Als ich vom Einkaufen zurückkam, war in unsere Mietwohnung eingebrochen worden. Die Diebe haben das Türschloss beschädigt und einen Wandschrank aufgebrochen. Wer bezahlt die Reparaturarbeiten?
Das Schweizer Obligationenrecht sieht vor, dass Mieter nicht für Schäden am Mietobjekt haftbar werden, wenn diese durch unbekannte Dritte verursacht worden sind. Sie müssen also weder für Schäden an der Eingangstüre noch für die Reparatur des Einbauschranks aufkommen. Melden Sie den Schaden umgehend dem Hauseigentümer oder der Verwaltung, erteilen Sie aber keine Handwerkeraufträge. Sie verpflichten sich sonst in Ihrer Rolle als Auftraggeber gegenüber dem Handwerker zur Bezahlung der Rechnung.
Umfassende Versicherungslösungen für Hauseigentümer
Es gibt Hausratversicherungen, die neben dem reinen Diebstahlrisiko auch Beschädigungen an den gemieteten Räumlichkeiten abdecken. Sieht Ihre Hausratversicherung keine derartige Deckung vor, muss der Hauseigentümer den Schaden selber tragen. Stellt der Vermieter dennoch Forderungen an Sie, so leiten Sie diese umgehend an Ihre Privathaftpflichtversicherung weiter. Diese übernimmt an Ihrer Stelle die Abwehr der unberechtigten Ansprüche des Vermieters. Nach gravierenderen, durch den Mieter nicht zu verantwortenden Schadenfällen könnten Mieter bis zur Wiederinstandstellung der gemieteten Räume in einen gebrauchsfähigen Zustand sogar eine angemessene Mietzinsreduktion verlangen. Die privaten Versicherungsgesellschaften bieten den Hauseigentümern deshalb umfassende Versicherungslösungen zur Abdeckung solcher Risiken an.