgeber in der AHV-Gesetzgebung explizit eine Anpassung an die gesellschaftlichen Gegebenheiten vornimmt, und die korrespondierenden Bestimmungen abbaut, bleibt gemäss Art. 29 Abs. 3 (neu) UVG die «nicht mehr zeitgemässe Alterslimite der Vollendung des 45. Altersjahrs» nicht nur bestehen, sondern wird sogar auf die Witwer ausgedehnt. Ebenso der Anspruch auf einmalige Abfindung.
Was in der AHV als nicht zeitgemäss und finanzierbar beurteilt wird, wird erstaunlicherweise im UVG als gerechtfertigt und angemessen angesehen. Dabei ist in Erinnerung zu rufen, dass die Prämien im UVG risikogerecht erhoben werden und keine Gewinne erzielt werden dürfen. Vor diesem Hintergrund erscheint die genannte Annahme zumindest erklärungsbedürftig.
Aus Sicht des SVV sind die Hinterlassenenleistungen in AHV- und UV-Gesetzgebung zwingend aufeinander abzustimmen. Dies ist in der aktuellen Vorlage nicht der Fall. Ohne eine koordinierte Lösung zwischen AHV und UVG kann der SVV der Vorlage insgesamt nicht zustimmen. Die Kohärenz zwischen den Sozialversicherungssystemen ist eine zentrale Voraussetzung für tragfähige Reformen.
Der SVV empfiehlt die Motion abzulehnen.
Der SVV empfiehlt die Motion abzulehnen.
Beurteilung
Mit der Motion 25.4253 wird der Bundesrat beauftragt, «das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) dahingehend zu ändern, dass der nach dem Reglement der Vorsorgeeinrichtung versicherbare Lohn der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bzw. das versicherbare Einkommen der Selbständigerwerbenden in Artikel 79c auf den fünffachen oberen Grenzbetrag gemäss Artikel 8 Absatz 1 beschränkt [d.h. von aktuell CHF 907'200 auf CHF 453'600 halbiert] wird.
Die SGK-S hat am 21. Oktober 2025 mit 9 Stimmen bei 2 Enthaltungen das Postulat «Begrenzung von Pensionskasseneinkäufen – Auslegeordnung zu steuerlichen Auswirkungen und Vorsorgezweck» (25.4398) eingereicht. Mit dem in Auftrag gegebenen Bericht soll der Bundesrat eine Auslegeordnung vornehmen und aufzeigen, in welchem Umfang die geltenden Regelungen beim Einkauf in die berufliche Vorsorge zur Stärkung der Vorsorge beitragen, wo sie (allenfalls) zu übermässigen Steuerprivilegien führen und welche finanziellen Auswirkungen mögliche Anpassungen hätten. Gemäss Wortlaut des Postulats sollen im Bericht des Bundesrats neben der (von der Motion Bürgin geforderten) Begrenzung des maximal versicherbaren Lohnes auch alternative Vorschläge geprüft werden, so etwa eine Begrenzung der jährlich maximal steuerlich abzugsfähigen Einkaufssumme.
Eine politische Diskussion und Entscheidungsfindung betreffend eine allfällige Anpassung der bestehenden Einkaufsregelung in der beruflichen Vorsorge setzt eine fundierte, faktenbasierte Grundlage voraus. Aus Sicht des Schweizerischen Versicherungsverbandes SVV ist es deshalb zwingend, zunächst die vom Postulat der SGK-S verlangte Auslegeordnung vorzunehmen und allenfalls darauf basierend Massnahmen zu diskutieren.
Der SVV empfiehlt das Postulat abzulehnen.