Tief­ga­ra­ge­tü­re schliesst nicht rich­tig – wer haf­tet für Schä­den?

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Die automatische Türe der Tiefgarage unserer Überbauung hat seit einiger Zeit eine Störung und schliesst manchmal nicht mehr. Wer bezahlt, wenn deswegen Sachen gestohlen oder Fahrzeuge beschädigt werden? Haftet der Eigentümer?

Tiefgaragen in Überbauungen werden üblicherweise mit dem Garagenschlüssel geöffnet. Die grossen Tore werden nach einer gewissen Zeit automatisch wieder geschlossen, wenn ein Auto aus- oder eingefahren ist. Auch bei einem korrekt funktionierenden Tor kann also jemand in die Garage gelangen, Sachen beschädigen oder stehlen. Eine Haftung des Eigentümers der Tiefgarage für solche Schäden kann deshalb kaum abgeleitet werden – selbst dann nicht, wenn ein Tor wegen einer Funktionsstörung länger offen bleibt. Selbstverständlich sollte diese Störung aber möglichst umgehend behoben werden, damit die Garage nicht zu einem allgemein zugänglichen Raum wird, beispielsweise für Unbefugte oder spielende Kinder.

Auto ist kein «Tresor»

Nicht nur aus Sicht der Feuerpolizei, sondern auch im Hinblick auf die Diebstahlprävention sollen grundsätzlich möglichst wenige Sachen in der Tiefgarage gelagert werden. Insbesondere sollten keine diebstahlgefährdeten Gegenstände offen in Fahrzeugen liegen bleiben, denn auch ein abgeschlossenes Auto bietet keinen Schutz vor raschem Zugriff der Diebe. Wird dennoch Hausrat aus einer Tiefgarage gestohlen, so können die Schäden dem Hausratversicherer gemeldet werden. Für Schäden am Auto anlässlich eines Diebstahls von Gegenständen oder beim Diebstahl des Fahrzeuges und dessen Zubehör (z.B. Winterpneus) kommt grundsätzlich die Teilkaskoversicherung auf. Dabei spielt es keine Rolle, ob das Fahrzeug in einer abgeschlossenen oder einer offenen Garage abgestellt wurde. Dasselbe gilt auch für bös- oder mutwillige Beschädigungen; hier gilt bei der Kaskoversicherung in der Regel eine abschliessende Aufzählung von versicherten Ereignissen. Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) der Kaskopolice definieren hier den genauen Versicherungsschutz. Weiter sind Schäden am parkierten Fahrzeug, die durch unbekannte Drittpersonen verursacht werden, auch über eine allenfalls abgeschlossene Parkschadenversicherung gedeckt. Und schliesslich besteht Versicherungsschutz grundsätzlich auch über die Vollkasko-Versicherung; dabei hat der Versicherte jedoch den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt und möglicherweise einen Bonusverlust zu tragen.