For­eign Ac­count Tax Com­pli­ance Act (Fat­ca)

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In Bezug auf die USA regelt die unilaterale US-Regelung Fatca den Informationsaustausch. Das Abkommen zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten über die Zusammenarbeit für eine erleichterte Umsetzung von Fatca sowie das Umsetzungsgesetz sind seit 2014 in Kraft.

Die Schweiz hatte sich betreffend Fatca für Modell 2 entschieden. Das Modell 2 sieht einen direkten Informationsfluss zwischen den Finanzinstituten der Partner-Jurisdiktion und der Steuerbehörde der USA (IRS) vor. Der Informationsfluss bedingt die Zustimmungserklärungen der US-Kunden. Falls keine Zustimmung vorliegt, werden Informationen nicht automatisch, sondern auf Grundlage der Amtshilfebestimmung im anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommen ausgetauscht. Das Modell 1 beruht auf der Grundlage des automatischen Informationsaustauschs. Die Finanzinstitute der Partner-Jurisdiktion erstatten die Meldungen über die US-Konten an ihre eigenen Steuerbehörden, welche diese Informationen dem IRS weiterleiten. Die meisten Länder haben mit den USA ein Fatca-Abkommen gemäss Modell 1 abgeschlossen. In materieller Hinsicht sind die Modelle 1 und 2 weitgehend kongruent.

Wechsel von Modell 2 auf Modell 1 würde Fatca dem AIA angleichen und Fatca in innerstaatliches Recht umsetzen

Der Bundesrat hatte im Mai 2014 einen Mandatsentwurf verabschiedet, mit den USA über einen Wechsel von Modell 2 auf Modell 1 zu verhandeln. Mit dem Wechsel würde eine Angleichung von Fatca zum Automatischen Informationsaustausch (AIA) erfolgen. Des Weiteren würde mit dem Modell 1 Fatca in innerstaatliches Recht umgesetzt. Bei Modell 2 bedingen Umsetzungsfragen grundsätzlich die Zustimmung der USA. Mit dem Wechsel zu Modell 1 würde der Schweiz weitreichend die Kompetenz erteilt, Auslegungs- und Umsetzungsfragen zu klären, was in der Praxis zu Vereinfachungen und erhöhter Rechtssicherheit führen würde.

Der SVV begrüsst Wechsel von Modell 2 zu Modell 1 unter der Voraussetzung, dass der derzeitige Annex II im bestehenden Wortlaut Bestand hat

Der SVV begrüsst Wechsel von Fatca Modell 2 zu Fatca Modell 1. Der SVV weist jedoch mit Nachdruck darauf hin, dass die Übernahme des derzeitigen Annex II im bestehenden Wortlaut bei einem Modell-Wechsel von grosser Bedeutung ist. Mit dem derzeitigen Annex II ist die generelle Befreiung der staatlichen und beruflichen Vorsorge (2. Säule und Säule 3a mit Freizügigkeitseinrichtungen, Auffangeinrichtung, Sicherheitsfonds, Wohlfahrtsfonds, Anlagestiftungen der beruflichen Vorsorge) von Fatca gewährleistet. Insofern steht der derzeitige Annex II in direktem Interesse der über 2100 Vorsorgeeinrichtungen mit über 4,7 Millionen aktiven und passiven Versicherten (Erwerbstätige und Rentner). Dahingehend stellt die Beibehaltung des Annex II mit seinen klar und eindeutig formulierten Ausnahmebestimmungen die Voraussetzung für einen Modell-Wechsel dar.